Die vorweggenommene Erbfolge ist mehr als ein juristisches Gestaltungsmittel – sie ist ein strategisches Instrument, um Vermögen rechtzeitig, sinnvoll und steuerlich optimiert auf die nächste Generation zu übertragen. Doch gerade bei größeren Vermögenswerten kann ein falscher Schritt gravierende steuerliche oder rechtliche Folgen haben. Deshalb lohnt sich eine frühzeitige, kompetente und individuelle Beratung.
Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten – etwa Immobilien, Unternehmensanteilen, Bargeld oder Wertpapieren – auf potenzielle Erben. Anders als im Erbfall erfolgt die Übergabe hier bewusst „mit warmer Hand“. Ziel ist es, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu sichern und Konflikte oder Steuerlasten im Todesfall zu vermeiden.
1. Steuerliche Freibeträge mehrfach nutzen
Jede natürliche Person hat gegenüber nahen Angehörigen Freibeträge, die alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden können:
- Ehegatte: EUR 500.000,00
- Kinder: EUR 400.000,00 je Elternteil und Kind (auch Stiefkinder!)
- Enkel: EUR 200.000,00 je Großelternteil und Enkel
Durch clevere Staffelung über mehrere Jahre hinweg lassen sich so erhebliche Steuerbeträge einsparen.
2. Reduktion des zu versteuernden Nachlasses
Mit jeder Schenkung verringert sich der steuerpflichtige Nachlass – das ist besonders relevant bei hohen Vermögenswerten oder Immobilien mit starkem Wertzuwachs.
3. Gestaltungsmöglichkeiten mit Rücksicht auf den Schenker
Wer schenkt, gibt nicht zwangsläufig alles aus der Hand. Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungs- oder Widerrufsklauseln schützen die Interessen des Schenkenden. So kann z. B. die Immobilie weiter selbst genutzt oder bei Pflichtteilsstreitigkeiten zurückgefordert werden.
Pflichtteilsansprüche:
Schenkungen zu Lebzeiten können Pflichtteilsansprüche auslösen oder später im Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden – je nach Zeitpunkt und Gestaltung. Das gilt besonders, wenn der geschenkte Gegenstand wirtschaftlich nicht aus der Hand gegeben wird (z.B. Nießbrauch oder Wohnrechte bei Grundstücksschenkungen)
Steuerfalle durch falsche oder unterlassene Bewertung:
Immobilien oder Betriebsvermögen unterliegen steuerlichen Bewertungsregelungen. Eine falsche oder unterlassene Bewertung kann zu hohen Steuerforderungen führen – oder dazu, dass Freibeträge ungewollt überschritten werden. Eine steuerliche Bewertung vor Beurkundung vorzunehmen, ist daher aus unserer Sicht gerade bei Grundstücken und Unternehmen unabdingbar.
Sozialhilferegress
Besonders zu betrachten ist auch ein möglicher Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Gegenstand der Schenkung. Verarmt der Schenker oder erhält der Beschenkte Sozialleistungen, kann der Sozialhilfeträger unter Umständen Ansprüche auf sich überleiten um sich die gezahlten Sozialleistungen durch Verkauf o.ä. "wiederzuholen".
Unklare Bedingungen:
Wer ohne juristische Gestaltung überträgt, riskiert spätere Konflikte, vor allem bei mehreren Kindern, Patchwork-Familien oder unternehmerischen Beteiligungen.
Als Fachanwaltskanzlei mit Schwerpunkt auf Erb- und Steuerrecht begleiten wir Sie ganzheitlich – von der strategischen Erstberatung bis zur rechtssicheren Umsetzung
Wer rechtzeitig überträgt, sichert nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch familiären Frieden. Eine maßgeschneiderte Strategie zur vorweggenommenen Erbfolge schützt Ihre Werte – und Ihre Angehörigen.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie persönlich, diskret und mit langjähriger Praxiserfahrung.
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