
Neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2025 – IV ZR 93/24:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Patient seinem Hausarzt wirksam ein Grundstück vermachen kann. Die Testierfreiheit des Patienten überwiegt. Berufsrechtliche Verbote wie § 32 Absatz 1 Satz 1 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä) dürfen nicht automatisch wegen eines Gesetzesverstoßes zur zivilrechtlichen Nichtigkeit führen. Einschränkungen sind nur bei klarer gesetzlicher Grundlage zulässig – nicht durch ärztliches Standesrecht.
Die abschließende Prüfung des konkreten Falls muss jedoch durch das Oberlandesgericht erfolgen, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB. Wenn nämlich eine unzulässige Abhängigkeit, unlautere Einflussnahme oder eine Drucksituation bestanden hat, könnte die erbrechtliche Verfügung dennoch unwirksam sein.
Wichtig auch für Pflegeheim-Zuwendungen:
Ein Erbe zugunsten eines Pflegeheimbetreibers durch eine Bewohnerin oder einen Bewohner ist nicht per se unzulässig. Entscheidend ist auch hier die Frage der Sittenwidrigkeit – insbesondere, ob die Zuwendung frei und ohne Druck oder unlautere Einflussnahme erfolgte.
Im Gegensatz zum früher geltenden Heimgesetz (HeimG) enthält das aktuell anstatt dessen in Bayern geltende Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) keine Regelung, die ein solches Erbe per se verbieten würde.