Pflegekräfte übernehmen eine tragende Rolle in der Versorgung der Bevölkerung – in Pflegeheimen, Krankenhäusern und im ambulanten Bereich. Um faire Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche zu gewährleisten, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) regelmäßig die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV). Sie schafft bundesweit verbindliche Mindeststandards für zentrale Arbeitsbedingungen wie Entlohnung, Urlaub und Arbeitszeit.
Die PflegeArbbV basiert auf § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und hat den Charakter zwingenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsrechts. Sie gilt unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag besteht oder nicht. Anwendung findet sie in allen gewerblich oder gemeinnützig betriebenen Pflegeeinrichtungen – das umfasst stationäre, teilstationäre und ambulante Versorgungsstrukturen, sofern sie nicht rein familiär oder hauswirtschaftlich organisiert sind.
Wichtig ist: Die in der PflegeArbbV festgelegten Standards sind zwingend. Jede vertragliche Abweichung, die zu Lasten der Beschäftigten geht – auch durch nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge oder einzelvertragliche Regelungen – ist rechtlich unwirksam.
Die Verordnung unterscheidet bei der Höhe des Mindestlohns zwischen drei Qualifikationsstufen. Seit dem 1. Februar 2024 gelten folgende bundesweite Mindestentgelte (brutto pro Stunde):
Pflegehilfskräfte erhalten mindestens 14,15 Euro pro Stunde. Qualifizierte Pflegehilfskräfte, also Personen mit einer einschlägigen mindestens einjährigen Ausbildung, müssen mit mindestens 15,25 Euro pro Stunde vergütet werden. Für examinierte Pflegefachkräfte beträgt der gesetzlich festgelegte Mindeststundenlohn mindestens 18,25 Euro.
Diese gestufte Differenzierung trägt der unterschiedlichen fachlichen Verantwortung und Qualifikation Rechnung und soll zugleich Anreize für berufliche Weiterqualifikation schaffen.
Pflegekräfte tragen eine wesentliche Verantwortung in der medizinischen und sozialen Versorgung – sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich. Um ihre Arbeitsbedingungen bundesweit verbindlich abzusichern, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) regelmäßig die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV). Diese enthält klare, einheitlich geltende Mindestvorgaben zu Lohn, Urlaub und weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen im Pflegebereich.
Die Verordnung basiert auf § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und stellt zwingendes öffentlich-rechtliches Arbeitsrecht dar. Sie gilt unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet, und ist für alle gewerblich oder gemeinnützig betriebenen Pflegeeinrichtungen verbindlich – gleich, ob es sich um stationäre, teilstationäre oder ambulante Einrichtungen handelt. Reine Familienpflege oder rein hauswirtschaftliche Konstellationen fallen nicht in den Anwendungsbereich. Ihre Regelungen sind nicht dispositiv: Vereinbarungen, die hinter die Standards der Verordnung zurückfallen – etwa durch Arbeitsverträge oder nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge –, sind unwirksam.
Neben den Vorgaben zur Vergütung enthält die PflegeArbbV auch Regelungen zum Mindesturlaub. Für Pflegehilfskräfte sind mindestens 26 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche vorgeschrieben. Qualifizierte Pflegehilfskräfte und examinierte Pflegefachkräfte haben Anspruch auf mindestens 27 bis 30 Urlaubstage, abhängig vom Arbeitszeitmodell. Diese Urlaubsansprüche gelten auch bei Teilzeitbeschäftigung anteilig und dürfen durch keine vertragliche oder tarifliche Regelung unterschritten werden.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht genießt die Verordnung Vorrang gegenüber abweichenden Einzelvereinbarungen oder Tarifverträgen, sofern letztere nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Arbeitgeber dürfen keine Verträge schließen, die den gesetzlich festgelegten Mindestlohn unterschreiten, einen geringeren Urlaubsanspruch vorsehen oder auf eine pauschale Einstufung von Pflegehilfskräften verzichten, ohne deren Qualifikation zu berücksichtigen. Verstöße gegen diese Grundsätze führen zur Unwirksamkeit der jeweiligen Vertragsklausel und können arbeits- wie auch bußgeldrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Eine Abweichung von den Vorgaben der Verordnung durch tarifvertragliche Regelungen ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Zwingend erforderlich ist, dass der betreffende Tarifvertrag durch das BMAS für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Außerdem dürfen die tariflichen Bestimmungen den Regelungen der PflegeArbbV nicht entgegenstehen, sondern müssen mindestens gleichwertige oder günstigere Bedingungen vorsehen. Darüber hinaus muss der Tarifvertrag eindeutig für die Pflegebranche gelten. Tarifverträge anderer Branchen – etwa aus der Gebäudereinigung oder dem Hotelgewerbe – können die Wirkung der Verordnung nicht verdrängen. Versuche, durch branchenfremde Tarifwerke die Mindeststandards zu unterlaufen, werden von der Rechtsprechung regelmäßig als unzulässig gewertet.
Die Einhaltung der PflegeArbbV wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll überwacht. Bei festgestellten Verstößen drohen empfindliche Sanktionen. Dazu zählen Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro, Verpflichtungen zur Nachzahlung entgangener Löhne oder Urlaubsansprüche gegenüber den betroffenen Beschäftigten sowie ein möglicher Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren. Für Arbeitgeber ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ihre Lohnsysteme, Arbeitszeitmodelle und Vertragsunterlagen regelmäßig auf Übereinstimmung mit der Verordnung zu überprüfen – im Idealfall unter juristischer Begleitung.
Die Pflegearbeitsbedingungenverordnung sichert grundlegende arbeitsrechtliche Standards für eine gesellschaftlich hochrelevante Berufsgruppe. Sie stellt nicht nur die faire Behandlung von Pflegekräften sicher, sondern schafft auch klare rechtliche Rahmenbedingungen für Träger und Einrichtungen, insbesondere dort, wo keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen. Eine rechtssichere Umsetzung ist unverzichtbar – sowohl aus arbeitsrechtlicher als auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Unsere Kanzlei mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht und Fachanwälten für Medizinrecht unterstützt Sie umfassend bei der rechtskonformen Ausgestaltung Ihrer Arbeitsbedingungen im Pflegebereich – beratend, gestaltend und bei Bedarf auch in gerichtlichen Verfahren.