Kündigungsschutzklage und Annahmeverzugslohn

Kündigungsschutzklage: Arbeitsplatz sichern – und Gehaltsansprüche retten

Kündigung erhalten? Wer sich wehrt, gewinnt oft doppelt. Viele denken bei der Kündigungsschutzklage zunächst an die Rettung des Arbeitsplatzes oder eine mögliche Abfindung. Doch was häufig übersehen wird: Mit der Klage wird automatisch auch der Anspruch auf Annahmeverzugslohn gesichert – und das kann sich finanziell erheblich auszahlen.

Warum jede Kündigungsschutzklage bares Geld wert sein kann

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich erfolgreich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, gelten rückwirkend als weiterhin beschäftigt. Das heißt: Der Arbeitgeber schuldet Lohn – auch wenn nicht gearbeitet wurde. Juristisch nennt man das „Annahmeverzugslohn“. Er entsteht, weil der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung unberechtigt abgelehnt hat.

Vorsicht bei Ausschlussfristen – Fristversäumnis kann teuer werden

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen finden sich sogenannte Ausschlussfristen. Diese legen fest, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – darunter auch der Annahmeverzugslohn – innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden müssen. Andernfalls verfallen sie unwiederbringlich. Häufig beträgt diese Frist nur drei Monate.

Das bedeutet: Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust mehrerer Monatsgehälter – selbst wenn die Kündigung im Nachhinein als unwirksam eingestuft wird.

Bundesarbeitsgericht: Klage reicht aus, um Fristen zu wahren

Die gute Nachricht: Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (vom 19.09.2012, Az. 5 AZR 627/11) wahrt die Kündigungsschutzklage automatisch auch den Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Ein gesondertes Geltendmachen ist nicht erforderlich.

Das Gericht stellte klar: Wer gerichtlich feststellen lässt, dass eine Kündigung unwirksam ist, bringt damit zugleich zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen und vergütet werden soll. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht mehr auf Fristversäumnisse berufen.

Unser Rat als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München und im Landkreis München

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht: Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wer innerhalb dieser Frist handelt, sichert nicht nur seine berufliche Zukunft, sondern auch sämtliche offenen Lohnansprüche – ganz gleich, ob der Arbeitsplatz zurückerlangt wird oder es zu einer Einigung kommt.

Falch & Partner vertritt Ihre Interessen entschlossen und kompetent vor dem Arbeitsgericht. Wir prüfen Ihre Chancen, schützen Ihre Rechte – und sorgen dafür, dass Ihnen kein Cent verloren geht.

Jetzt Termin vereinbaren und Ihre Ansprüche sichern!

Johannes Falch, MBA

Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht