BAG: Arbeitgebende haften bei verspäteter Zielvorgabe für entgangene variable Vergütung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitnehmende Anspruch auf Schadensersatz haben können, wenn Arbeitgebende ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur rechtzeitigen Zielvorgabe verletzen – insbesondere dann, wenn diese Ziele Grundlage einer variablen Vergütung sind.
Ein Mitarbeitender mit Führungsverantwortung klagte auf Schadensersatz, weil ihm im Jahr 2019 keine individuellen Ziele vorgegeben und die Unternehmensziele erst verspätet mitgeteilt wurden. Der Arbeitsvertrag sah eine variable Vergütung vor, die an zu Jahresbeginn zu vereinbarende Ziele gebunden war. Laut Betriebsvereinbarung hätten die Ziele bis spätestens zum 1. März des Jahres festgelegt werden müssen – tatsächlich erfolgte die Konkretisierung erst Mitte Oktober. Individuelle Ziele wurden gar nicht übermittelt.
Das Gericht stellte klar:
Im konkreten Fall erhielt der klagende Mitarbeitende einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.035,94 Euro brutto zugesprochen. Das Gericht ging davon aus, dass bei rechtzeitiger Zielvorgabe 100 % der Unternehmensziele sowie 142 % der individuellen Ziele – basierend auf den Durchschnittswerten vergleichbarer Führungskräfte – erreicht worden wären. Ein Mitverschulden des Mitarbeitenden verneinte das Gericht ausdrücklich, da die Initiativverantwortung allein bei den Arbeitgebenden liegt.
Arbeitgebende sind verpflichtet, Zielvorgaben klar, nachvollziehbar und fristgerecht zu übermitteln – insbesondere bei leistungsbezogenen Vergütungssystemen. Verspätungen oder unterlassene Vereinbarungen können zu erheblichen Haftungsrisiken führen.
Arbeitnehmende wiederum sollten prüfen lassen, ob ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn sie aufgrund fehlender Zielvorgaben Einbußen bei ihrer variablen Vergütung erlitten haben.
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