Medizinische Versorgungszentren – kurz MVZ – sind Einrichtungen der ambulanten Versorgung, die es ermöglichen, verschiedene medizinische Fachrichtungen strukturell und organisatorisch unter einem Dach zu vereinen. Sie bieten rechtliche und wirtschaftliche Vorteile sowohl für Ärzte als auch für Versorgungsträger – etwa durch interdisziplinäre Zusammenarbeit, flexible Beschäftigungsformen und zukunftsorientierte Versorgungskonzepte.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in §§ 95 ff. SGB V, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betrieb, Zulassung und Trägerschaft regeln.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die unmittelbar zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Im Gegensatz zur klassischen Einzelpraxis handelt es sich bei einem MVZ nicht um die Zulassung eines Arztes, sondern um die Zulassung der Einrichtung selbst als Leistungserbringer gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
Kennzeichnend für das MVZ ist die Möglichkeit, mehrere Fachrichtungen in einer gemeinsamen Struktur zu vereinen. Dabei können angestellte Ärzte unterschiedlicher Qualifikationen in Vollzeit oder Teilzeit tätig sein. Ziel ist eine koordinierte, sektorenübergreifende Versorgung, die medizinisch, organisatorisch und wirtschaftlich effizient gestaltet ist.
Die Gründung eines MVZ setzt mehrere rechtlich definierte Bedingungen voraus:
a) Zulässige Rechtsformen
Ein MVZ kann ausschließlich in bestimmten Rechtsformen betrieben werden. Hierzu gehören:
b) Ärztliche Leitung
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine verantwortliche ärztliche Leitung, die die medizinische Aufsicht und Organisation des MVZ übernimmt. Diese Person muss über eine Approbation verfügen und darf nicht gleichzeitig konkurrierende Einrichtungen in Leitungsfunktion betreuen.
c) Fachliche Zusammensetzung
Früher war für ein MVZ die Beteiligung mehrerer ärztlicher Fachrichtungen erforderlich. Diese Anforderung wurde inzwischen aufgehoben. Ein MVZ kann heute auch monofachärztlich betrieben werden – etwa rein hausärztlich oder rein fachärztlich.
d) Zulassungsverfahren
Das MVZ muss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch den zuständigen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zugelassen werden. Im Zulassungsverfahren ist insbesondere darzulegen:
Nicht jede juristische oder natürliche Person ist berechtigt, ein MVZ zu betreiben. Das Gesetz erlaubt die Trägerschaft nur bestimmten Gruppen, die selbst an der Versorgung gesetzlich Versicherter beteiligt sind oder dazu berechtigt sind. Zu den zulässigen Trägern zählen:
a) Vertragsärzte und ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften
Einzelne Vertragsärzte oder Zusammenschlüsse mehrerer Vertragsärzte (etwa in der Form einer BAG) können ein MVZ gründen und betreiben. Das eröffnet insbesondere bestehenden Praxen die Möglichkeit, die Versorgung auf zusätzliche Standorte oder Fachrichtungen auszudehnen.
b) Krankenhäuser
Krankenhäuser sind ausdrücklich berechtigt, ein MVZ zu gründen. Diese Form der Trägerschaft wird häufig genutzt, um sektorenübergreifende Strukturen zu schaffen und den Übergang zwischen stationärer und ambulanter Versorgung zu erleichtern.
c) Kommunale und gemeinnützige Träger
Auch kommunale Körperschaften wie Städte und Landkreise sowie gemeinnützige Organisationen (z. B. Wohlfahrtsverbände) dürfen ein MVZ betreiben. Gerade in strukturschwachen Regionen kann dies ein Mittel zur Sicherstellung der Versorgung sein.
d) Genossenschaften und Universitätskliniken
Zulässig ist auch die Trägerschaft durch eingetragene Genossenschaften sowie unter bestimmten Voraussetzungen durch Hochschulkliniken.
e) Kapitalgesellschaften mit zulässigem Gesellschafterkreis
Investorenmodelle sind grundsätzlich möglich, sofern die Gesellschafterstruktur den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Bundesgesetzgeber hat in den letzten Jahren mehrfach deutlich gemacht, dass rein renditeorientierte Trägerschaften ohne medizinische Anbindung nicht zulässig sind. Maßgeblich ist, dass die tatsächliche Kontrolle über das MVZ bei einer berechtigten Trägerstruktur verbleibt.
Mit der Zulassung durch den Zulassungsausschuss wird das MVZ ein eigenständiger Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen. Anders als bei Einzelpraxen erfolgt die Abrechnung der Leistungen nicht auf Ebene des einzelnen Arztes, sondern durch das MVZ als Einrichtung.
Die Einrichtung kann:
Die angestellten Ärzte benötigen selbst eine Approbation und ggf. eine Facharztanerkennung. Sie werden im MVZ tätig, ohne selbst über eine persönliche Zulassung zu verfügen.
Die Gründung und der Betrieb eines MVZ eröffnen viele Chancen – medizinisch, organisatorisch und wirtschaftlich. Gleichzeitig stellen die gesetzlichen Anforderungen hohe Hürden, insbesondere bei der Konzeption der Trägerstruktur, der Vertragsgestaltung und im Zulassungsverfahren. Fehler in diesen Punkten können gravierende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben.
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