Unter (ärztlicher) Approbation versteht man die staatliche Zulassung, den Beruf des Arztes ausüben zu dürfen. Ein solches Erfordernis ergibt sich aus dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, HPG). Heilkunde ist „…jede Tätigkeit, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden erfolgt…“. Die Ausübung der Heilkunde darf nur durch einen Arzt oder einen Heilpraktiker erfolgen. An den Begriff „Ausübung der Heilkunde“ sind zwei wesentliche Folgen geknüpft. Zunächst ist das Ausüben der Heilkunde erlaubnispflichtig (§ 1 Abs. 1 HPG). Ferner ist es strafbar, wenn man ohne diese Erlaubnis Heilkunde ausübt (§ 5 HPG).
Bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs der Heilkunde im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) ist die Ausübung der Heilkunde jede Tätigkeit, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art und die Methoden oder für die Feststellung, ob im Einzelfall eine Behandlung erforderlich ist. Vice versa setzt die Erlaubnispflicht voraus, dass die Behandlung nicht unwesentliche gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Ob eine Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann, ist aufgrund generalisierender und typisierender Betrachtung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist geboten, weil das Heilpraktikergesetz alle einschlägigen Tätigkeiten nur abstrakt erfasst und nicht auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zugeschnitten ist.
Erlaubnispflichtig sind auch Tätigkeiten, die Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass rechtzeitiges Erkennen ernster Leiden, welches ärztliches Wissen voraussetzt (Differentialdiagnostik), verzögert werden kann, und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Korrespondierend hierzu gilt im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Strafvorschrift des § 5 HPG von den Strafgerichten entwickelten Eindruckstheorie. Danach ist für die Ausübung der Heilkunde das subjektive Empfinden des Patienten maßgeblich, sodass darunter auch Geistheilung oder ähnliches fallen kann. Das HPG dient nämlich nicht nur dazu, Gefahren für die Volksgesundheit insgesamt zu vermeiden, es soll vielmehr auch Hilfesuchende vor unberufenen Personen schützen, die sich auf undurchsichtige Weise berufsartig betätigen, um auf Kosten Leidender eine bequeme Einnahmequelle zu schaffen.
Ausübung der Heilkunde muss im Einzelfall von sog. "Geistheilung" abgegrenzt werden. Darunter versteht man nach allgemeiner Auffassung eine Vielzahl unterschiedlicher alternativmedizinischer, esoterischer, religiöser und/oder magischer Behandlungsmethoden, bei denen ein geistiger oder psychischer Einfluss heilende Wirkung auf Krankheiten haben soll. Konkret darf ein solcher Heiler zunächst keine wissenschaftlich fundierte Befähigung vortäuschen. So droht insbesondere neben der Strafbarkeit wegen unzulässiger Ausübung der Heilkunde auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs, wenn vom Heiler unrichtigerweise angegeben wird, dass er Arzt oder Heilpraktiker sei. Wenn dagegen jemand behauptet, er wolle weder Heilbehandlungen vornehmen noch Diagnosen stellen, werden entsprechende Tätigkeiten eher mit denen eines Geistlichen zu vergleichen sein, als mit der Arbeit eines Arztes oder Heilpraktikers. Wenn also die Tätigkeit des Heilers so fernab von heilkundlichen Tätigkeiten ist, dass man sie nur als religiöse Riten einstufen würde, dann ist nach gefestigter Rechtsprechung der Verbraucher nicht gefährdet. Von der Tätigkeit darf somit keine Gefahr für die "Volksgesundheit" ausgehen. Im Einzelfall ist die Abgrenzung jedoch häufig schwierig. Die Folge ist daher eine nicht gewünschte Grauzone.
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Die Nichterteilung einer ärztlichen Approbation durch die Approbationsbehörde (in Bayern: Regierung von Oberbayern) hat für den Einzelnen gravierende wirtschaftliche Auswirkungen. Die entsprechende Maßnahme kommt praktisch einem Berufsverbot gleich. Gleiches gilt für den Widerruf bzw. die Rücknahme einer bereits erteilten Approbation. Auch diese Maßnahme hat in der Regel existenzvernichtende Wirkung.
