Worum ging es?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Patient nur dann wirksam in einen medizinischen Eingriff einwilligen kann, wenn er mündlich über wesentliche Risiken aufgeklärt wurde. Eine bloße Unterschrift unter einem Aufklärungsbogen reicht nicht aus – selbst dann nicht, wenn darin ausführlich auf Risiken hingewiesen wird. Im konkreten Fall ging es um eine arthroskopische Operation am Sprunggelenk, nach der es zu einer Nervenschädigung kam.
Der Sachverhalt im Überblick
Ein Patient unterzog sich 2016 einer arthroskopischen Operation zur Entfernung freier Gelenkkörper im Sprunggelenk. Nach dem Eingriff entwickelte sich ein Neurom mit erheblichen Dauerschäden. Der Patient klagte auf Schadensersatz, da er über das Risiko einer Nervenschädigung sowie über alternative Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.
Obwohl ein schriftlicher Aufklärungsbogen vorlag, in dem die Risiken – darunter auch Nervenschäden – genannt wurden, bestritt der Kläger, dass diese im Arztgespräch erwähnt worden seien.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und betont:
Eine wirksame Einwilligung setzt eine mündliche Aufklärung voraus.
Die alleinige Aushändigung eines Aufklärungsformulars genügt nicht.
Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Bedeutung für Ärzte und Patienten
Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht. Für Ärzte bedeutet das:
Patienten können sich auf eine echte Chance zur selbstbestimmten Entscheidung verlassen – mit Raum für Fragen und Erläuterungen im Gespräch.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Patienten und stellt klar: Eine informierte Einwilligung setzt ein echtes Gespräch voraus. Ärztliche Aufklärungsbögen bleiben wichtig – aber als Ergänzung, nicht als Ersatz für das persönliche Arztgespräch.