Arbeitsrechtliche Vertretung von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Arbeitgebern durch Fachanwälte für Arbeitsrecht mit über 25jähriger Erfahrung in München.
Sie haben als Arbeitnehmer eine Abmahnung oder eine Kündigung erhalten. Sie wollen als Arbeitgeber eine rechtssichere Abmahnung oder Kündigung aussprechen. Sie müssen vor dem zuständigen Arbeitsgericht München oder einem anderen deutschen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Es steht der Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses im Streit. Sie benötigen Hilfe beim Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages. Sie haben Fragen zur Höhe einer Abfindung und zu den steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Optimierungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit einer Abfindung. Sie benötigen eine realistische Einschätzung der Chancen und Risiken in einem Arbeitsgerichtsprozess.
Dann benötigen Sie Spezialisten für Arbeitsrecht. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in München und im Landkreis München sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und damit die richtige Adresse für die Beratung und Vertretung in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.
Rechtsanwalt Johannes Falch, MBA und Rechtsanwalt Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (Eur.) wurden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet des Arbeitsrechtes von der Rechtsanwaltskammer München u. a. die Fachbezeichnungen Fachanwalt für Arbeitsrecht verliehen.
Die Anerkennung als Fachanwalt erforderte den Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen. Mit der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht einher geht eine ständige Fortbildungsverpflichtung, sodass unser Wissen stets auf dem aktuellsten Stand bleibt.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München und im Landkreis München beraten und vertreten wir Arbeitnehmer, Fach- und Führungskräfte mit und ohne Personalverantwortung, leitende Angestellte ebenso wie mittelständische Unternehmen und Freiberufler bei typischen arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen um Vergütung, Abfindung, Abmahnungen, Kündigungen, Aufhebungsverträge und Arbeitszeugnis sowie im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Da wir aus langjähriger Berufserfahrung beide Seiten des Arbeitsverhältnisses kennen, wissen wir auch sehr genau, wie die jeweils andere Seite "tickt", welche Sichtweisen und Handlungsspielräume sie beispielsweise im Hinblick auf Einigungsmöglichkeiten hat. Diesen Vorteil geben wir gerne an Sie weiter.
Wir vertreten unsere Mandanten in arbeitsgerichtlichen Verfahren vom Kündigungsschutzprozess bis hin zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Dabei sind wir nicht nur vor dem Arbeitsgericht München oder dem Landesarbeitsgericht München tätig, sondern bundesweit vor allen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten sowie dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Im Rahmen unserer rechtsanwaltlichen Beratung und Vertretung gewährleisten wir eine kontinuierliche und persönliche Betreuung durch Ihren jeweiligen Ansprechpartner. Unsere Stärke liegt im Gegensatz zu manch größeren anonymen Anwaltsfabriken darin, dass unsere Mandanten während des gesamten Mandates von einem persönlichen Fachanwalt für Arbeitsrecht individuell begleitet werden.
In der täglichen Praxis nimmt unsere anwaltliche Beratung „rund um das Arbeitsverhältnis", also von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einen breiten Raum unserer Tätigkeit ein. Darüber hinaus begleiten wir unsere Mandanten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Kündigung oder Befristung.
Wenn bei Abfindungsverhandlungen von Anfang an ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beteiligt wird, so ist seine erste Aufgabe, die Bestandssicherheit des Arbeitsverhältnisses bzw. die Wirksamkeit einer ggf. schon ausgesprochenen Kündigung zu beurteilen, um seinem jeweiligen Auftraggeber eine realistische Beurteilung der im Raum stehenden Abfindungsbeträge zu ermöglichen. Aufgrund unserer langjährigen Berufserfahrung können wir hier sofort eine realistische Einschätzung des jeweils Machbaren geben.
Eine weitere wichtige Unterstützung, die Sie von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erwarten können, besteht in der Kontrolle der rechtlichen Zulässigkeit und Vollständigkeit der gesamten Abfindungsvereinbarung. Schließlich wird ja nicht nur die Höhe der Abfindung vereinbart, sondern ein ganzer Aufhebungsvertrag, ein Abwicklungsvertrag oder ein gerichtlicher Vergleich. Hier kann man für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses viele Fehler vermeiden. So muss eine seitens der Bundesagentur für Arbeit drohende Sperrzeit von 13 Wochen umgangen werden, es sollten sachgerechte Regelungen zum Thema Resturlaub und Freistellung getroffen werden und man sollte alle Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis so eindeutig regeln, dass hinterher kein Streit entstehen kann. Auch hier zahlt sich Sorgfalt und langjährige Erfahrung aus.
