Kündigung erhalten – aber darf man jetzt schon für die Konkurrenz arbeiten?
Nach dem Ausspruch einer Kündigung durch die arbeitgebende Seite folgt häufig eine Kündigungsschutzklage. Während dieses laufenden Verfahrens ist unklar, ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde. Für viele Arbeitnehmende stellt sich in dieser Situation eine zentrale Frage: Ist eine Beschäftigung bei einem Wettbewerbsunternehmen erlaubt – oder droht ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot?
Die Antwort ist juristisch anspruchsvoll: Auch wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, bestehen häufig weiterhin rechtliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann im schlimmsten Fall zu einer erneuten regelmäßig vorsorglich ausgesprochen und diesmal wirksamen Kündigung führen – mit massiven Folgen für Kündigungsschutz und Abfindung. Die eigentliche Kündigung kann unwirksam gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass ggf. die zweite (verhaltensbedingte) Kündigung wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot wirksam ist. Der Arbeitnehmende hätte sich dann selbst um den Arbeitsplatz oder zumindest eine Abfindung gebracht.
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Wer als Arbeitnehmender per Kündigungsschutzklage um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kämpft, bleibt an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden – insbesondere an das Verbot, dem bisherigen Arbeitgebenden konkurrenzierend gegenüberzutreten (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13; Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 28.01.2010 – 2 AZR 1008/08).
Der Grundsatz lautet: Wer das Arbeitsverhältnis erhalten möchte, darf sich nicht gleichzeitig so verhalten, als sei es endgültig beendet.
Ein klarer Wettbewerbsverstoß kann in diesem Kontext eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen – auch dann, wenn die ursprüngliche Kündigung unrechtmäßig war. Die zweite Kündigung kann dadurch rechtswirksam und für die Arbeitnehmenden besonders folgenreich sein.
Ein generelles Verbot jeglicher Beschäftigung in der gleichen Branche wäre jedoch rechtswidrig, wenn:
Gleichzeitig genügt nicht der bloße Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes – es müssen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen. Die Rechtsprechung verlangt eine umfassende Interessenabwägung beider Seiten.
Will eine Arbeitgebender die neue Tätigkeit gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen, droht ein Verfahrensfehler. Denn ob das Arbeitsverhältnis noch besteht, ist gerade Gegenstand des Hauptverfahrens – und darf nicht im Eilverfahren vorweggenommen werden.
Daher sind viele einstweilige Anträge in diesen Konstellationen unzulässig oder unbegründet.
Für Arbeitnehmende gilt:
Für Arbeitgebende gilt:
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