Schenkung

Vorteile, Risiken und rechtliche Folgen einer Schenkung

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann ein sinnvolles Mittel sein, um Vermögen gezielt und vorausschauend zu übertragen. Ob Haus, Geldbetrag oder Unternehmensanteile – wer rechtzeitig schenkt, kann nicht nur Streit unter Erben vermeiden, sondern auch Steuern sparen. Doch eine Schenkung will gut überlegt sein: Neben zivilrechtlichen und steuerlichen Fragen sind auch sozialrechtliche Konsequenzen zu bedenken.

Vorteile einer Schenkung zu Lebzeiten

1. Steuerliche Freibeträge nutzen:

Schenkungen unterliegen – wie Erbschaften – der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Jedoch können Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Ehegatten steht ein Freibetrag von 500.000 €, Kindern 400.000 € zu – pro Elternteil! Wer also frühzeitig Vermögen überträgt, kann durch geschickte Gestaltung erhebliche Steuerlasten vermeiden.

2. Familienfrieden sichern:

Eine klar geregelte Vermögensübertragung zu Lebzeiten verhindert spätere Erbstreitigkeiten. Wenn alle Beteiligten rechtzeitig einbezogen und bedacht werden, lassen sich emotionale und juristische Konflikte im Erbfall vermeiden.

3. Versorgung regeln und Kontrolle behalten:

Mit Nießbrauchs- oder Rückforderungsrechten kann sich der Schenker absichern. So kann z. B. die Immobilie übertragen, aber weiter selbst bewohnt werden. Auch für den Fall von Pflegebedürftigkeit oder Vorversterben des Beschenkten lassen sich Rückfallklauseln vereinbaren.

Risiken und rechtliche Fallstricke

1. Verlust der Verfügungsmacht:

Eine Schenkung ist rechtlich grundsätzlich unwiderruflich. Wer verschenkt, verzichtet auf Eigentum – und damit auf Entscheidungsgewalt. Das birgt Risiken, etwa bei Familienkonflikten oder Scheidungen des Beschenkten.

2. Anrechnung auf Pflichtteile:

Schenkungen können im Erbfall zu Streit führen, insbesondere wenn Pflichtteilsansprüche im Raum stehen. Zwar werden Schenkungen nach § 2325 BGB mit zunehmendem Alter abgeschmolzen („Abschmelzmodell“), doch bis zu zehn Jahre lang kann eine Schenkung den Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflussen.

3. Sozialhilferegress droht:

Muss der Schenker später Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen – etwa im Pflegefall – kann das Sozialamt die Schenkung nach § 528 BGB zurückfordern, wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Auch deshalb sollten Schenkungsverträge sozialrechtlich sauber geprüft und ggf. mit Sicherungsmechanismen versehen werden.

Steuerliche und erbrechtliche sowie sozialrechtliche Chancen und Konsequenzen im Überblick

Steuerrechtlich:

  • Jährliche Freibeträge können mehrfach ausgeschöpft werden (alle 10 Jahre)
  • Durch Nutzungs- und Duldungsauflagen sowie etwaiger weiterer Gegenleistungen kann der Wert der Schenkung gemindert werden, gleichzeitig wird der Schenker geschützt
  • Frühzeitige Planung kann den Zugriff des Fiskus erheblich mindern
  • Unternehmensvermögen unterliegt Sonderregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG)

Erbrechtlich:

  • Pflichtteilsergänzungsansprüche gefährden Gleichbehandlung unter Kindern
  • Anrechnungsbestimmungen können einen Ausgleich unter Abkömmlingen sicherstellen
  • Rückforderungsrechte (z. B. bei Verarmung des Schenkers) müssen ausdrücklich vertraglich geregelt sein - im Nachgang kann dies nicht mehr geregelt werden
  • Eine Schenkung kann Einfluss auf den späteren Zugewinnausgleich haben.

Sozialrechtlich:

  • Innerhalb von 10 Jahren können Schenkungen rückabgewickelt werden, wenn der Schenker bedürftig wird.
  • Der Sozialhilfeträger kann auf die Beschenkten zugreifen.
  • Nießbrauch- oder Wohnrechte können hier absichern – bedürfen aber klarer Formulierung.


Fazit: Rechtzeitig planen – fundiert gestalten

Schenkungen sind ein wirksames Mittel zur Vermögensweitergabe – wenn sie mit Bedacht und rechtlicher Expertise umgesetzt werden. Wer familiäre, steuerliche und sozialrechtliche Aspekte zusammendenkt, kann Streit vermeiden und die Weichen für eine gerechte und effiziente Vermögensnachfolge stellen.

Daniela Braig

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Wirtschaftsmediatorin

Michael Heinz, Diplom-Kaufmann (Univ.)

Steuerberater
Diplom-Kaufmann (Univ.)
Partner
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)