Ob Kündigung, Mobbing im Betrieb, Schwierigkeiten bei der Auslegung des Arbeitsvertrags oder die scheinbar unmögliche Einigung über die Lage des Urlaubs – als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht verhelfen wir der jeweiligen Arbeitsvertragspartei zu ihrem Recht. Wir klären zudem auch schwierige Fragen der Befristung eines Arbeitsvertrages oder ob insbesondere während oder nach der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet werden darf. Einen breiten Raum in unserer täglichen Beratungspraxis nimmt auch das Thema „Änderungskündigung“ und die sich häufig anschließende Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ein. Hier werden bereits vor Ausspruch einer Änderungskündigung von beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses häufig schon gravierende Fehler gemacht. Auch in diesem Zusammenhang bedarf es bereits im Vorfeld qualifizierter Hilfe.
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in München und im Landkreis München verfügen zudem über ganz spezielle Branchenkenntnisse wie beispielsweise bei den Heil- und Pflegeberufen in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen, im Vertrieb und im IT-Bereich. Hierbei kommen unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht auch ihre weiteren Kenntnisse als Fachanwälte für Medizinrecht und Transport- und- Speditionsrecht zugute. Ergänzt werden diese Kenntnisse durch das Vorhandensein von anderen Berufsträgern in derselben Kanzlei wie unseren Steuerberatern. Sie erhalten somit immer eine qualifizierte Beratung „aus einer Hand“. Diese ermöglicht ganzheitliche Lösungen zum finanziellen Vorteil unserer Mandanten.
Unser hoher Beratungsstandard kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass Rechtsanwalt Johannes Falch durch den VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. aufgrund seiner besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse als arbeitsrechtlicher Berater für leitende Angestellte und Fach- und Führungskräfte sowie als arbeitsrechtlicher Berater für Kündigungsschutzrecht zertifiziert wurde und in das durch den Verband geführte Zertifizierungsregister aufgenommen wurde. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht sind in diesem Fachverband auch aktiv tätig und erreichen damit ein höchstes Fortbildungsniveau.
Sie finden uns als Ihre Spezialisten seit 1994 zentral in der Münchner Innenstadt oder in Aschheim bei München. Unsere aufgrund langjähriger Erfahrung fußende Erstberatung ist für Sie kostenlos. Zögern Sie daher nicht, mit uns telefonischen Kontakt aufzunehmen oder aber uns per Email zu kontaktieren. Gerne können Sie auch immer einen zeitnahen und flexiblen Beratungstermin vereinbaren.
Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er das innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum zuständigen Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er das innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht tun. Versäumt der Arbeitnehmer diese prozessuale Frist, knüpfen sich daran gravierende materiell-rechtliche Folgen:
Die Rechtswirksamkeit der Kündigung tritt alleine durch Zeitablauf. Die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam. Eine Verlängerung dieser Frist ist weder durch einzelvertragliche Vereinbarung noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag möglich. Diese Erkenntnis ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung: Für den Arbeitgeber besteht bei einer dann unwiderleglich rechtswirksamen Kündigung Rechtssicherheit und er wird keine Abfindung (mehr) bezahlen. Der Arbeitnehmer muss (!) vor Ablauf der Drei Wochen-Frist aktiv werden, um sich die Chance auf Erhalt einer Abfindung zu erhalten.
Sozialwidrig ist eine Kündigung immer dann, wenn sie nicht durch betriebs-, verhaltens-und/oder personenbedingte Kündigungsgründe gerechtfertigt ist. Bei den „anderen“ Unwirksamkeitsgründen handelt es sich im Wesentlichen um folgende:
- Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
- Kündigung unter Verletzung des Maßregelungsverbotes (§ 612a BGB)
- Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
- Anfechtung aufgrund von Willensmängeln (§ 119 BGB)
- Zurückweisung wegen nicht vorgelegter Vollmachtsurkunde gem. § 174 BGB
- Nichtbeachtung des Sonderkündigungsschutzes wie z. B. § 9 Mutterschutzgesetz
(MuSchG), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Vertraglicher oder tarifvertraglicher Kündigungsschutz
- Ausschluss der ordentlichen Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis nach § 15
Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Kündigung wegen eines Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 4 BGB
- Nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gem. § 102
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder Personalrats
- Kündigung von besonders geschützten Personen (Betriebsräte, Wahlvorstand,
Kandidaten zur Betriebsratswahl)
- Kündigung wegen unterlassener Anzeigepflicht bei Massenentlassungen
Vorsicht geboten ist in den Fällen, in denen eine ordentliche Kündigung nicht als solche angegriffen werden soll, sondern nur die Kündigung mit zu kurz ausgesprochener Frist. Ergibt die Auslegung, dass das Arbeitsverhältnis zum „richtigen Termin“ beendet werden sollte, kann dieser Einwand auch noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden. Das wird damit begründet, dass der Beendigungszeitpunkt keine Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist, sondern nur eine ihrer Wirkungen.
