Arbeitszeiten und Ruhepausen

Arbeitszeiten und Ruhepausen im Kontext des betrieblichen Gesundheitsmanagements

Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (z.B. Fitnesskurse, Massagen, Yoga etc.) werden in der betrieblichen Praxis immer beliebter. In diesem Zusammenhang wirft die rechtliche Einordnung von Zeiten der Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen immer wieder Fragen auf. Insbesondere stellt sich für Arbeitgebende die Frage, ob die Teilnahme an solchen BGM-Maßnahmen als Arbeitszeit zu werten ist oder die Teilnahme in Arbeitspausen stattfinden muss.

Abgrenzung: Arbeitszeit und Ruhepause

Der Begriff der Ruhepause ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht ausdrücklich definiert. Gemäß § 4 ArbZG wird jedoch vorausgesetzt, dass Ruhepausen der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich dabei um im Voraus festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weder Arbeit leisten, noch sich zur Arbeit bereithalten muss. Vielmehr kann er oder sie frei entscheiden, wo und wie die Pause verbracht wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2009 - 9 AZR 139/08).

Freiwilligkeit entscheidend

Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer freiwillig, während der Mittagspause an einer BGM-Maßnahme teilzunehmen, ist dies keine Arbeitzeit. Ist die Teilnahme verpflichtend oder wird zumindest faktisch erwartet, dass die Arbeitnehmenden teilnehmen, handelt es sich um Arbeitszeit. Bedacht werden sollte jedoch, dass die Motivation der Arbeitnehmenden deutlich sinkt, wenn solche Angebote nicht als Arbeitszeit anerkannt werden.

Unfallversicherungsschutz abhängig vom Kontext

Auch der Unfallversicherungsschutz im Rahmen solcher BGM-Maßnahmen ist differenziert zu betrachten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.07.2022 - B 2 U 8/20 R) begründet die Teilnahme an BGM-Maßnahmen allein keinen Unfallversicherungsschutz. Entscheidend ist, ob nach den oben genannten Kriterien die konkrete Verrichtung zur Zeit des Unfalls in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand.

So ist beispielsweise ein Unfall während einer BGM-Maßnahme während der regulären Arbeitszeit in der Regel versichert. Erfolgt die Teilnahme hingegen rein freiwillig z.B. in der Ruhepause, fehlt es meist an diesem inneren Zusammenhang.

Fazit

  • Verpflichtende BGM-Maßnahmen dürfen nicht in die Pause verlegt werden.
  • Freiwillige Teilnahme in der Pause ist keine Arbeitszeit.
  • Arbeitszeit liegt vor, wenn die Teilnahme verpflichtend ist.
  • Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn die Teilnahme in Zusammenhang mit der Arbeitszeit steht.

Eine rechtssichere Gestaltung von BGM-Angeboten erfordert eine sorgfältige Abwägung und transparente Kommunikation mit den Mitarbeitenden. Arbeitgebende sollten klare Regelungen treffen und diese im Rahmen von Betriebsvereinbarungen oder internen Richtlinien festhalten. Die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in diesem Zusammenhang sicherlich hilfreich.

Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

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Johannes Falch, MBA

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