Kündigung erhalten

Kann man eine Abfindung nach Erhalt einer Kündigung einklagen?

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen sich nach einer Kündigung vor allem eines: eine Abfindung. Oft besteht gar kein Interesse mehr, zum Arbeitgeber zurückzukehren – stattdessen möchte man lieber finanziell entschädigt werden. Doch lässt sich eine Abfindung überhaupt gerichtlich durchsetzen?

Die klare Antwort lautet: Nein, in der Regel nicht.

Kein Automatischer Anspruch auf Abfindung

Anders als häufig angenommen, gibt es im deutschen Arbeitsrecht keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung. Das bedeutet: Auch wenn Sie unrechtmäßig gekündigt wurden, können Sie keine Abfindung einklagen – jedenfalls nicht direkt.

Was Sie tun können: Eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das Ziel dieser Klage ist es jedoch nicht, eine Abfindung zu erzwingen, sondern die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu lassen.

Was das Kündigungsschutzgesetz tatsächlich regelt

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dient dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es stellt jedoch keinen Abfindungsanspruch bereit, sondern entscheidet darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde oder fortbesteht.

Ein Arbeitsgericht spricht keine Abfindung zu, sondern stellt fest, ob die Kündigung wirksam ist. Wird sie für unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis weiter – ohne finanzielle Entschädigung.

Wann kommt es trotzdem zur Abfindung?

In der Praxis kommt es dennoch häufig zu Abfindungszahlungen – und zwar auf freiwilliger Basis. Der Grund: Viele Arbeitgeber möchten langwierige Prozesse vermeiden oder fürchten, die Kündigung könne vor Gericht scheitern. Um dieses Risiko auszuschließen, zeigen sie sich verhandlungsbereit.

An dieser Stelle kommt es auf das Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts an. In vielen Fällen lässt sich eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung erzielen: Sie verzichten auf eine Weiterbeschäftigung – im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung.

Ein solcher Vergleich kann Teil des Kündigungsschutzverfahrens sein. Doch: Ohne Klage keine Verhandlung, und ohne Verhandlung keine Abfindung.

Wann besteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch?

Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen das Gesetz eine Abfindung ausdrücklich vorsieht:

  • § 1a KSchG: Wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet – unter der Bedingung, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.
  • Sozialpläne bei Betriebsänderungen (§ 112 BetrVG)
  • Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die Abfindungsregelungen enthalten

Diese Fälle sind jedoch selten und setzen enge Voraussetzungen voraus.

Fazit: Abfindung ist Verhandlungssache – nicht einklagbar

Eine Abfindung einklagen ist in den allermeisten Fällen nicht möglich. Was Sie tun können: Kündigungsschutzklage erheben und anschließend eine strategisch geschickte Verhandlung führen. Die Grundlage für eine Abfindung ist immer eine Einigung, kein gerichtlicher Anspruch.

Wichtig: Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wer diese Frist versäumt, verliert oft alle rechtlichen Möglichkeiten – auch die Chance auf eine Abfindung.

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Johannes Falch, MBA

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Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

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Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

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