In der Praxis nicht ganz unbedeutsam ist auch die Frage, ob die Drei-Wochen-Frist auch dann ausgelöst wird, wenn die für eine Kündigung vorgeschriebene Schriftform gem. § 126 BGB nicht eingehalten wurde. Im Ergebnis ist das nicht der Fall. Ein beispielsweise nicht unterzeichnetes Kündigungsschreiben ist unwirksam.
Der Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist wegen der darin liegenden Rechtsüberschreitung als unzulässig anzusehen. Die Vorschrift des § 242 BGB ist auf Kündigungen neben § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anwendbar. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Eine Kündigung verstößt deshalb nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Im Rahmen der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ist der objektive Gehalt der Grundrechte zu berücksichtigen. Der durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vermittelte verfassungsrechtliche Schutz ist allerdings umso schwächer, je stärker die mit der Kleinbetriebsklausel des §§ 23 Abs. 1 KSchG geschützten Grundrechtspositionen des Arbeitgebers im Einzelfall betroffen sind. Es geht jedoch gleichwohl darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen oder vor widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers zu schützen (Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 05.12.2019 - 2 AZR 107/19; vom 05.11.2009 - 2 AZR 383/08; BVerfG 27.01.1998 - 1 BvL 15/87). Nur soweit ein irgendwie „einleuchtender Grund“ vorliegt, ist dies nicht gegeben. Es empfiehlt sich daher auch im Fall einer Beschäftigung im Kleinbetrieb immer sehr genau zu prüfen, ob eine Kündigung „treuwidrig“ oder gar „sittenwidrig“ ist und damit rechtsunwirksam ist. Wichtig ist auch hier, dass die gesetzliche 3-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht eingehalten wird.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kommt immer nur dann zur Anwendung, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig sind und die gesetzliche Wartefrist von 6 Monaten erfüllt ist. Beide Voraussetzungen muss der Arbeitnehmer im Streitfalle auch beweisen. Damit entfällt der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben wie z. B. häufig in Arztpraxen oder sonstigen therapeutischen Praxen. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kommt daher dem Prozessrecht und der Prozesstaktik besondere Bedeutung zu. Regelmäßig kann vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Schwellenwert des KSchG (10 Arbeitnehmer) nämlich nicht verlangt werden, dass er zu der Beschäftigtenzahl substantiiert vorträgt. Insoweit fehlen ihm häufig eigene Erkenntnismöglichkeiten. Er genügt daher seiner Darlegungslast, wenn er zunächst nur behauptet, der Arbeitnehmer beschäftige mehr als zehn Arbeitnehmer. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, sich vollständig über die Anzahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unter Benennung der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erklären. Zu den Beweismitteln können Vertragsunterlagen, Auszüge aus der Lohnbuchhaltung, Zeugen usw. gehören. Hierzu muss daraufhin der Arbeitnehmer Stellung nehmen und ggf. Beweis antreten (vgl. nur Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 264/07). Man spricht hier von abgestufter Darlegungs- und Beweislast. Diese bestimmt maßgeblich die jeweilige Vortragslast der Parteien.
