
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung den Anspruch auf gleiches Entgelt für Männer und Frauen deutlich gestärkt und den sogenannten Paarvergleich im Rahmen von Equal-Pay-Klagen bestätigt.
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein identisches Entgelt zu zahlen – unabhängig vom Geschlecht.
Verdient eine Arbeitnehmerin weniger als ein männlicher Kollege, der dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, reicht dieser Umstand allein aus, um die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung gemäß § 22 AGG zu begründen.
Eine weitergehende Voraussetzung, etwa eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für eine Benachteiligung oder der Vergleich mit dem Medianentgelt einer Gruppe, ist nicht erforderlich.
Damit genügt künftig der Vergleich mit einem einzelnen Kollegen – der sogenannte Paarvergleich – zur Begründung eines Anspruchs auf Equal Pay.
Der Arbeitgeber kann diese Vermutung nur entkräften, wenn er nachvollziehbare, objektive und geschlechtsneutrale Gründe für die Entgeltdifferenz nachweist (z. B. unterschiedliche Leistung, Qualifikation oder Verantwortung). Gelingt dieser Nachweis nicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung des höheren Entgelts des männlichen Vergleichskollegen.
Das Landesarbeitsgericht muss im fortgesetzten Verfahren prüfen, ob die beklagte Arbeitgeberin diese Vermutung tatsächlich widerlegen kann.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt den Grundsatz der Entgeltgleichheit erheblich.
Arbeitnehmerinnen können sich künftig einfacher auf den Vergleich mit einem Kollegen stützen, um Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts geltend zu machen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: