Diskriminierung: Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

Schutz vor Benachteiligung bei Bewerbung, Einstellung und im Arbeitsverhältnis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer und Bewerber vor Diskriminierung im Berufsleben. Verboten ist jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend, wenn Sie sich ungleich behandelt oder benachteiligt fühlen.

Einladungsverpflichtung bei Schwerbehinderung und Gleichstellung

Öffentliche Arbeitgeber sind gemäß § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber oder diesen gleichgestellte Personen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen – es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. Ein Verstoß gegen diese Einladungspflicht stellt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG dar und kann Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG

Erfolgt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, etwa durch die diskriminierende Ablehnung einer Bewerbung trotz bekannter Gleichstellung, besteht gemäß § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Dabei genügt bereits die Benachteiligung selbst – ein konkreter Nachweis immateriellen Schadens ist nicht erforderlich. Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen von einer unwiderlegbaren Vermutung des Schadenseintritts aus (vgl. BAG vom 22.01.2009, NZA 2009, 945).

Die Entschädigung soll eine abschreckende Wirkung entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 22.04.1997, NZA 1997, 645) und muss geeignet sein, auch generalpräventiv Diskriminierungen in der Arbeitswelt zu verhindern. Dabei sind unter anderem Art und Schwere der Benachteiligung, deren Dauer sowie das Maß des Verschuldens zu berücksichtigen (BAG 18.03.2010 – 8 AZR 1044/08; BAG 22.10.2009 – 8 AZR 906/07).

Höhe der Entschädigung – Orientierung an der Rechtsprechung

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs liegt im Ermessen der Arbeitsgerichte. Maßgeblich sind neben dem Diskriminierungstatbestand auch vergleichbare Schmerzensgeldurteile aus dem Persönlichkeitsrecht:

  • ArbG Leipzig, Urteil vom 14.01.2014 – 53.000 €
  • ArbG Dresden, Urteil vom 07.07.2003 – 40.000 €
  • BGH, Urteil vom 23.04.2012 – 36.000 € bei Altersdiskriminierung
  • LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 – 25.000 €

Solche Beträge zeigen, dass Entschädigungen von 10.000 € bis weit über 30.000 € realistisch sein können – insbesondere, wenn eine Einladungspflicht vorsätzlich umgangen wurde und ein öffentliches Haus betroffen ist.

Schadensersatz nach §15 Abs.1 AGG

Zusätzlich zur Entschädigung wegen immateriellen Schadens können betroffene Personen auch den materiellen Schaden geltend machen, den sie durch die Diskriminierung erlitten haben. Dazu zählen insbesondere entgangene Einkünfte, wenn ein diskriminierungsfreier Zugang zur ausgeschriebenen Stelle realistisch zu einer Einstellung geführt hätte.

Wir setzen Ihre Rechte durch

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Mandantinnen und Mandanten bei Diskriminierungsfällen im Bewerbungsprozess und Arbeitsverhältnis – mit fachanwaltlicher Expertise im Arbeitsrecht und tiefgreifender Kenntnis des AGG. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und vertreten Sie außergerichtlich wie gerichtlich mit Nachdruck.

Wurden Sie benachteiligt? Lassen Sie Ihre Ansprüche durch uns prüfen – kompetent, erfahren und durchsetzungsstark.

Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

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Johannes Falch, MBA

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