Auch im Zusammenhang mit der Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung im so genannten Kleinbetrieb kommt dem Prozessrecht und der einzuschlagenden Prozesstaktik erhebliche Bedeutung zu: Die Regel des § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG, wonach der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, gilt außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Arbeitnehmers ist dadurch gewährleistet, dass insoweit ebenfalls die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast gelten. In einem ersten Schritt muss der Arbeitnehmer, der die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu seiner Kündigung geführt haben, regelmäßig nicht kennt, lediglich vortragen, dass die ausgesprochene Kündigung treuwidrig ist. Der Arbeitgeber muss sich dann nach § 138 Abs. 2 ZPO qualifiziert auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften. Schließlich obliegt es dem Arbeitnehmer zu beweisen, dass die Kündigung nach § 242 BGB treuwidrig ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 360/99). Auch hier gilt, wie wichtig die Beachtung der jeweiligen Vortragslast im Prozess ist. Ein falsches taktisches Verhalten kann alleine schon zu einem Unterliegen einer Prozesspartei führen. Anders herum: Das Prozessrecht bestimmt maßgeblich Chancen und Risiken.
Der Konflikt von Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird in den weit überwiegenden Fällen dadurch (einvernehmlich) gelöst, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wird. Regelmäßig haben nämlich beide Parteien ein erhebliches Interesse an einer solchen (rechtssicheren) Lösung. Die entsprechende Einigung kann vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfolgen, aber auch erst während des Kündigungsschutzprozesses. Sie kann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses in I., II. oder gar III. Instanz erfolgen.
Das Interesse des Arbeitgebers an einer Einigung ergibt sich regelmäßig aus dem Umstand, dass er in einem Kündigungsschutzprozess den jeweiligen Kündigungsgrund darlegen und beweisen muss. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Verliert er den Prozess, würde das Arbeitsgericht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen. Der Arbeitnehmer wäre dann auch in der Zukunft weiterhin Arbeitnehmer des Betriebes.
Darüber hinaus müsste der zwischenzeitlich entgangene Verdienst an den Arbeitnehmer nachbezahlt werden (ggf. unter Berücksichtigung anderweitig erbrachter Leistungen wie Arbeitslosengeld, dann freilich sind diese Beträge durch den Arbeitgeber an die
Bundesagentur für Arbeit zu erstatten).
Der Arbeitnehmer möchte in vielen Fällen das alte Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen. Man hat ihm schließlich durch Ausspruch der Kündigung zu verstehen gegeben, dass man nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten möchte. Ggf. hat er auch bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht bzw. eine solche schon gefunden. Ein den Fortbestand seines Arbeitsverhältnis feststellendes Urteil läge dann häufig nicht in seinem Interesse. Man gäbe ihm vielmehr Steine statt Brot.
Die Zahlung einer Abfindung erleichtert dem Arbeitnehmer regelmäßig den (endgültigen) Abschied und ist von daher ein geeignetes Mittel zur Konfliktlösung. Manchmal dient sie auf Arbeitgeberseite auch der Schadensbegrenzung, wenn sich der Kündigungsgrund nur schwer darstellen lässt oder nicht beweisbar ist. All diese Umstände beeinflussen natürlich die Höhe der Abfindung. Diese ist in jedem Einzelfall sorgsam zu verhandeln, wobei Fragen der Taktik und des Verhandlungsgeschicks entscheidende Stellschrauben sind.
Maßgeblichen Einfluss auf die im Arbeitsrecht relevanten Sach- und Rechtsfragen hat auch das Haftungsrecht der im Gesundheitswesen Beschäftigten. Der jeweilige medizinische Behandlungsvertrag im allgemeinen, der Pflegevertrag sowie der Arzt- oder Zahnarztvertrag kommt stets mit dem Krankenhausträger oder dem Träger des Alten- und Pflegeheims, dem Arzt oder Zahnarzt, ggf. mit der ganzen Praxis mehrerer Berufsträger zustande. Soweit ein Arbeitnehmer im Wege des Schadenersatzes auf direktem Wege gem. §§ 823 ff. BGB von einem Patienten oder Pflegebedürftigen in Anspruch genommen wird, hat der jeweilige Arbeitgeber (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Arztpraxis) für leichte und mittlere Fahrlässigkeit des beschäftigten Arbeitnehmers einzustehen und diesen gegenüber dem Patienten/Pflegebedürftigen von einer Haftung freizustellen. Diese Rechtslage ist zwingend und kann auch nicht einzelvertraglich zu Lasten des Beschäftigten abgeändert werden. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gegenüber den angestellten Beschäftigten im Gesundheitswesen spezielle Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Er kann daher häufig gegenüber seinem Arbeitnehmer keine Regressansprüche durchsetzen, soweit er selbst aufgrund des Behandlungsvertrages oder des Pflegevertrages in Anspruch genommen wird. Allerdings entfällt bei grober Fahrlässigkeit (oder aber auch bei Vorsatz) der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers.
