In einem interessanten Urteil vom 07.11.2024 (Az.: 17 Sa 22/24) entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zugunsten eines abgelehnten Bewerbers, der aufgrund seines Alters bei einer Bewerbung benachteiligt wurde. Die Formulierung „Digital Native“ in einer Stellenausschreibung wurde als Indiz für eine altersbezogene Diskriminierung gewertet. Das Gericht sprach dem Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 7.500 € zu.
Der Kläger, ein 1972 geborener Diplom-Wirtschaftsjurist, bewarb sich auf eine ausgeschriebene Position als „Manager Corporate Communications“ bei einem international tätigen Sportartikelunternehmen. Die Stellenanzeige enthielt unter anderem die Formulierung: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media […] zu Hause.“
Nach Ablehnung seiner Bewerbung erhob der Kläger Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit der Begründung, die Stellenanzeige benachteilige ihn aufgrund seines Alters. Insbesondere der Begriff „Digital Native“ adressiere eine jüngere Bewerbergeneration und stelle somit eine unzulässige Altersdiskriminierung dar.
Das LAG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn weitgehend:
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Sprache in Stellenanzeigen rechtlich hochrelevant ist. Begriffe mit generationeller Prägung – wie „Digital Native“, „dynamisches Team“ oder „Teambuddy“ – können mittelbar oder unmittelbar gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, diskriminierungsfreie und neutrale Formulierungen zu wählen.
Dieses Urteil ist ein eindringlicher Hinweis darauf, dass schon die Wortwahl in Stellenanzeigen haftungsrelevant sein kann. Kanzleien, HR-Abteilungen und Personalverantwortliche sollten die Rechtsprechung zum AGG im Blick behalten und sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten lassen.