Pflichtteilsansprüche sorgen regelmäßig für Unsicherheit nach dem Erbfall – insbesondere dann, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Denn: Pflichtteilsansprüche verjähren, und wer zu lange wartet, verliert sein Recht auf einen Teil des Nachlasses. In diesem Beitrag erfahren Sie als Mandant oder Ratsuchender, wann und wie Pflichtteilsansprüche verjähren, welche Fristen gelten und worauf besonders bei Unternehmernachfolgen geachtet werden muss.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Er entsteht immer dann, wenn ein gesetzlicher Erbe enterbt wurde, ihm aber gesetzlich ein Mindestanteil am Nachlass zusteht – der sogenannte Pflichtteil. Anspruchsberechtigt sind in der Regel:
Unter Umständen kommen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht, nämlich dann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen an Dritte verschenkt hat.
Wann beginnt die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche?
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt drei Jahre – aber wann beginnt diese Frist genau zu laufen. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte:
Das bedeutet: Nicht der Todestag selbst, sondern das Wissen um die Enterbung und den oder die Erben ist entscheidend. Beispiel: Stirbt die Mutter am 15.03.2022 und erfährt der enterbte Sohn im Mai 2022 davon, dass die Schwester Alleinerbin ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2022. Der Pflichtteilsanspruch verjährt dann mit Ablauf des 31.12.2025.
Besonderheiten bei Unkenntnis oder fehlender Information
Wissen ist entscheidend für den Beginn der Frist. Bleibt der Pflichtteilsberechtigte ohne Kenntnis vom Erbfall oder der Enterbung, beginnt die Verjährung noch nicht zu laufen. Allerdings greift spätestens nach 30 Jahren die absolute Verjährung (§ 197 BGB), unabhängig von der Kenntnis.
Wichtig:
Eine Ausnahme von der sog. Regelverjährungsfrist gilt für Pflichtteilsergänzungsansprüche, soweit sie sich wegen Dürftigkeit des Nachlasses direkt gegen den Beschenkten richten (§ 2329 BGB). Diese verjähren nämlich taggenau drei Jahre nach dem Ableben des Erblassers, § 2332 Abs. 1 BGB.
Verjährung hemmen oder unterbrechen – geht das?
Ja. Die Verjährung kann gehemmt werden, z. B. durch:
Während der Hemmung „ruht“ die Frist – sie läuft erst weiter, wenn die Hemmung endet. Achtung: Ein bloßes Auskunftsersuchen hemmt die Verjährung nicht automatisch! Zudem läuft mit Hemmung des Pflichtteilsanspruchs nicht auch automatisch die Hemmung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Pflichtteilsverjährung bei Unternehmernachfolgen – besonders brisant
Bei Unternehmensnachfolgen kann die Verjährung besonders relevante Konsequenzen haben. Denn Pflichtteilsansprüche können die Liquidität des Unternehmens gefährden, wenn sie zu spät oder unerwartet geltend gemacht werden. Eine vorausschauende Nachfolgeplanung durch:
ist hier unerlässlich.
Fazit: Früh handeln schützt vor Rechtsverlust
Pflichtteilsansprüche sind kein „Ewigkeitsrecht“. Wer enterbt wurde, sollte schnell klären, ob und in welchem Umfang er Ansprüche hat. Die dreijährige Verjährungsfrist kann schneller ablaufen als gedacht – und ist an klare Kenntnisvoraussetzungen geknüpft.
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