Arbeitnehmererfindungen

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG oder ArbnErfG) in Deutschland regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden im Zusammenhang mit Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Es stellt sicher, dass sowohl Arbeitnehmende als Erfinder/Erfinderin als auch Arbeitgebende als wirtschaftlich Verwertende angemessen berücksichtigt werden.

Was regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz?

Diensterfindungen entstehen während der Arbeitszeit oder aufgrund der Tätigkeit im Unternehmen. Diese müssen den Arbeitgebenden gemeldet werden. Freie Erfindungen haben keinen Bezug zur Arbeit und gehören grundsätzlich dem Erfinder oder der Erfinderin.

Arbeitnehmende sind verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich und schriftlich bei den Arbeitgebenden zu melden. Die Arbeitgebenden können die Erfindung dann innerhalb von vier Monaten ganz oder teilweise in Anspruch nehmen.

Falls sie nicht beansprucht wird, bleibt sie Eigentum des/der Arbeitnehmenden. Wenn die Arbeitgeberseite die Erfindung beansprucht, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese Vergütung richtet sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung und wird nach bestimmten Kriterien berechnet (z.B. Bedeutung für das Unternehmen, Beitrag des bzw. der Arbeitnehmenden etc.).

Arbeitnehmende können bei Streitigkeiten über Vergütungen oder die Inanspruchnahme ihrer Erfindung die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anrufen. Falls die Arbeitgeberseite die Erfindung beansprucht, muss sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Patent angemeldet werden. Der Erfinder oder die Erfinderin hat das Recht, als Erfinder/Erfinderin genannt zu werden.


Was sind Erfindungen im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbEG oder ArbnErfG)?

Der Begriff “Erfindung” bezieht sich auf technische Neuerungen, die patentfähig oder gebrauchsmusterfähig sind. Diese müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um unter das Gesetz zu fallen.

Kriterien für eine Erfindung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz:

Eine Erfindung muss eine technische Lösung für ein bestimmtes Problem darstellen. Sie muss auf einem erfinderischen Gedanken beruhen. Die Erfindung darf nicht bereits bekannt oder veröffentlicht sein. Sie muss über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen. Die Erfindung darf nicht eine bloße Kombination bekannter Techniken sein. Sie muss eine schöpferische Leistung beinhalten. Die Erfindung muss in einem technischen Bereich industriell oder gewerblich nutzbar sein. Die Erfindung muss die Kriterien des Patentgesetzes (PatG) oder des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) erfüllen.

Keine Erfindungen im Sinne dieser Vorschriften sind:

• Reine Ideen oder abstrakte Konzepte, die keine technische Umsetzung haben.
• Designs oder ästhetische Gestaltungen (diese fallen unter das Geschmacksmusterrecht).
• Software (nur in besonderen Fällen, wenn sie ein technisches Problem löst und patentfähig ist).
• Wissenschaftliche Theorien und mathematische Formeln

Johannes Falch, MBA

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Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

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