Vor diesem Hintergrund entsteht zwangsläufig ein erhebliches Konfliktpotenzial zwischen dem Arbeitgeber und dem im Gesundheitswesen tätigen Arbeitnehmer. Es sind nicht nur Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die einer Klärung zugeführt werden müssen, auch Sanktionen wie z.B. der Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder aber der Ausspruch einer oder mehrerer arbeitsrechtlicher Abmahnungen müssen im Vorfeld beurteilt, ausgesprochen und aus Arbeitnehmersicht im (Kündigungsschutz-)Prozess vor dem Arbeitsgericht angegriffen und aus Arbeitgebersicht dort verteidigt werden. Besonders betroffen von diesen Fragestellungen sind regelmäßig auch Fach- und Führungskräfte und ärztliche und nichtärztliche Leitungen wie Oberärzte und Oberärztinnen oder Pflegeleitungen. Der zwischen den Arbeitsvertragsparteien in Arztpraxen, Krankenhäusern und Alten- und Pflegeeinrichtungen auftretende Konflikt hat nicht zuletzt häufig die Ursache in der Überbelastung der Beschäftigten des Gesundheitswesens durch Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften und Notdienste. Eine Tätigkeit im Gesundheitswesen ist meist ein 24-Stunden-Job und damit besonders gefahrträchtig für arbeitsrechtliche Abmahnungen, eine außerordentlich fristlose oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses und/oder eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld wegen eines medizinischen Behandlungsfehlers oder eines Fehlers bzw. Fehlverhaltens in der Pflege. Die qualifizierte Betreuung arbeitsrechtlicher Konfliktfälle mit Bezug zum Gesundheitswesen im Vorfeld zu einem Rechtstreit vor dem Arbeitsgericht und eine erfolgreiche Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht erfordern daher regelmäßig eine Spezialisierung und langjährige Erfahrung sowohl im Arbeitsrecht als auch im Medizinrecht bzw. im Recht des Schadenersatzes wegen medizinischer oder pflegerischer Behandlungsfehler. Erfolg braucht auch hier das erforderliche Know-how.
Das in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen, medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Krankenhäusern, Physiotherapiepraxen, Reha-Einrichtungen und Senioren- und Pflegeheimen anzuwendende Arbeitsrecht ist einerseits dem Fachgebiet des Fachanwalts für Arbeitsrecht und andererseits dem Fachgebiet des Fachanwalts für Medizinrecht zuzuordnen. Oder anders formuliert erfordert die qualifizierte Beurteilung spezifischer Fragestellungen aus den Arbeitsverhältnissen der Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, der Altenpfleger und Altenpflegerinnen, Ärzte und Ärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, medizinischer oder zahnmedizinischer Fachangestellten, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowohl Spezialkenntnisse im Arbeitsrecht als auch im Medizinrecht und speziell im Berufsrecht der in der Heilkunde Beschäftigten.
Der Gesetzgeber hat noch im Dezember 2021 zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie die Vorschrift des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu in das Infektionsschutzgesetz eingeführt: Danach müssen Beschäftigte in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Physiotherapiepraxen, Heilpraktikerpraxen, Alten- und Pflegeheimen sowie der ambulanten Pflege bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Für den Zeitraum ab 16. März 2022 neu eingestellte Arbeitnehmende dürfen ohne entsprechenden Nachweis erst gar nicht mehr tätig werden. Bei der Einstellung besteht daher ein Fragerecht des Arbeitgebenden. Den Bewerber trifft die Pflicht, wahrheitsgemäß zu antworten. Die Impfpflicht gilt für alle Mitarbeitende ohne Rücksicht auf ihren arbeitsrechtlichen Status, gleichgültig ob sie als Hausmeister, Empfangsmitarbeiter, in der Kantine oder in einem originär pflegenden Beruf arbeiten. Entscheidend ist, dass in der jeweiligen Einrichtung „vulnerable“ Menschen behandelt oder betreut werden.
Die Unternehmen trifft in diesem Zusammenhang eine Dokumentationspflicht. Zu dokumentieren ist der Nachweis über die vollständige Impfung in Form des Impfpasses oder des digitalen Codes oder des Genesenennachweises mit entsprechenden Labordaten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Beschäftigte ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass sie aufgrund medizinischer Indikation nicht geimpft werden können. Wenn Beschäftigte keinen oder keinen ausreichenden Nachweis über den eigenen Impf-Status erbringen, trifft die Arbeitgebenden die Pflicht, die betreffenden Personen namentlich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt kann dann ein behördliches Beschäftigungsverbot verhängen.
