
Wer gekündigt wurde, sollte nicht nur die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage im Blick haben. Viele weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen oft überraschend schnell – durch sogenannte Verfallfristen (auch Ausschlussfristen genannt). Diese Fristen sind häufig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Wird sie versäumt, können selbst berechtigte Forderungen dauerhaft verloren gehen.
In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich und rechtssicher:
Verfallfristen legen fest, bis wann ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden muss – meist schriftlich und innerhalb weniger Monate nach Fälligkeit. Werden diese Fristen versäumt, gilt der Anspruch rechtlich als untergegangen.
Solche Regelungen finden sich oft:
Wichtig: Verfallfristen sind nicht mit gesetzlichen Verjährungsfristen (meist 3 Jahre) zu verwechseln. Sie können viel kürzer sein – was viele Beschäftigte nach einer Kündigung teuer zu stehen kommt.
Hier muss der Anspruch einmalig innerhalb einer bestimmten Frist – meist schriftlich – beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Beispiel
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.“
Konsequenz: Erfolgt keine rechtzeitige Geltendmachung, ist der Anspruch erloschen – selbst wenn er materiell gerechtfertigt wäre.
Hier sind zwei Schritte erforderlich:
Beispiel:
„Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht und im Falle der Ablehnung oder Nichtreaktion innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich durchgesetzt werden.“
Konsequenz: Wer nur Schritt 1 unternimmt, aber nicht rechtzeitig Klage erhebt, verliert den Anspruch dennoch.
Viele Arbeitnehmer wissen: Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen eingereicht werden (§ 4 KSchG). Aber kaum jemand denkt daran, dass auch andere Ansprüche – etwa auf Lohn, Überstundenvergütung oder Urlaubsabgeltung – verfallen können, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden.
Tipp: Bei einer Kündigung sollten Sie nicht nur prüfen, ob Sie klagen wollen, sondern auch sofort alle weiteren Ansprüche schriftlich sichern – am besten mit anwaltlicher Unterstützung.
Das Bundesarbeitsgericht hat klare Leitlinien entwickelt, was nicht durch Verfallklauseln ausgeschlossen werden darf – auch wenn der Vertrag etwas anderes sagt.
Vertragsklauseln, die diese Ansprüche ausschließen wollen, sind regelmäßig unwirksam! Eine solche Regelung gilt dann entweder gar nicht oder nur eingeschränkt – je nachdem, wie stark sie gegen das Transparenzgebot oder gegen § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung) verstößt
Folge einer unwirksamen Klausel:
Oft fällt sie vollständig weg, und es gelten nur noch die gesetzlichen Verjährungsfristen – meist 3 Jahre.
Wenn Sie gekündigt wurden, reicht es nicht, „nur“ eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Auch Ihre weiteren Ansprüche – von Urlaubsabgeltung über Überstunden bis hin zu Bonuszahlungen – müssen Sie rechtzeitig sichern.
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