Aktuelles

Irreführende Werbung für medizinisches Cannabis

Das Oberlandesgericht Frankfurt verbietet irreführende Werbung für medizinisches Cannabis und schiebt den Onlineanbietern von medizinischem Cannabis einen Riegel vor

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil vom 06.03.2025 (Az. 6 U 74/24) klare Grenzen für die Vermarktung medizinischer Cannabisbehandlungen im Internet gezogen. Im Zentrum stand ein Online-Portal, das Interessierten die Kontaktaufnahme zu kooperierenden Ärzten für eine Cannabistherapie ermöglichte.

Kernpunkte der Entscheidung

  • Produktbezogene Internetwerbung für medizinisches Cannabis (Arzneimittel) verstößt gegen das sog. Laienwerbeverbot, § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

  • Unzulässige Fernbehandlungswerbung:

    Die Bewerbung ärztlicher Erstgespräche „vor Ort oder digital“ wurde als unzulässige Werbung für Fernbehandlungen im Sinne von § 9 Satz 1 HWG eingestuft. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Werberecht im Gesundheitsbereich.

  • Verdeckte Provisionen:

    Die Vergütungsstruktur, bei der behandelnde Ärzte einen erheblichen Teil ihres Honorars an die Plattformbetreiberin abführten, wurde als verbotene Vermittlungsprovision gewertet. Dies verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen berufsrechtliche Vorgaben für Ärzte und unterläuft die gebotene Trennung von ärztlicher Leistung und kommerzieller Werbung.

  • Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht:

    Die Konstruktion des Geschäftsmodells – insbesondere die finanzielle Verknüpfung zwischen Plattform und Ärzten – wurde insgesamt als unvereinbar mit den berufsrechtlichen Grundsätzen der ärztlichen Unabhängigkeit bewertet.

Fazit für Anbieter und Ärztinnen/Ärzte


Das Urteil verdeutlicht, dass Gesundheitsdienstleister bei der Bewerbung medizinischer Leistungen im Internet besonders sorgfältig agieren müssen. Die Grenzen des rechtlich Zulässigen sind insbesondere im Bereich der Fernbehandlung, der Werbung und der Kooperation mit kommerziellen Anbietern eng gesteckt. Auch vermeintlich „neutrale“ Serviceplattformen können bei unsachgemäßer Ausgestaltung in den Fokus der Gerichte geraten.

Wir beraten sowohl medizinische Leistungserbringer als auch Betreiber digitaler Gesundheitsplattformen zu allen Fragen des Werberechts, des Berufsrechts sowie zur rechtssicheren Vertragsgestaltung. Sprechen Sie uns gern an.