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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist zwingend und ausnahmslos auf alle ambulanten ärztlichen Leistungen anzuwenden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.06.2024 (Az. III ZR 279/23) seine Auffassung bestätigt, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf alle ärztlichen Leistungen zwingend anzuwenden ist (hier im Fall auf ambulante Leistungen in einem Krankenhaus). Eine Differenzierung nach Vertragspartnern (wie bisher nach Arzt oder Nichtarzt wie eine Krankenhausgesellschaft) dürfe nicht vorgenommen werden. Bereits mit Urteil vom 04.04.2024 (Az. III ZR 38/23,) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die GOÄ auch dann Anwendung finden muss, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person wie zum Beispiel einem Krankenhausträger oder einem medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) abgeschlossen wird und ambulante Leistungen erbracht werden. Damit hat der Bundesgerichtshof dem in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Meinungsstreit ein Ende bereitet. Die Rechtsprechung aus dem April wurde nun unter dem 13.06.2024 nochmals bestätigt und damit gefestigt.

Danach kommt es nicht (mehr) entscheidend darauf an, ob der Patient den Behandlungsvertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen unmittelbar mit einem Arzt oder einer juristischen Person schließt. Dies ergebe sich nach Auffassung des obersten Bundesgerichts schon aus dem weit gefassten Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOÄ einerseits und dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) andererseits, vor allem aber aus dem Sinn und Zweck der GOÄ.