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Testament auf Kneipenblock oder Bierdeckel

Wenn kein Testament errichtet wird, tritt mit dessen Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Dann erben in der Regel Ehegatten, Abkömmlinge oder, falls beides nicht vorhanden ist, die Eltern und Großeltern. Sind diese bereits vorverstorben, könnte möglicherweise auch der ungeliebte Teil der Familie erben.

Nichteheliche Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Wer also abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zum Beispiel seinen Lebensgefährten einsetzen will, muss ein Testament errichten. Dies muss nicht zwingend vor einem Notar geschehen, sondern kann auch privatschriftlich erfolgen. Wichtig ist, dass der gesamte Text eigenhändig mit der Hand geschrieben und unterschrieben wird. Wird dabei ungewöhnliches Schreibpapier, etwa ein Kneipenblock genutzt, schließt das nicht aus, dass ein wirksames Testament vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg nunmehr klargestellt (Beschluss vom 20.12.2023, Az. 3 W 96/23).

Im entschiedenen Fall hatte die langjährige Lebensgefährtin einen Erbschein unter Vorlage eines Bestellzettels der Kneipe beantragt, die ihr Partner betrieben hatte. Auf diesem stand „BB kriegt alles [unterzeichnet durch Erblasser] 04.12.22“. Die Frau hat diesen Zettel nach den Ableben des Kneipeninhabers hinter der Theke gefunden, wo der Mann unter anderem auch unbezahlte Rechnungen verwahrt hatte. Die einzigen lebenden Verwandten des Mannes, dessen Neffen, wendeten sich gegen die Erteilung des Erbscheins.

Zu Unrecht, urteilt das Oberlandesgericht. Die Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments seien erfüllt. Verlangt werde ausschließlich die eigenhändige Abfassung und die Unterschrift (§ 2247 Abs. 1 BGB). Beides war erfüllt. Darüber hinaus wurden mehrere sog. Soll-Voraussetzungen für ein wirksames eigenhändiges Testament erfüllt. Die Unterschrift wurde mit Vor- und Nachnamen geleistet und das Schreiben wurde datiert (§ 2247 Abs. 2 und 3 BGB).

Die Frau sei daher die testamentarisch bestimmte Alleinerbin des Mannes geworden. Bei dem Zettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und vor allem auch mit Testierwillen errichtet habe. Letzteren habe das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt, genüge. Dass vorliegend ein Testierwillen gegeben war, ergebe ein Vergleich mit anderen handschriftlichen Aufzeichnungen des Erblassers und auch die Stelle, an der der Zettel aufgefunden wurde. Der Mann betrieb jahrelang eine klassische Dorf-Kneipe, kümmerte sich jedoch kaum um Schriftverkehr und ähnliches. Der Erblasser legte generell wenig Wert auf Schriftwechsel, so dass es nicht fernliegend sei, dass er für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel nutzte, welcher für ihn direkt greifbar war und nicht auf ein Blatt ohne Werbeaufdruck zurückgriff. Auch die Verwahrung hinter dem Tresen bei den nicht gezahlten Rechnungen spräche nicht gegen die Annahme des Testierwillens. An diesem Ort legte der Erblasser die für ihn wichtigen Schriftstücke ab, so dass es aus seiner individuellen Sicht naheliegend war, auch ein Testament dort abzulegen. Dort hatte er sich meist aufgehalten und in der letzten Zeit auch häufiger darüber gesprochen, dass er sich Gedanken dazu machte, wie es mit ihm im Falle der Gebrechlichkeit weitergehen solle und wer sein Erbe werden solle. Einige Gäste hatten ihn auch darauf hingewiesen, dass er das dann aufschreiben müsse.

Letztendlich ist es also nicht umständlich, ein Testament zu errichten. Grundsätzlich ist allerdings eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung des Testaments sinnvoll, um - wie hier - einen jahrelangen und kostenintensiven Prozess zu vermeiden. Auch zur Meidung von unnötigen Steuerlasten oder ungeprüften Bindungswirkungen (z.B. beim klassischen „Berliner Testament“) sollte dringend im Vorhinein eine professionelle Beratung in Anspruch genommen werden.