Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der zwischen mindestens zwei Personen schon zu Lebzeiten getroffen wird, seine Wirkung aber erst im Falle des Versterbens eines Vertragspartners entfaltet.
Dabei handelt es sich um ein sog. höchstpersönliches Rechtsgeschäft, dessen Ausführung unter keinen Umständen an eine andere Person übertragen werden kann (das Zivilrecht kennt nur wenige höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, insbesondere die Testamentserrichtung, den Abschluss eines Erbvertrages und die Eheschließung). Das bedeutet, dass eine Person nur selbst über ihr eigenes Vermögen verfügen kann. Weder kann ein anderer über das Vermögen verfügen, noch kann die Verfügung einem anderen übertragen werden.
Gemäß § 2276 BGB unterliegt der Erbvertrag zwingend der Form der notariellen Beurkundung. Ist der Erbvertrag nicht notariell beurkundet und kann er auch nicht in ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten umgedeutet werden, er ist unwirksam.
Vorteil des Erbvertrages ist, dass dieser im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament auch unter Lebenspartnern nicht eingetragener Lebenspartnerschaften und auch generell unter Nichteheleuten geschlossen werden kann. Mit dem Erbvertrag können sich beliebige und beliebig viele Personen einander gegenüber verpflichten, wie mit ihrem jeweiligen Nachlass vorzugehen ist. Sogenannte wechselseitige Verfügungen ermöglichen es zum Beispiel, auch den nichtehelichen und nicht eingetragenen Lebenspartner bindend zum Erben einzusetzen, unter der Bedingung, dass auch er einen selbst bindend zum Erben einsetzt und im Falle des beidseitigen Versterbens ein bestimmter Dritter den Nachlass erhält. Solche wechselseitigen Verfügungen können nicht einfach ohne Zutun des anderen wieder aufgehoben werden, was jedem Vertragspartner weitestgehende Sicherheit über den Verbleib seines Vermögens gibt.
Wenn nämlich z.B. zwei Einzeltestamente („jedes für sich“) geschrieben werden, sind diese in keiner Weise zulasten des anderen bindend und können jederzeit durch ein anderslautendes Testament ersetzt werden, sogar ohne, dass der andere Vertragspartner davon erfährt.
Dabei hat es sich insbesondere in Bayern durchgesetzt, dass auch Eheleute Erbverträge abschließen. Das hat zwar den Vorteil, dass die Eheleute vom beurkundenden Notar über die rechtlichen Folgen der letztwilligen Verfügung aufgeklärt werden. Insbesondere die Bindungswirkung ist dann eindeutig geklärt. Dabei kann man sich aber gerade als Ehepaar oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die hohen Kosten für die notarielle Beurkundung eines entsprechenden Erbvertrages sparen, da Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner mit gleicher Bindungswirkung auch ein handschriftlich verfasstes gemeinschaftliches Testament errichten können. Klassiker ist hier das sog. Berliner Testament.
Gerade aufgrund der Bindungswirkung allerdings sollte ein entsprechendes Testament niemals ohne anwaltliche Beratung errichtet werden. Vorteil der anwaltlichen Beratung ist der steuerliche Aspekt, der im Rahmen der Testamentserrichtung zwingend umfassend beachtet werden sollte. Notare sind hier nur höchst eingeschränkt befugt, bei konkreten steuerlichen Fragen „Hilfe zu leisten“, was keine ganzheitliche Beratung durch einen versierten Steuerberater oder einen spezialisierten Rechtsanwalt ersetzt.
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