Im Einzelnen kann die Erteilung der Approbation insbesondere versagt werden bzw. kann die bereits erteilte Approbation widerrufen werden, wenn sich der Arzt oder die Ärztin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
Unwürdigkeit des Arztes oder der Ärztin liegt vor, wer ein schlechthin ein nicht mit dem Berufsbild und der allgemeinen Vorstellung von der Persönlichkeit eines Arztes zu vereinbarendes Verhalten gezeigt hat und daher nicht oder nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des Berufs als Arzt oder Ärztin unabdingbar ist. In diesem Zusammenhang genügt ein abstrakter Vertrauensverlust. Der Vorfall, der die Unwürdigkeit des Arztes oder der Ärztin begründen soll, muss ganz erheblich sein. Hier kommen vor allem Straftaten in Betracht. Zu nennen sind hier insbesondere gegen Leib und Leben gerichtete oder von der Allgemeinheit besonders missbilligte vorsätzliche Vergehen oder Verbrechen. Zu nennen sind hier beispielhaft Körperverletzungsdelikte, Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wiederholte Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht, Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit und auch außerhalb dieses Bereiches sowie auch Steuerhinterziehungsdelikte.
Unzuverlässig in diesem Sinne ist dagegen, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht (oder nicht mehr) die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt oder Ärztin ordnungsgemäß ausüben wird. Im Zusammenhang mit der Unzuverlässigkeit wird stets eine Prognose über das künftige Verhalten aufgestellt. Der jeweilige Versagungsgrund muss sich im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung manifestiert haben. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das betreffende Verhalten einen unmittelbaren Berufsbezug aufweist. Auch hier können Straftaten eine Rolle spielen (beispielsweise fehlerhafte Betäubungsmittel-Verordnungen oder falsche ärztliche Atteste oder Bescheinigungen). In Betracht kommen allgemeine charakterliche Mängel wie Spielsucht, mangelnde Hygienemaßnahmen in der Praxis oder aber auch eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung.
Nicht selten kommt als Versagungsgrund für die Erteilung einer ärztlichen Approbation bzw. als Widerrufsgrund einer bereits erteilten Approbation auch eine mangelnde gesundheitliche Eignung in Betracht. Die gesundheitlichen Anforderungen des Arztberufs ergeben sich im Wesentlichen aus der Berufsordnung, in deren Mittelpunkt der Heilauftrag des Arztes bzw. der Ärztin bzw. die ärztliche Tätigkeit als Dienst an der menschlichen Gesundheit steht. Neben der fachlichen Kompetenz setzt das notwendigerweise auch die psychische und physische Fähigkeit voraus, diesen Auftrag zu erfüllen. Die ärztliche Tätigkeit bei der Diagnose und Therapie und die damit verbundenen Risiken bzw. Gefahren für Leib und Leben anvertrauter Patienten verlangen vom behandelnden Arzt bzw. Ärztin ein hinreichend hohes Maß an Konzentration und kognitiven Fähigkeiten sowie körperliche und psychische Belastbarkeit. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen regelmäßig bei der Einnahme von Betäubungsmitteln, übermäßigem Alkoholkonsum und einem Überlastungs- bzw. Überforderungssyndrom.
Als milderes Mittel muss allerdings immer zunächst geprüft werden, ob nicht nur das (vorläufige) Ruhen der Approbation ausreichend ist. Auch dieses Mittel muss jedoch verhältnismäßig sein und darf gemäß § 6 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) nur dann angeordnet werden, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen und sich der Arzt oder Ärztin weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach herausgestellt, dass bei einem Arzt oder Ärztin die Anordnung des Ruhens einer Approbation einem vorläufigen Berufsverbot gleichkommt, weshalb an die Voraussetzungen hohe Anforderungen gestellt werden müssen, da das Berufsrecht in Art. 12 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützt ist. Die Anordnung des Ruhens der Approbation muss daher erforderlich und verhältnismäßig sein und erfordert wie auch generell die Begründung eines Versagungsgrundes zur Erteilung der ärztlichen Approbation oder eines Widerrufs der ärztlichen Approbation eine strenge Einzelfallprüfung.