Steueroptimierung bei Erbschaften, Vermögensübertragungen, vorweggenommener Erbfolge sowie Beratung zur Immobilienübertragung und Steuerfreiheit von Betriebsvermögen.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterlag in den letzten Jahren immer wiederkehrenden gesetzlichen Änderungen, da die bisherigen Vorschriften als verfassungswidrig verworfen wurden. Die Regelungen wurden dabei immer umfassender und komplizierter. Für den Laien ist es in der Praxis daher eigentlich nicht mehr möglich eine korrekte Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung ohne professionelle Hilfe zu erstellen.
Wenn man vermeiden will, zu viel Erbschaftsteuer zu bezahlen, ist die Beauftragung eines erfahrenen Steuerberaters also das Gebot der Stunde.
Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.
Manchmal kann es ratsam sein, mit der Vermögensübertragung nicht bis zum Todesfall zu warten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn erbschaft- und schenkungsteuerliche Freibeträge überschritten werden. Diese Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf. Daher kann es ratsam sein, Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten sukzessive auf Ihre Kinder zu übertragen. Auch das Zurückbehalten des Nießbrauchs oder Wohnrechts kann helfen, Steuern zu sparen.
Letztlich hängt die richtige Gestaltung von jedem Einzelfall ab. Daher ist eine im Voraus planende Beratung zur Schenkung- und Erbschaftsteuergestaltung ratsam. Wir stehen Ihnen für eine individuelle Beratung gerne zur Seite und begleiten Ihr Anliegen von der ersten Idee bis zum Schenkungsteuerbescheid.
Keine Einzelregelung des Erbschaftsteuerrechts war so umstritten wie die Steuerbefreiung von Unternehmensvermögen. Diese wurde immer strengeren Regeln unterworfen und restriktiver gehandhabt. Eine fehlerhafte Gestaltung kann hier sehr teuer werden. Letztlich sind eine genaue Bestandsaufnahme der derzeitigen Situation, die Zukunftsplanung des Schenkers und des Beschenkten sowie die Ertragsaussichten des zu übertragenden Betriebsvermögens ausführlich zu analysieren. Dabei werden mehrere Beratungstermine nötig sein. Hierfür stellen wir Ihnen immer denselben Ansprechpartner zur Seite, der Ihr Anliegen kennt und zu dem Sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Gleichzeitig bietet unsere Kanzlei dennoch die Möglichkeit, auf das Wissen mehrerer in Schenkungs- und Erbschaftsteuerfragen erfahrener Steuerberater zurückzugreifen.
Die schenkungsteuerliche Behandlung einer Immobilie unterscheidet sich hinsichtlich der Steuerberfreiungsvorschriften deutlich von der erbschaftsteuerlichen Beehandlung. Auch hier kann eine Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten von Vorteil sein.
Seit 2009 ist die Bewertung von Immobilienvermögen dem Verkehrswert angenähert. Dies zeigt sich in den letzten Jahren insbesondere an den massiv gestiegenen Grundstückswerten, so dass insbesondere im Großraum München die steuerlichen Freibeträge nicht mehr ausreichen und bei einer Erbschaft oder einer lebzeitigen Übertragung von Immobilenvermögen wine nicht unerhebliche Steuerlast anfällt, was die Begünstigten oft in die missliche Situation, für das Objekt, das sie unter Umständen nicht veräußern wollen, liquide Mittel zur Steuerzahlung aufbringen zu müssen.
Auch die korrekte Ermittlung des Werts der Immobilie ist von entscheidender Bedeutung und zwar bereits in der Beratungsphase vor einer etwaigen Übertragung. eine Eine vorausschauende Planung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die durchdachte Gestaltung einer vorweggenommenen Übertragung von Immobilien zur Reduzierung oder Vermeidung von Erbschaftsteuer lohnen sich somit mehr als je zuvor. Es existieren dabei verschiedene Möglichkeiten zur Übertragung von Immobilien ohne dass der Geber die Kontrolle über sein Vermögen verliert und wahlweise auch von den Mieteinahmen oder einem Wohnrecht weiter profitiert.
Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer leben alle 10 Jahre neu auf. Für Kinder betragen sie je Elternteil 400.000 € (von jedem Elternteil), für Ehegatten sogar 500.000 €. Bei Enkeln beträgt der Freibetrag hingegen nur 200.000 €. Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen wie Lebensgefährten und Freunde haben lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000 €. Auch bei den Steuersätzen kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis an. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder zahlen je nach Höhe der Schenkung oder Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus, bei nicht verwandten Personen sind dies schon 30 bis 50 Prozent.
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