Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, erhalten viele Arbeitnehmende eine Abfindung. Diese einmalige Zahlung soll den Verlust des Arbeitsplatzes zumindest finanziell ausgleichen. Doch hohe Abfindungen können zu einer erheblichen Steuerbelastung führen – durch den sogenannten Progressionseffekt. Die Lösung: die Fünftelregelung gemäß § 34 EStG.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist eine gesetzliche Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte, wie etwa Abfindungen. Sie sorgt dafür, dass solche Zahlungen nicht in voller Höhe mit dem persönlichen Spitzensteuersatz besteuert werden, sondern unterstellt eine fiktive Verteilung auf fünf Jahre. Dies führt zu einem reduzierten Steuersatz – und somit zu einer geringeren Steuerlast.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Die Berechnung durch das Finanzamt erfolgt in vier Schritten:
Hinweis: Die Fünftelregelung ist keine Steuerbefreiung, sondern ein Verfahren zur Milderung des Steuersatzes bei einmaligen Sonderzahlungen.
Rechenbeispiel: So wirkt sich die Fünftelregelung aus
Eine arbeitgebende Partei zahlt einer arbeitnehmenden Person im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung von 50.000 €. Das übrige zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt 40.000 €.
Ohne Fünftelregelung | Mit Fünftelregelung |
Gesamteinkommen: 90.000 €→ voller Progressionseffekt | 40.000 € Einkommen 10.000 € (1/5 der Abfindung)→ Mehrsteuer z. B. 1.500 € × 5 = 7.500 € Steuer auf Abfindung |
Hohe Steuerlast auf gesamte Abfindung | Deutlich reduzierte Steuerlast durch Steuersatzmilderung |
Ergebnis: Die Fünftelregelung reduziert die Steuer auf die Abfindung um mehrere Tausend Euro.
Voraussetzungen für die Anwendung
Damit die Fünftelregelung gewährt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Praxis-Tipp: Diese Voraussetzungen sollten bereits bei der Vertragsverhandlung geprüft und rechtssicher gestaltet werden – idealerweise durch ein Team aus arbeitsrechtlich und steuerrechtlich versierten Fachpersonen.
FAQ zur Fünftelregelung
Nein. Sie muss gezielt in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Alternativ kann sie auch bereits beim Lohnsteuerabzug durch die arbeitgebende Partei angewendet werden – das sollte aber ausdrücklich vereinbart sein.
Wird die Abfindung in mehreren Kalenderjahren ausgezahlt, kann die Fünftelregelung versagt werden. Die Zahlung muss gebündelt in einem Jahr erfolgen.
Ja. Die Fünftelregelung kann auch nachträglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich ja – wenn die Zahlung nicht laufende Vergütung ersetzt, sondern eine echte Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses darstellt.
Möglicherweise ja – insbesondere beim Elterngeld, Bürgergeld oder Wohngeld kann eine Abfindung als Einkommen berücksichtigt werden. Hier ist eine individuelle Prüfung durch steuerliche und sozialrechtliche Beratung sinnvoll.
Unsere Empfehlung: Juristisch & steuerlich abgestimmt handeln
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