Weigert sich ein Arbeitnehmender einen Nachweis vorzulegen, weil eine Impfung abgelehnt wird, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgebende hierauf reagiert. Soweit ein behördliches Beschäftigungsverbot vorliegt, fehlt es regelmäßig an der persönlichen Eignung und eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfte möglich sein. Aber auch ohne ausdrückliches behördliches Tätigkeitsverbot wird eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen. Es mangelt dann ja an den (gesetzlichen) Voraussetzungen für eine tatsächliche Beschäftigung. Arbeitsrechtlich kann sich zudem die Frage stellen, ob nicht sogar eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt. Nähme man an, dass die Pflicht zur Impfung eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht darstellt, könnte die fehlende Impfung eine Pflichtverletzung darstellen, auf die mit Abmahnung und (verhaltensbedingter) Kündigung reagiert werden könnte. Diese Auffassung dürfte jedoch abzulehnen sein, da die Impfplicht nach dem Infektionsschutzgesetz eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Arbeitnehmenden darstellt und daher nicht ohne weiteres als Nebenpflicht in das Arbeitsverhältnis transformiert werden kann. Klarheit wird hier jedoch erst durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit geschaffen werden können.
Soweit Unternehmen die Nachweise nicht überprüfen, Beschäftigte ohne Nachweise nicht wie vorgeschrieben dem Gesundheitsamt melden oder trotz Verbots weiterarbeiten lassen, dann stellen diese Zuwiderhandlungen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese werden mit Geldbußen von bis zu 25.000,00 Euro geahndet. Aber auch die Beschäftigten können Ordnungswidrigkeiten begehen und ein Bußgeld in gleicher Höhe erhalten, soweit sie die behördlich geforderten Auskünfte nicht erteilen oder Auflagen nicht einhalten. Aber auch das Verwenden von Gefälligkeitsattesten oder falschen Impfnachweisen durch Beschäftigte kann ebenfalls zu schwerwiegenden Rechtsfolgen führen. Die Beschäftigten riskieren zum einen eine fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, zum anderen wirken sie ggf. durch Anstiftung auch an einer Straftat des ausstellenden Arztes mit. § 278 Strafgesetzbuch (StGB) stellt nämlich das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse oder Impfnachweise unter Strafe. Es drohen dann im Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
In der Praxis führen Kündigungen von Geschäftsführern einer GmbH oder GmbH & Co KG immer wieder zu rechtlichen Problemen. Diese Probleme sind in vielen Fällen nicht nur gesellschaftsrechtlicher, sondern auch arbeitsrechtlicher Natur. Die GmbH wird organschaftlich durch ihren oder ihre Geschäftsführer vertreten. § 14 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält in diesem Zusammenhang die Anordnung eine „Negativfiktion“. Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes soll nämlich für Organmitglieder juristischer Personen wie Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen einer GmbH nicht gelten. Diese Personengruppe soll aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes ausgeklammert werden. Sie werden kündigungsrechtlich nicht als derart sozial schutzbedürftig angesehen wie Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen.
Das klingt auf den ersten Blick zunächst einfach. Die entsprechende Vorschrift gilt jedoch nur für Kündigungen des Anstellungsverhältnisses, welches alleinige Grundlage einer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ist. Anders gewendet muss im Zeitpunkt der Kündigung die Organstellung als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin noch bestehen und ein einziges Anstellungsverhältnis Grundlage der Geschäftsführertätigkeit sein.
Erfasst werden in diesem Zusammenhang auch Fallkonstellationen, in denen der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin auf Grundlage eines (zuvor bestehenden) Arbeitsverhältnisses tätig wird. Regelmäßig handelt es sich um Fälle, in denen ein leitender Angestellter oder Angestellte oder eine sonstige Führungskraft zunächst auf Grundlage eines Arbeitsvertrages eingestellt wird und dann später zum Geschäftsführer oder Geschäftsführerin des Arbeitgebenden oder von Tochtergesellschaften berufen wird („Beförderungsfälle“). Auch dann ist es nach einhelliger Auffassung und auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes so, dass sich der Geschäftsführer oder Geschäftsführerin nicht auf den Kündigungsschutz berufen kann, soweit er/sie bei Zugang der Kündigung (des Arbeitsverhältnisses) noch in seinem/ihrem Amt ist (also noch nicht als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin abberufen ist). In diesem Fall besteht dann gemäß § 14 Abs. 1 KSchG kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das ist oftmals schmerzlich. Böse Zungen behaupten, dass manch langjähriger Arbeitnehmer oder langjährige Arbeitnehmerin nur deshalb zum Geschäftsführer oder Geschäftsführerin berufen wurde, um das Mitarbeiterverhältnis nach Bestellung zum Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ohne Rücksicht auf den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes und ohne Zahlung einer erheblichen Abfindung beenden zu können.
