Wenn ein Mensch von uns geht, dann rücken bestimmte Personen in dessen Position nach: Die Erben. Die Erben erhalten alles, was der Verstorbene hinterlässt – Vermögen und unter Umständen auch Schulden.
Durch ein Testament kann jeder von uns bestimmen, wer Erbe wird. Ist allerdings kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt.
Zunächst einmal erbt immer auch der Ehegatte. Je nachdem, wer neben dem Ehegatten noch gesetzlicher Erbe ist, variiert auch sein Anteil. Sind weder Kinder noch Eltern oder Großeltern im Zeitpunkt des Versterbens vorhanden, ist der Ehegatte der alleinige Erbe.
Neben dem Ehegatten erben jedenfalls vorhandene Abkömmlinge (also Kinder oder Enkelkinder, unter Umständen auch Urenkelkinder), die sog. Erben erster Ordnung. Der „nähere“ Abkömmling schließt dabei nachfolgende Abkömmlinge aus. Bedeutet: Solange ein Kind lebt, erbt dessen Kind nichts von seinen Großeltern. Ist aber das Kind des Erblassers bereits vor diesem verstorben, treten die Abkömmlinge des Vorverstorbenen an dessen Stelle. Auch ein noch ungeborenes, aber bereits gezeugtes Kind kann Erbe sein.
Sollte der Erblasser keine Kinder, Enkelkinder oder Urenkel hinterlassen, erben nachrangig in sog. zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen. Soweit ein Elternteil bereits vorverstorben sein sollte, erben dessen Abkömmlinge (übersetzt also die Geschwister des Erblassers oder deren Kinder). Wenn also z.B. ein Elternteil vorverstorben war und ein uneheliches Kind hatte, könnte auch dieses von seinem Halbbruder oder seiner Halbschwester erben.
Sollten weder Abkömmlinge noch Eltern oder Geschwister, Neffen oder Nichten des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens noch gelebt haben, erben in der sog. dritten Ordnung die Großeltern oder ersatzweise deren Abkömmlinge.
So kann es insbesondere bei unverheirateten Verstorbenen also durchaus zu einer Mehrheit von Erben mit verschiedensten Quoten kommen. Denn die Quoten des Erben richten sich immer nach der „Nähe“ zum Erblasser – je weiter entfernt der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto geringer ist seine Quote und damit seine Beteiligung am Nachlass.
Wenn zum Beispiel eine unverheiratete Person stirbt, die keine Kinder hat, jedoch einen Elternteil, keine weiteren Geschwister aber eine Großmutter hinterlässt, die mit dem bereits verstorbenen Großvater drei Kinder hatte, stellt sich die Erbfolge wie folgt dar:
Der verbleibende Elternteil erbt zu 1/2, die Großmutter zu ¼ und die drei Kinder der Großeltern jeweils 1/12. Sollte eines der Kinder der Großeltern ebenfalls bereits vorverstorben sein, würde dessen 1/12 wiederum auf dessen Abkömmlinge aufgeteilt werden. Der Erbfall kann also in solchen Fällen durchaus rechnerische Höchstleistungen erfordern.
Insbesondere um solche Verquickungen und Erbengemeinschaften mit weit entfernten (und ggf. eher ungeliebten) Verwandten zu vermeiden, bietet es sich daher an, die Erbfolge des eigenen Nachlasses testamentarisch festzulegen. Insbesondere bei unehelichen Lebensgemeinschaften, bei denen der Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht hat, drängt sich die von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung auf. Denn ohne solche Regelung geht der unter Umständen jahrzehntelange Lebensbegleiter gänzlich leer aus.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Wirtschaftsmediatorin