Die Fünftelregelung: Steuerliche Entlastung bei Abfindungen

Die Fünftelregelung: Steuerliche Entlastung bei Abfindungen einfach erklärt

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, erhalten viele Arbeitnehmende eine Abfindung. Diese einmalige Zahlung soll den Verlust des Arbeitsplatzes zumindest finanziell ausgleichen. Doch hohe Abfindungen können zu einer erheblichen Steuerbelastung führen – durch den sogenannten Progressionseffekt. Die Lösung: die Fünftelregelung gemäß § 34 EStG.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung ist eine gesetzliche Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte, wie etwa Abfindungen. Sie sorgt dafür, dass solche Zahlungen nicht in voller Höhe mit dem persönlichen Spitzensteuersatz besteuert werden, sondern unterstellt eine fiktive Verteilung auf fünf Jahre. Dies führt zu einem reduzierten Steuersatz – und somit zu einer geringeren Steuerlast.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Berechnung durch das Finanzamt erfolgt in vier Schritten:

  1. Das reguläre zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung wird festgestellt.
  2. Ein Fünftel der Abfindung wird zum Einkommen hinzugerechnet.
  3. Die Steuermehrbelastung durch dieses zusätzliche Fünftel wird ermittelt.
  4. Dieser Betrag wird mit fünf multipliziert – das ergibt die Steuerlast auf die gesamte Abfindung.

Hinweis: Die Fünftelregelung ist keine Steuerbefreiung, sondern ein Verfahren zur Milderung des Steuersatzes bei einmaligen Sonderzahlungen.

Rechenbeispiel: So wirkt sich die Fünftelregelung aus

Eine arbeitgebende Partei zahlt einer arbeitnehmenden Person im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung von 50.000 €. Das übrige zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt 40.000 €.

Ohne Fünftelregelung

Mit Fünftelregelung

Gesamteinkommen: 90.000 €→ voller Progressionseffekt

40.000 € Einkommen 10.000 € (1/5 der Abfindung)→ Mehrsteuer z. B. 1.500 € × 5 = 7.500 € Steuer auf Abfindung

Hohe Steuerlast auf gesamte Abfindung

Deutlich reduzierte Steuerlast durch Steuersatzmilderung

Ergebnis: Die Fünftelregelung reduziert die Steuer auf die Abfindung um mehrere Tausend Euro.

Voraussetzungen für die Anwendung

Damit die Fünftelregelung gewährt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Abfindung ist einmalig und fließt in einem Kalenderjahr zu.
  • Sie steht im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
  • Die Zahlung erfolgt außerhalb des regulären Lohnflusses.
  • Es dürfen keine Teilbeträge über mehrere Jahre hinweg gezahlt werden.

Praxis-Tipp: Diese Voraussetzungen sollten bereits bei der Vertragsverhandlung geprüft und rechtssicher gestaltet werden – idealerweise durch ein Team aus arbeitsrechtlich und steuerrechtlich versierten Fachpersonen.

FAQ zur Fünftelregelung

  • Gilt die Fünftelregelung automatisch bei Abfindungen?

Nein. Sie muss gezielt in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Alternativ kann sie auch bereits beim Lohnsteuerabzug durch die arbeitgebende Partei angewendet werden – das sollte aber ausdrücklich vereinbart sein.

  • Was passiert bei Auszahlung in Raten?

Wird die Abfindung in mehreren Kalenderjahren ausgezahlt, kann die Fünftelregelung versagt werden. Die Zahlung muss gebündelt in einem Jahr erfolgen.

  • Ist eine rückwirkende Anwendung möglich?

Ja. Die Fünftelregelung kann auch nachträglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Gilt die Regelung auch für Führungskräfte oder Geschäftsführer*innen?

Grundsätzlich ja – wenn die Zahlung nicht laufende Vergütung ersetzt, sondern eine echte Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses darstellt.

  • Hat die Abfindung Auswirkungen auf Sozialleistungen?

Möglicherweise ja – insbesondere beim Elterngeld, Bürgergeld oder Wohngeld kann eine Abfindung als Einkommen berücksichtigt werden. Hier ist eine individuelle Prüfung durch steuerliche und sozialrechtliche Beratung sinnvoll.

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Johannes Falch, MBA

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Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

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