Die Testamentsvollstreckung ist ein juristisches Instrument, mit dem ein Erblasser sicherstellen kann, dass sein letzter Wille – also sein Testament oder Erbvertrag – auch tatsächlich und korrekt umgesetzt wird. Der Erblasser ernennt hierzu im Testament eine Vertrauensperson, den sogenannten Testamentsvollstrecker, der nach seinem Tod die Abwicklung und gegebenenfalls auch die Verwaltung des Nachlasses übernimmt.
Dies kann von der bloßen Verteilung der Erbmasse bis hin zur dauerhaften Verwaltung über viele Jahre reichen – etwa dann, wenn der Erbe noch minderjährig ist oder unter einer Behinderung leidet.
Sicherung des letzten Willens: Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers auch gegen Widerstände von Erben oder Dritten durchgesetzt wird.
Streitvermeidung unter Erben: Gerade bei mehreren Erben verhindert ein neutraler Testamentsvollstrecker Konflikte über Verteilung, Bewertung oder Abwicklung des Nachlasses.
Entlastung der Erben: Die Abwicklung eines Nachlasses kann komplex, langwierig und emotional belastend sein – ein Testamentsvollstrecker übernimmt diese Aufgabe professionell.
Schutz bestimmter Erben: Durch eine Dauertestamentsvollstreckung kann das Vermögen etwa für minderjährige oder geschützte Personen gesichert und vor Zugriff durch Dritte oder sich selbst geschützt werden.
Kosten: Ein berufsmäßiger Testamentsvollstrecker erhält eine angemessene Vergütung – in der Regel ein prozentualer Anteil vom Nachlass. Diese Kosten müssen berücksichtigt werden.
Vertrauensfrage: Die falsche Person im Amt des Testamentsvollstreckers kann mehr schaden als nützen. Sorgfältige Auswahl ist entscheidend.
Eingeschränkte Kontrolle durch Erben: Während der Testamentsvollstreckung haben die Erben nur eingeschränkte Rechte – sie erhalten zwar ihr Erbe, können es aber ggf. nicht frei verwenden oder verwalten, solange die Vollstreckung andauert.
Der Testamentsvollstrecker handelt treuhänderisch im Interesse des Erblassers – nicht im Interesse der Erben. Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, zu sichern und die Verfügungen des Erblassers umzusetzen. Dabei haftet er für Pflichtverletzungen.
Erben haben ein Auskunftsrecht und dürfen Rechenschaft verlangen, aber sie können dem Testamentsvollstrecker keine Weisungen erteilen – es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich angeordnet.
Ein besonders sensibler und rechtlich bedeutsamer Anwendungsfall ist das sogenannte Behindertentestament. Dabei wird das Erbe für ein behindertes Kind oder Familienmitglied so gestaltet, dass es nicht auf den Sozialhilfeträger übergeht. Der Erbe erhält dabei häufig nur ein Vorerbe unter Dauertestamentsvollstreckung, verbunden mit einer Schenkungslösung oder Zuwendungsverzichtsregelung.
Ziel ist es, das ererbte Vermögen für den Erben zu sichern, ohne dass es auf Leistungen der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe angerechnet wird. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat hierzu klare Leitlinien entwickelt – bei richtiger Gestaltung ist das Behindertentestament rechtlich zulässig und schützt langfristig die Lebensqualität des betroffenen Angehörigen.
Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers sollte im Idealfall bereits im Testament geregelt sein. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, greift die gesetzliche Regelung (§ 2221 BGB), nach der dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zusteht.
Der Deutsche Notarverein empfiehlt für Rechtsanwälte, die das Amt des Testamentsvollstreckes ausüben, zur Bemessung dieser Vergütung einen prozentual gestaffelten Satz bezogen auf den Bruttonachlasswert (vor Abzug von Verbindlichkeiten), orientiert an folgenden Eckwerten:
Diese Sätze gelten für die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Für eine Dauertestamentsvollstreckung (etwa zur Verwaltung über Jahre, wie im Fall eines Behindertentestaments) wird in der Regel eine jährliche Pauschale von 0,5 % bis 1,0 % des verwalteten Vermögens empfohlen. Bei besonderen Komplexitäten oder juristischen Tätigkeiten – etwa wenn ein Fachanwalt für Erbrecht die Vollstreckung übernimmt – kann eine erhöhte Vergütung angemessen sein.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist kein Allheilmittel, aber in vielen Fällen äußerst sinnvoll – insbesondere bei komplexen Familienverhältnissen, größeren Vermögen oder schutzbedürftigen Erben. Eine maßgeschneiderte Lösung in Kombination mit juristisch einwandfreier Formulierung kann Streit, Fehlentscheidungen und finanzielle Nachteile verhindern.
Lassen Sie sich rechtzeitig beraten – damit Ihr letzter Wille nicht nur formuliert, sondern auch durchgesetzt wird.
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