Kündigungsschutzklage und Verfallfristen- damit es kein böses Erwachen gibt

Kündigung erhalten? So schützen Sie Ihre Ansprüche vor dem Verfall

Wer gekündigt wurde, sollte nicht nur die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage im Blick haben. Viele weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen oft überraschend schnell – durch sogenannte Verfallfristen (auch Ausschlussfristen genannt). Diese Fristen sind häufig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Wird sie versäumt, können selbst berechtigte Forderungen dauerhaft verloren gehen.

In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich und rechtssicher:

  • Was Verfallfristen genau sind,
  • Wie sich einstufige und zweistufige Klauseln unterscheiden,
  • Welche Fristen bei Kündigung und Kündigungsschutzklage wichtig sind,
  • Welche Klauseln unwirksam sind,
  • Und welche Ansprüche gesetzlich nicht verfallen dürfen – selbst wenn es im Vertrag anders steht.

Was sind Verfallfristen im Arbeitsrecht?

Verfallfristen legen fest, bis wann ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden muss – meist schriftlich und innerhalb weniger Monate nach Fälligkeit. Werden diese Fristen versäumt, gilt der Anspruch rechtlich als untergegangen.

Solche Regelungen finden sich oft:

  • Im Arbeitsvertrag,
  • In Tarifverträgen,
  • In Betriebsvereinbarungen.

Wichtig: Verfallfristen sind nicht mit gesetzlichen Verjährungsfristen (meist 3 Jahre) zu verwechseln. Sie können viel kürzer sein – was viele Beschäftigte nach einer Kündigung teuer zu stehen kommt.

Einstufige vs. zweistufige Verfallklauseln: Das sollten Sie wissen

Einstufige Ausschlussklausel

Hier muss der Anspruch einmalig innerhalb einer bestimmten Frist – meist schriftlich – beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Beispiel

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.“

Konsequenz: Erfolgt keine rechtzeitige Geltendmachung, ist der Anspruch erloschen – selbst wenn er materiell gerechtfertigt wäre.

Zweistufige Ausschlussklausel

Hier sind zwei Schritte erforderlich:

  • Schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber, meist innerhalb von 3 Monaten,
  • Erhebung einer Klage, falls der Arbeitgeber ablehnt oder schweigt – oft innerhalb weiterer 3 Monate.

Beispiel:

„Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht und im Falle der Ablehnung oder Nichtreaktion innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich durchgesetzt werden.“

Konsequenz: Wer nur Schritt 1 unternimmt, aber nicht rechtzeitig Klage erhebt, verliert den Anspruch dennoch.

Verfallfristen im Zusammenhang mit einer Kündigung

Viele Arbeitnehmer wissen: Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen eingereicht werden (§ 4 KSchG). Aber kaum jemand denkt daran, dass auch andere Ansprüche – etwa auf Lohn, Überstundenvergütung oder Urlaubsabgeltung – verfallen können, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden.

Tipp: Bei einer Kündigung sollten Sie nicht nur prüfen, ob Sie klagen wollen, sondern auch sofort alle weiteren Ansprüche schriftlich sichern – am besten mit anwaltlicher Unterstützung.

Diese Ansprüche dürfen von Verfallfristen nicht erfasst werden

Das Bundesarbeitsgericht hat klare Leitlinien entwickelt, was nicht durch Verfallklauseln ausgeschlossen werden darf – auch wenn der Vertrag etwas anderes sagt.

Zwingend ausgenommen von Verfall sind insbesondere:

  • Ansprüche auf gesetzlichen Mindestlohn
    (BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18)
  • Ansprüche auf Mutterschutzleistungen
  • Ansprüche auf Elternzeit / Elterngeld
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    (wenn gesetzlich vorgeschrieben)
  • Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),
    soweit sie dem Mindesturlaub entsprechen
  • Betriebliche Altersversorgung (sofern gesetzlich geregelt)
  • Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
    z. B. bei Diskriminierung

Vertragsklauseln, die diese Ansprüche ausschließen wollen, sind regelmäßig unwirksam! Eine solche Regelung gilt dann entweder gar nicht oder nur eingeschränkt – je nachdem, wie stark sie gegen das Transparenzgebot oder gegen § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung) verstößt

Was macht eine Verfallklausel wirksam – und wann ist sie ungültig?

Gültige Verfallsklauseln müssen:

  • mindestens 3 Monate Frist zur Geltendmachung gewähren,
  • klar und verständlich formuliert sein,
  • gesetzlich unverzichtbare Ansprüche ausdrücklich ausnehmen (z. B. Mindestlohn),
  • keine unangemessene Benachteiligung enthalten.
Unwirksam sind Klauseln, die:

  • kürzere Fristen als 3 Monate vorsehen,
  • vage oder unklar formuliert sind,
  • den Mindestlohn oder gesetzliche Ansprüche nicht ausnehmen,
  • in Formularverträgen verwendet werden und gegen AGB-Recht verstoßen.

Folge einer unwirksamen Klausel:

Oft fällt sie vollständig weg, und es gelten nur noch die gesetzlichen Verjährungsfristen – meist 3 Jahre.

Fazit: Schnelles Handeln schützt Ihre Rechte

Wenn Sie gekündigt wurden, reicht es nicht, „nur“ eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Auch Ihre weiteren Ansprüche – von Urlaubsabgeltung über Überstunden bis hin zu Bonuszahlungen – müssen Sie rechtzeitig sichern.

Unsere Empfehlung:

  • Lassen Sie Ihre Arbeitsvertragsklauseln sofort prüfen,
  • Geltendmachung von Ansprüchen frühzeitig und nachweisbar,
  • Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen einreichen!

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  • Ihre Kündigung auf Unwirksamkeit,
  • Ihre Arbeitsvertragsklauseln auf zulässige Verfallregelungen,
  • Welche Ansprüche Sie fristgerecht geltend machen sollten.

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Johannes Falch, MBA

Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Medizinrecht

Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

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