Gleichwohl ist jedoch in solchen Fallkonstellationen noch einmal zu differenzieren und zu untersuchen, ob das ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis tatsächlich die alleinige Grundlage der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ist. In Betracht kommt hier, dass das Arbeitsverhältnis von den Parteien für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit nur ruhend gestellt werden sollte und daneben ein konkludenter oder ausdrücklicher Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen werden sollte. Diese Sachverhaltsfrage ist maßgeblich für die Lösung der Rechtsfrage, ob sich der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin weiterhin auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages bzw. bei Kündigung desselben auf das Bestehen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz berufen kann. Soweit ein (gesonderter) schriftlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag begründet wurde, scheint die Rechtslage klar. Das zugrundeliegende (ruhende) Arbeitsverhältnis muss dann ebenfalls (gesondert) gekündigt werden. Für dieses dann wiederauflebende Arbeitsverhältnis besteht dann allerdings der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Käme man allerdings zu dem Ergebnis, dass ein gesonderter (schriftlicher) Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht vorliegt, ist die Lösung der Rechtsfrage wiederum schwieriger. Die Rechtsprechung verlangt hier, dass für die Annahme eines (gesonderten) durch schlüssiges Handeln begründetes Geschäftsführer-Dienstverhältnisses besondere Anhaltspunkte bestehen müssen. Fehlen entsprechende Anhaltspunkte, wird der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin auf Grundlage seines/ihres bisherigen Arbeitsvertrages tätig. Er/Sie genießt dann keinen Kündigungsschutz für die Kündigung seines/ihres Arbeitsverhältnisses, soweit er/sie bei Zugang der Kündigung noch im Amt ist. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin auch darlegungs- und beweisbelastet für die Frage, ob neben dem bisherigen Arbeitsverhältnis noch ein konkludentes (durch schlüssiges Handeln begründetes) Geschäftsführer-Dienstverhältnis vorliegt. Das macht es für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin dann nicht einfach. Dieser Nachweis dürfte nur in Ausnahmefällen gelingen.
Rechtlich komplizierter ist es dann noch einmal, wenn beispielsweise bei einer GmbH & Co. KG der Organtätigkeit für die Komplementär-GmbH ein mit der GmbH & Co. KG abgeschlossenes Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt. In einer älteren Entscheidung aus den 1980er-Jahren ging das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall noch davon aus, dass die vertragliche Grundlage und die Organstellung auseinanderfallen würden mit der Folge, dass § 14 Abs. 1 KSchG nicht anwendbar sei und sich der gekündigte Geschäftsführer im Hinblick auf das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen könne. Diese Lösung überzeugt jedoch nicht. Man wird daher allgemein davon ausgehen müssen, dass auch in diesen Fällen § 14 Abs. 1 KSchG Anwendung findet mit der Konsequenz, dass ein allgemeiner Kündigungsschutz nicht besteht.
Fazit: Bei der Abberufung von GmbH-Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen und der meist parallel gewollten Beendigung des zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses muss sehr genau differenziert werden. Eine vorschnelle Beendigung der Organstellung führt ggf. auch dazu, dass ein der Geschäftsführer-Tätigkeit zugrunde liegendes Arbeitsverhältnis zunächst wieder dem Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt und sich der bereits abberufene Geschäftsführer bei späterer Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen kann. Soweit der Geschäftsführer-Tätigkeit jedoch ohnehin ein eigenständiger Geschäftsführer-Dienstvertrag zugrunde liegt und ein ursprünglich begründetes Arbeitsverhältnis mit dem/der leitenden Angestellten oder Führungskraft nur ruhend gestellt war, gilt die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 KSchG nur für die Kündigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses und nicht für das (ruhend gestellte) Arbeitsverhältnis. Für das dann wiederauflebende Arbeitsverhältnis besteht dann Kündigungsschutz.