Diskriminierung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) / Diskriminierung

Wann greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurden vier EU-Gleichbehandlungsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Eine besondere Bedeutung hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf dem Arbeitsmarkt. Es gilt aber daneben auch für den Zugang zu Gütern und Dienstleistern wie Wohnung oder Versicherung sowie für einzelne sozialrechtliche Fragen (§ 2 AGG).

Welche Ansprüche habe ich im Falle einer Diskriminierung?

Neben dem Beschwerderecht, das Arbeitnehmern das Recht gibt, sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, Vorgesetzten oder anderem Beschäftigen oder sogar Dritten diskriminiert fühlen (§ 13 AGG) und dem Recht, die Arbeitsleistung einzustellen, ohne auf Vergütung verzichten zu müssen (Leistungsverweigerungsrecht gem. § 14 AGG), liegt die besondere Bedeutung bei dem Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Entschädigung gem. § 15 AGG. Der Anspruch auf Schadenersatz gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des gesamten (materiellen) Schadens, der aufgrund der Benachteiligung entstanden ist, sofern ihn der Arbeitgeber zu vertreten hat. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist dabei ein Verschulden des Arbeitgebers.

Ungleich bedeutender ist jedoch der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Diskriminierung. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Anspruch auf Entschädigung zudem auch für Arbeitnehmer vielfach interessanter. Während der Schadenersatzanspruch nämlich nur einen entstandenen Schaden ausgleicht, der Arbeitnehmer also nicht „mehr“ bekommen kann, als er ohne die begangene Diskriminierung gehabt hätte, greift der Anspruch auf Entschädigung unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Die Entschädigung kann in gewisser Weise als Schmerzensgeld angesehen werden. Hinzu kommt, dass es anders als bei dem Anspruch auf Schadenersatz nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung „zu vertreten hat“, der Arbeitgeber muss die Diskriminierung also nicht verschuldet haben.

Wie hoch ist mein Anspruch auf Entschädigung?

Die Frage nach der Höhe der Entschädigung spielt bei der Frage, ob man seine Ansprüche nach dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend macht, eine erhebliche Rolle. Die Frage ist nämlich, ob es die auszusprechende Entschädigung überhaupt wert ist, gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht einen Rechtsstreit mit dem eigenen Arbeitgeber oder dem potentiellen Arbeitgeber zu führen. Oft liest man dabei, dass es eine Obergrenze von drei Brutto-Monatsgehältern gäbe. Dies ist jedoch unzutreffend. Nach den dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugrunde liegenden europäischen Richtlinien muss eine auszuurteilende Entschädigung so hoch sein, dass sie eine ausreichende Abschreckungswirkung entfaltet. Bei gravierenden Diskriminierungen ist daher die Höhe der Entschädigung offen. Ein oder sogar mehrere Jahresgehälter sind dann durchaus im Rahmen des Möglichen. Die oftmals genannte Grenze von drei Brutto-Monatsgehältern gilt nur in dem Fall, dass ein Bewerber aufgrund einer Diskriminierung nicht eingestellt wurde und auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (z. B. weil andere Bewerber besser geeignet sind) oder er verlangte Voraussetzungen nicht erfüllen konnte. In allen anderen Fällen gilt die Drei-Monats-Gehalts-Grenze nicht.

Wann muss ich meine Ansprüche nach dem AGG geltend machen?

Ansprüche auf Entschädigung oder Schadenersatz wegen einer Benachteiligung aufgrund eines der in § 1 AGG genannten Merkmale müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 1, 2 AGG). Im Falle der Bewerbung beginnt diese Frist mit dem Zugang der Ablehnung. Im Übrigen beginnt die Frist mit Kenntnis des Betroffenen von seiner Benachteiligung.

Daneben gilt auch noch eine drei Monate dauernde Klagefrist (§ 61b ArbGG). Diese beginnt mit der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zu laufen.

Was muss ich beweisen, um meine Ansprüche durchzusetzen?

Damit Ansprüche nach dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht leerlaufen, hat der Gesetzgeber in § 22 AGG eine erhebliche Beweiserleichterung geschaffen. Anders als im sonstigen Arbeitsrecht und Zivilrecht muss der Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass der Arbeitgeber ihn bei einer arbeitsrechtlichen Maßnahme diskriminiert hat. Nach § 22 AGG reicht, dass der Arbeitnehmer bloße Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Können solche Indizien bewiesen werden, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen eine Bestimmung des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt.

Zahlt mein Rechtsschutzversicherer?

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Arbeitsrecht abgeschlossen haben, greift der Rechtsschutz auch, wenn Ansprüche wegen einer Diskriminierung geltend gemacht werden, weil der Arbeitgeber damit gegen seine Pflichten aus dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen hat. Der Rechtsschutz umfasst dann sowohl die außergerichtliche wie auch die gerichtliche Geltendmachung.

Johannes Falch, MBA

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Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

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