Wer Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) der Approbation als Arzt oder Ärztin. Wer ohne Approbation heilkundlich tätig sein möchte, muss mindestens Heilpraktiker oder Heilpraktikerin sein und benötigt hierzu die Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG). Übereinstimmend verlangen beide Vorschriften Qualifikationen, die ausschließlich natürliche Personen erfüllen können.
Juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) können diese Erlaubnisse nicht erteilt werden. Ausübung der Heilkunde kann darüber hinaus in Form einer konzessionierten Privatkrankenanstalt gem. § 30 Gewerbeordnung (GewO) erfolgen. Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang allerdings im Wesentlichen die Einhaltung allgemeiner und behördlich festgelegter baulich-funktioneller, hygienischer und personeller Standards.
Im Bereich des Gesundheitswesens weist Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG) den Ländern die Gesetzgebungszuständigkeit in weitem Umfang zu. Die Länder bestimmen durch ihre eigenen Heilberufe- und Kammergesetze den gesetzlichen Rahmen für das Tätigwerden als Arzt/Ärztin und für die Organisation der Berufsausübung. Die Heilberufe- und Kammergesetze der Länder enthalten jeweils Abschnitte über die Berufsausübung. Sie ermächtigen auch zum Erlass von Berufsordnungen. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit einer „Ärzte-GmbH“ eröffnet. In Bayern untersagt jedoch beispielsweise die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 S. 2 Heilberufe-Kammergesetz das Führen einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (ausgenommen Trägergesellschaften von medizinischen Versorgungszentren, MVZ).
Als rechtlich gesichert gilt, dass zwischen den Vertragspartnern eines Behandlungsvertrages und der tatsächlichen Ausübung der Heilkunde zu unterscheiden ist. Während der Vertragspartner lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden schafft, meint das „Ausüben“ gem. § 2 Abs. 1 BÄO oder gem. § 1 Abs. 1 HeilprG alleine die praktische Leistung der Heilbehandlung. Der Approbations- bzw. Erlaubnispflicht unterfallen mithin nur solche Personen, die unmittelbar die Beratung und Behandlung von Patienten vornehmen. So verpflichtet sich beispielsweise auch der Träger einer Krankenanstalt im „totalen“ Krankenhausaufnahmevertrag zu einer ärztlichen Leistung, die er durch seine Erfüllungsgehilfen (Ärzte/Ärztinnen) erbringen lässt. Auch hier ist keine Approbation als Arzt oder die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für den Krankenhausträger selbst erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt zusammengefasst der bloße Abschluss eines Behandlungsvertrages keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Arzt/Ärztin/Zahnarzt/Zahnärztin oder Krankenanstalt dar.
Rechtlich zulässig ist es daher, dass eine Nichtärzte-GmbH als Investorengesellschaft von Nichtärzten mit Patienten im eigenen Namen Behandlungsverträge über ärztliche Leistungen schließt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die betreffende Gesellschaft sich nur solcher Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der klinischen bzw. ärztlichen Leistung bedienen darf, die selbst berechtigt sind, Heilkunde in der ausgeübten Form zu erbringen (also als konzessionierte Privatkrankenanstalt oder als niedergelassener Arzt/niedergelassene Ärztin im Hinblick auf ambulante Leistungen).
Viele Jahre war jedoch bei den Instanzgerichten und in der juristischen Literatur umstritten, ob die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch auf ärztliche Leistungen von Nicht-Ärztegesellschaften anzuwenden ist. Dieser Streit ist nunmehr mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.04.2024 (Az. III ZR 38/23) geklärt. Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass die GOÄ auch in diesen Fällen anzuwenden ist. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass es sich um Leistungen von Ärzten/Ärztinnen handelt. Nicht entscheidend sei dagegen, wer der juristische Vertragspartner sei.
Diese Vorgabe des Bundesgerichtshofes ist verbindlich. Eine Nichtbeachtung könnte beispielsweise auch wettbewerbsrechtlich von Ärztekammern, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und auch von heilkundlich tätigen Konkurrenten (Ärzte / Ärztinnen / Zahnärzten / Zahnärztinnen) angegriffen und abgemahnt werden.
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Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
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