Erhalten Arbeitnehmende eine Kündigung, die nicht von einer klar erkennbar vertretungsberechtigten Person stammt oder der keine Originalvollmacht beigefügt ist, kann diese gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden.
Doch Vorsicht: Auch wenn die Zurückweisung korrekt erfolgt, muss zusätzlich beachtet werden, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden sollte. Sonst droht der Verlust aller rechtlichen Einwände – selbst bei formellen Fehlern der Kündigung.
Eine Kündigung kann zurückgewiesen werden, wenn:
Eine bloße Kopie oder nachträgliche Übersendung der Vollmacht reicht nicht aus – sie muss dem Kündigungsschreiben im Original beiliegen. Wird die Kündigung wirksam zurückgewiesen, gilt sie als nicht erfolgt.
Keine Vollmacht ist notwendig, wenn die Kündigung von einer gesetzlichen Vertretung ausgesprochen wird – etwa durch:
Die Vertretungsbefugnis ergibt sich in diesen Fällen aus der gesetzlichen Organstellung.
Keine Originalvollmacht ist auch dann erforderlich, wenn die kündigende Person eine Position innehat, die allgemein als kündigungsbefugt anerkannt ist. Dies betrifft etwa:
Entscheidend ist, ob für die kündigungsempfangende Person erkennbar ist, dass die Stelle typischerweise mit einer Kündigungsbefugnis verbunden ist.
Das kann sich ergeben aus:
Fehlt eine solche erkennbare Position oder ist die kündigende Person völlig unbekannt, kann die Kündigung selbst bei interner Führungsverantwortung zurückgewiesen werden, wenn keine Originalvollmacht beigefügt war.
Die Zurückweisung nach § 174 BGB muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.
Als Richtschnur gelten 2 bis 3 Werktage nach Zugang der Kündigung. Die Erklärung sollte schriftlich und mit sicherem Nachweis (z. B. per Einschreiben) gegenüber der kündigenden Partei erfolgen.
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn objektiv keine Vertretungsmacht vorlag.
Ein oft übersehener Punkt:
Auch wenn die Zurückweisung korrekt und fristgerecht erklärt wurde, sollten Arbeitnehmende zusätzlich eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen – und zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG).
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass alle Unwirksamkeitsgründe, auch formelle wie die fehlende Vollmacht, binnen drei Wochen geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam – unabhängig davon, ob sie eigentlich fehlerhaft war.
Wer also nur die schriftliche Zurückweisung erklärt, ohne Klage zu erheben, hat keinen Erfolg: Es wird nämlich die Wirksamkeit der Kündigung „fiktional“ unterstellt – also die Kündigung so behandelt, als ob sie wirksam wäre.
Wird die Zurückweisung nicht persönlich, sondern durch eine rechtsvertretende Person (z. B. eine Kanzlei) ausgesprochen, muss auch dieser Person eine Originalvollmacht beigefügt werden.
Fehlt diese, kann die Zurückweisung ihrerseits zurückgewiesen werden – mit der Folge, dass die Kündigung wirksam bleibt.
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