Die Enterbung ist ein sensibles Thema – juristisch wie emotional. Wer enterbt wird, erhält keine Erbschaft im eigentlichen Sinne. Doch heißt das wirklich: leer ausgehen? Nicht unbedingt. Die deutsche Erbfolge kennt auch in solchen Fällen Schutzmechanismen wie den Pflichtteil. Wir klären Sie auf, was eine Enterbung bedeutet, welche Rechte Ihnen dennoch zustehen und wie Sie sich juristisch zur Wehr setzen können.
Im juristischen Sinne bedeutet Enterbung, dass eine Person – obwohl sie eigentlich gesetzlicher Erbe wäre (z.B. Ehegatte, Kind) – im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich oder durch Einsetzung ausschließlich anderer Erben vom Nachlass ausgeschlossen wird. Es bedarf dabei keiner negativen Formulierung wie „Mein Sohn soll nichts erhalten“. Es reicht aus, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden.
Beispiel: Wenn ein Vater in seinem Testament lediglich seine neue Ehefrau zur Alleinerbin macht und die Kinder nicht erwähnt, gelten diese automatisch als enterbt – auch ohne das Wort „Enterbung“. Dies ist zum Beispiel der Klassiker des sog. Berliner Testaments, in dem der Erstversterbende lediglich den überlebenden Ehegatten zum Erben einsetzt und die Kinder erst als sog. Schlusserben nach dem Längerlebenden erben sollen.
1. Pflichtteilsrecht:
Nahe Angehörige wie Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Umständen Eltern haben Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil – auch wenn sie enterbt wurden. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Es handelt sich also nicht um einen Anteil am Nachlass selbst (z. B. am Haus), sondern um eine Geldforderung gegenüber den Erben.
2. Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Wurden vor dem Tod des Erblassers größere Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten verschenkt, können enterbte Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass diese Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Der Anspruch kann bis zu zehn Jahre zurückreichen.
3. Auskunftsanspruch:
Damit Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche beziffern können, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – und das detailliert.
Die Enterbung muss durch eine formgültige Verfügung von Todes wegen erfolgen – entweder durch ein eigenhändiges Testament oder durch einen notariellen Erbvertrag. Fehler in der Form oder die Enterbung durch eine testierunfähige Person (z. B. bei Demenz) können die Regelung unwirksam machen.
Zudem kann eine Enterbung sittenwidrig sein, z. B. bei Missbrauch von Druck oder Zwang. In solchen Fällen lässt sich die Verfügung anfechten – mit Aussicht auf Wiederherstellung der gesetzlichen Erbfolge oder des Pflichtteilsrechts.
1. Ruhe bewahren und Beratung suchen:
Lassen Sie zunächst das Testament juristisch prüfen – inklusive der Testierfähigkeit und der Form. Nicht jede „Enterbung“ ist rechtlich wirksam.
2. Pflichtteil einfordern:
Sie müssen aktiv werden: Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren zum Schluss des Jahres in dem sie entstanden sind. Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen zu Lebzeiten verjähren taggenau drei Jahre nach dem Erbfall. Versäumt man diese Frist, kann selbst ein berechtigter Anspruch nicht mehr erfolgsversprechend durchgesetzt werden.
3. Streit vermeiden – oder strategisch führen:
In vielen Fällen lässt sich eine außergerichtliche Einigung erzielen. Sollte das nicht möglich sein, vertreten wir Sie im Pflichtteilsprozess engagiert und rechtlich fundiert.
Die Enterbung ist oft nicht das Ende, sondern der Anfang einer rechtlichen Klärung. Unsere Fachanwältin für Erbrecht steht Ihnen mit Erfahrung, Empathie und juristischer Durchsetzungskraft zur Seite – ob bei der Pflichtteilsdurchsetzung, Nachlassprüfung oder Testamentsanfechtung. Sichern Sie sich Ihre Ansprüche – bevor es zu spät ist.
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