Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht der Heilbehandelnden und anderer Gesundheitsdienstleister (Arzt / Ärztin / Zahnarzt / Zahnärztin) bezieht sich generell auf die Pflicht, die Patienten und Patientinnen nicht nur über medizinische, sondern auch über wirtschaftliche Aspekte, insbesondere über zu erwartende Kosten einer Behandlung zu informieren. Diese Verpflichtung umfasst konkret die Aufklärung über die Kosten einer Behandlung, die dem Patienten erwachsen können. Besonderen Stellenwert nimmt diese Thematik im Rahmen von zahnärztlichen Leistungen ein, welche nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen unterfallen (vor allem im Zusammenhang mit der Erstellung von Prothetikleistungen).
Ziel der wirtschaftlichen Aufklärung ist es, die Autonomie der Patienten zu stärken, indem sie die finanziellen Konsequenzen einer Behandlung verstehen und in ihre Entscheidung einfließen lassen können. Kernpunkt der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht ist insbesondere, dass Transparenz im Hinblick auf die Kosten geschaffen werden soll. So muss der Behandelnde den Patienten über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung aufklären, einschließlich der möglichen Eigenbeteiligung und der Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Dazu gehört auch die Information über etwaige Zusatzkosten (z.B. für besondere Medikamente, Behandlungen oder Privatleistungen). Des Weiteren sind Patienten darüber zu informieren, welche Zuzahlungen oder finanziellen Verpflichtungen sie im Rahmen der Behandlung haben können, vor allem, wenn es sich um nichtkassenärztliche Leistungen handelt (z.B. private Behandlungen oder Wahlleistungen). Diese Pflicht besteht insbesondere auch bei den individuellen Gesundheitsleistungen („IGeL“).
Der Behandelnde hat auch über mögliche alternative Behandlungsmethoden zu informieren, die unterschiedliche Kostenstrukturen haben. Der Patient soll hierdurch in die Lage versetzt werden, selbstbestimmte Entscheidungen treffen zu können. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht, welche im Verantwortungsbereich des Behandelnden liegt, dient dem Schutz des Patienten vor unerwarteten finanziellen Belastungen und soll dafür sorgen, dass der Patient eine informierte Entscheidung hinsichtlich der Behandlung und deren finanziellen Auswirkungen treffen kann.
Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht ergibt sich insbesondere aus § 630 c Abs.3 BGB und § 630 e Abs.1 BGB. Darüber hinaus finden sich in den jeweiligen Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern berufsrechtliche Regelungen (vgl. auch § 12 Muster-Berufsordnung, MBO-Ä).
Verstöße gegen die (wirtschaftliche) Aufklärungspflicht können zu Haftungsansprüchen der Patienten in Form von Schadenersatzansprüchen führen und sogar dazu führen, dass der Behandelnde seinen Anspruch auf sein Honorar verliert. Darüber hinaus sind Verstöße berufsrechtswidrig und können Gegenstand berufsrechtlicher Maßnahmen sein. Es handelt sich demnach um eine Pflicht, deren Verletzung unmittelbar sanktioniert werden kann.
Konflikte in diesem Bereich sind ein typisches Betätigungsfeld von unseren Fachanwälten für Medizinrecht.
Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Dipl.-Juristin