Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein rechtlich folgenschwerer Schritt. Besonders wichtig ist dabei die Einhaltung der Schriftform. Doch was genau heißt das? Wann ist eine Kündigung tatsächlich „schriftlich“ im Sinne des Gesetzes? Und was passiert, wenn Formvorgaben nicht beachtet werden?
In diesem Beitrag geben wir praxisnahe und juristisch abgesicherte Antworten – verständlich erklärt für arbeitgebende und arbeitnehmende.
Der Gesetzgeber schreibt in § 623 BGB zwingend vor:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung […] bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“
Was heißt das konkret?
Die „Schriftform“ im Sinne von § 126 BGB ist eine besondere gesetzliche Formvorgabe. Sie ist nicht identisch mit „irgendeiner schriftlichen Mitteilung“, sondern erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn folgende Anforderungen gegeben sind.
Die Kündigung muss physisch auf Papier erstellt sein. Eine bloß digital erzeugte oder übermittelte Datei (PDF, Word etc.) genügt nicht.
Die kündigende Person muss die Kündigung eigenhändig mit vollem Namen unterschreiben. Wichtig ist:
Juristisch ist erforderlich:
Im Zweifel kann eine stark unleserliche oder symbolhafte Unterschrift problematisch sein, wenn sich die Identität nicht klar zuordnen lässt. Dann ist es ratsam, den Namen zusätzlich maschinenschriftlich unter der Unterschrift zu setzen.
Eine Kündigung, die nicht die genannten Formvorgaben erfüllt, ist nichtig, also von Anfang an unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Fall unverändert fort.
Das gilt unabhängig davon, ob der Kündigungstext korrekt formuliert ist oder ob beide Seiten mit der Kündigung einverstanden wären.
Häufige Frage von arbeitnehmenden:
Muss ich auch gegen eine formunwirksame Kündigung Kündigungsschutzklage erheben – und das binnen drei Wochen?
Die Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nur bei formwirksamen Kündigungen. Ist die Kündigung wegen fehlender Schriftform nichtig, ist keine Frist zu beachten – sie gilt dann als nie ausgesprochen.
Aber Vorsicht: In der Praxis behaupten arbeitgebende dennoch oft, das Arbeitsverhältnis sei beendet. Deshalb ist es trotzdem ratsam, zur Sicherheit eine Kündigungsschutzklage zu erheben, insbesondere:
Ein weiteres Thema in der arbeitsrechtlichen Praxis ist die sogenannte Verwirkung: Kann ich mich noch auf den Formmangel berufen, wenn ich erst später reagiere?
Rechtlich kann ein Anspruch „verwirkt“ sein, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei einer formunwirksamen Kündigung ist das aber selten der Fall – denn sie war von Anfang an nicht wirksam. Arbeitgebende können nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn keine ordnungsgemäße Unterschrift vorliegt.
Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa wenn das Arbeitsverhältnis über viele Monate hinweg einvernehmlich als beendet behandelt wurde, könnte Verwirkung in Betracht kommen.
Die Einhaltung der Schriftform bei Kündigungen ist zwingend notwendig. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie auf Papier mit handschriftlicher Unterschrift erfolgt. Liegt diese Form nicht vor, ist die Kündigung nichtig, und es besteht kein Zwang zur Klageerhebung binnen drei Wochen. Verwirkung der Berufung auf diesen Mangel ist nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar.
Unsere Kanzlei Falch & Partner vertritt sowohl arbeitgebende als auch arbeitnehmende bei allen Fragen rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Wir prüfen Kündigungen, helfen Fristen einzuhalten und setzen Ihre Rechte entschlossen durch – juristisch fundiert, verständlich erklärt.
Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen und beraten lassen.
Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht