Befristete Arbeitsverträge für Ärzte und Ärztinnen

Arbeitsvertragliche Befristungen in der Weiterbildung von Ärzten und Ärztinnen - gesetzliche Regelung

In kaum einem anderen Berufsfeld ist der Übergang von der Ausbildung in die berufliche Praxis so strukturiert wie in der Medizin. Ärztinnen und Ärzte durchlaufen nach Abschluss des Studiums eine mehrjährige fachärztliche Weiterbildung – häufig im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse. Für diese spezielle Phase hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) eine eigene rechtliche Grundlage geschaffen.

Spezialregelung für befristete Arbeitsverträge

Im Unterschied zum allgemeinen Teilzeit- und Befristungsrecht erlaubt das ÄArbVtrG eine deutlich flexiblere Gestaltung befristeter Arbeitsverträge. Voraussetzung ist, dass die Befristung ausschließlich dem Zweck der ärztlichen Weiterbildung dient – etwa im Rahmen der Facharztausbildung nach den landesrechtlich geregelten Weiterbildungsordnungen. Ist dieser Bezug gegeben, sind mehrjährige und auch mehrfach aufeinanderfolgende befristete Verträge zulässig. Eine Begrenzung auf zwei Jahre oder eine bestimmte Anzahl an Verlängerungen – wie im sonstigen Arbeitsrecht – besteht hier nicht.

Rechtssicherheit durch klare Vertragsgestaltung

Damit die Befristung rechtswirksam ist, sollten die Weiterbildungsinhalte und das angestrebte Fachgebiet im Arbeitsvertrag konkret benannt werden. Ebenso sollte dokumentiert sein, dass die Weiterbildungsstätte zur Durchführung der betreffenden Ausbildungsinhalte befugt ist. Fehlt der Bezug zur Weiterbildung oder wird er nur formal behauptet, kann dies zur Unwirksamkeit der Befristung führen – mit der Folge eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Was gilt bei nicht bestandener Facharztprüfung?

Ein häufiges Anliegen in der Praxis: Was geschieht, wenn die Facharztprüfung nicht bestanden wird? Die Antwort lautet: Die Wirksamkeit der Befristung bleibt davon unberührt, solange die Weiterbildung tatsächlich durchgeführt wurde. Ein Anspruch auf Vertragsverlängerung zur Wiederholung der Prüfung besteht jedoch grundsätzlich nicht – es sei denn, eine solche Möglichkeit ist ausdrücklich im Vertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen.

Beratung im Befristungsrecht für Ärzte

Das ÄArbVtrG ist ein praxisnahes und zugleich komplexes Spezialgesetz. Für Kliniken, MVZs und sonstige Weiterbildungsstätten ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung essenziell, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Auch Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sollten ihre arbeitsrechtliche Situation genau prüfen lassen – insbesondere bei Fragen zur Vertragsverlängerung oder zur Wirksamkeit einzelner Befristungen.

Als Kanzlei mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt im Gesundheitswesen beraten wir sowohl medizinische Einrichtungen als auch Ärztinnen und Ärzte individuell und kompetent. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und Risiken frühzeitig zu vermeiden.

Sie haben Fragen zum ÄArbVtrG oder benötigen generell Unterstützung bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen im Gesundheitswesen? Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie bundesweit und individuell.

Johannes Falch, MBA

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Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

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Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

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