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EUGH BRINGT EIN STÜCK KLARHEIT ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN TELEMEDIZIN

Im Urteil C-115/24 vom 11. September 2025 stellt der Gerichtshof klar:

Telemedizin folgt dem Herkunftslandprinzip, Präsenzmedizin dem Ortsrecht.

Für hybride Modelle heißt das: klare Trennung und doppelte Compliance sind Pflicht.

KERNAUSSAGEN

  • Telemedizin = eng definiert: Nur Leistungen, die rein digital, ohne gleichzeitige physische Anwesenheit und grenzüberschreitend erbracht werden, fallen darunter.
  • Rechtsanwendung zweigleisig: Telemedizin richtet sich nach dem Recht und den Standards des Niederlassungsstaats; Präsenzleistungen nach dem Recht des Behandlungsstaats.
  • Hybride Modelle werden aufgespalten: Ein „Überwiegen“ der digitalen Elemente macht die Gesamtbehandlung nicht automatisch Telemedizin.
  • Berufsqualifikations-Richtlinie (2005/36) ist nicht anwendbar, wenn kein physischer Ortswechsel erfolgt – auch nicht über vertraglich eingebundene Partner vor Ort.

KONSEQUENZ

  • Für Patienten bedeutet das mehr Rechtssicherheit.
  • Für Anbieter und Ärzte gilt: Klare Trennung zwischen Telemedizin und Präsenzmedizin – und Compliance mit beiden Rechtsordnungen.

Bei Fragen rund um Telemedizin und hybride Modelle auch im internationalen Kontext stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Medizinrecht in München und im Landkreis München gerne zur Verfügung.