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Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle – der gläserne Patient?

Am 01.01.2025 wird für alle gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte, kurz ePA, bereitgestellt (sog. Roll-Out). Sie ist Teil des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitsweisens (Digital-Gesetz-DigiG) und soll gemeinsam mit dem e-Rezept das Gesundheitssystem im Allgemeinen und die Routineversorgung im Besonderen in der Bundesrepublik Deutschland verbessern. Ziel ist insbesondere, den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten zwischen behandelnden Leistungserbringern zu verbessern und auf diese Weise gezielt die Versorgung von Patientinnen und Patienten zu unterstützen.

Obschon die ePA im Grunde schon seit 2021 existiert, konnten sie gesetzlich Versicherte bislang lediglich auf konkrete Anfrage von der Krankenkasse erhalten. Nunmehr soll die ePA für jeden Versicherten und jede Versicherte automatisch bereitgestellt werden, es sei denn der Versicherte oder die Versicherte widerspricht diesem Automatismus ausdrücklich (Opt-Out). Hierdurch soll die Entscheidung und Kontrolle über die elektronische Patientenakte und die darin gespeicherten Gesundheitsdaten allein in der Hand des jeweiligen Patienten bzw. der Patientin liegen. Nur er bzw. sie allein soll darüber entscheiden, ob die Nutzung überhaupt erfolgen soll, welche Daten in der Akte zu speichern sind und welche nicht, welche Daten gelöscht werden sollen und welchem Behandler welche speziellen Daten zur Verfügung zu stellen sind.

Bisher war es so, dass die Patientenakten an verschiedenen Orten wie Praxis des Hausarztes, Praxis des jeweiligen Facharztes oder in Krankenhäusern abgelegt waren. Sämtliche Daten sollen nun über die ePA digital zusammengetragen werden können. Hierdurch können alle relevanten Informationen wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder etwa die Medikation auf einen Blick digital vorliegen und -sofern nicht (im Einzelfall) widersprochen wird - auch den behandelnden Ärzten/Ärztinnen und Psychotherapeuten/Physiotherapeutinnen zur Verfügung stehen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die ePA eine durch den Versicherten bzw. die Versicherte geführte Akte sein. Gem. § 341 SGB V wird angestrebt, dass die ePA Informationen wie insbesondere zu Befunden, Diagnose, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten sammelt. Was genau letztlich in die ePA kommt, entscheidet allein der Patient bzw. die Patientin. Wichtig zu beachten ist, dass die elektronische Patientenakte keinesfalls nicht die Behandlungsdokumenation im Praxisverwaltungssystem ersetzt. So sind Ärztinnen und Ärzte bereits berufsrechtlich dazu verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung von Patienten und Patientinnen zeitnah in der Patientenakte festzuhalten. Dieser Pflicht können sie entweder elektronisch oder in Papierform nachkommen. An dieser Pflicht ändert sich mit der ePA nichts.

Die epA für alle ist für Versicherten freiwillig. Der Nutzung kann daher jederzeit gegenüber der Krankenkasse widersprochen werden (und zwar vor initialer Einrichtung und auch danach). Es können Zugriffe beschränkt werden (ausgewählte Informationen nur für bestimmte Ärzte und Ärztinnen zugelassen werden) und Daten gelöscht oder verborgen werden. Ärzte bzw. Ärztinnen und Psychotherapeuten bzw. Psychotherapeutinnen sind gesetzlich verpflichtet, in Zukunft eine Reihe von Daten in die ePA einzustellen, wenn sie diese in der Behandlung erhoben haben und sie elektronisch vorliegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch immer, dass der Behandelnde Zugriff auf die ePA hat (wenn der Patient bzw. die Patientin dem Arzt bzw. der Ärztin nicht widersprochen und auch keine Beschränkung auf verschiedene Informationen festgelegt hat). Praxen müssen künftig eine Reihe von Daten in die epA einpflegen. Dies gilt insbesondere für Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (Befunddaten aus bildgebender Diagnostik, Laborbefunde, eArztbriefe). Darüber hinaus gilt diese Pflicht für den elektronischen Medikationsplan und Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (Allergien, Körpergewicht d. Patienten). Für hochsensible Daten insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen gelten besondere Informationspflichten: Ärzte und Psychotherapeuten müssen die Patienten auf das Recht zum Widerspruch hinweisen, Patienten können im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden, ein möglicher Widerspruch ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren. Für Ergebnisse von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes gilt, dass diese in der ePA nur dann gespeichert werden dürfen, wenn der Patient explizit eingewilligt hat. Die Einwilligung hat ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form zu erfolgen.