
- Arbeitsverträge
dürfen ab sofort elektronisch vereinbart werden. Das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) erlaubt die Textform. Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. für Wettbewerbsabreden und Befristungklauseln und in bestimmten Branchen (z.B. Baugewerbe,Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions- und Logistikgewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe sowie Messebau). Hier bedarf es nach wie vor der Schriftform.
- Arbeitszeugnisse
können ab sofort elektronisch ausgestellt werden – vorausgesetzt der Mitarbeitende stimmt zu. Allerdings muss eine qualifizierte elektronische Signatur auf Grund eines qualifizierten Zertifikates gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) verwendet werden
- Anträge auf Elternzeit oder Pflegezeit
können ebenfalls in Textform und damit per E-Mail gestellt werden. Auch Arbeitgeber dürfen ab sofort auf diese Weise antworten. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Auch hier gilt jedoch, dass die Beteiligten auf einen beweisbaren Zugang achten müssen (mindestens Lesebestätigung oder besser elektronische Empfangsbestätigung).
- WICHTIG: Kündigungen
von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge und arbeitsrechtliche Abwicklungsverträge bedürfen nach wie vor der (strengen) gesetzlichen Schriftform. Die elektronische Form ist generell ausgeschlossen. Das gilt auch bei Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur. Der Gesetzgeber konnte sich hier leider (noch) nicht dazu durchringen, einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung zu unternehmen.