Ob in Klinik, Praxis oder Pflegeeinrichtung – Angehörige der Heilberufe bewegen sich in einem rechtlich besonders sensiblen Umfeld. Das Medizinstrafrecht nimmt hierbei eine zentrale Rolle ein. Strafrechtliche Vorwürfe entstehen oft nicht aus bösem Willen, sondern aus organisatorischen Schwächen, Kommunikationsfehlern oder lückenhafter Dokumentation. Die Konsequenzen können dennoch gravierend sein – persönlich wie beruflich.
Das Medizinstrafrecht ist kein eigener Gesetzeskomplex, sondern ein Zusammenspiel verschiedener Normen des allgemeinen Strafrechts, die auf medizinisches Handeln Anwendung finden. Es umfasst unter anderem Vorschriften zur Körperverletzung, fahrlässigen Tötung, Schweigepflicht, Abrechnung sowie zum Umgang mit Arzneimitteln. Strafbar kann bereits ein Verhalten sein, das im medizinischen Alltag als Routine erscheint, rechtlich jedoch klare Anforderungen stellt.
So gilt jeder medizinische Eingriff – unabhängig von seiner Notwendigkeit oder seinem Erfolg – als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn. Nur wenn der Patient ausdrücklich und auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Aufklärung einwilligt, bleibt dieser Eingriff rechtlich zulässig. Mängel in der Aufklärung oder in der Dokumentation können dazu führen, dass selbst medizinisch indizierte Behandlungen strafrechtlich verfolgt werden.
Führt ein Behandlungsfehler zum Tod eines Patienten, steht schnell der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Raum. Ursachen können beispielsweise eine falsche Medikation, übersehene Komplikationen oder eine unzureichende Überwachung sein. In solchen Fällen kommt es regelmäßig zu Ermittlungen, oft begleitet von erheblicher öffentlicher Aufmerksamkeit.
Auch der Umgang mit Abrechnungen birgt erhebliche Risiken. Nicht erbrachte Leistungen, doppelte Abrechnungen oder bewusst fehlerhafte Kodierungen zur Honorarsteigerung (Upcoding) fallen unter den Straftatbestand des Betrugs. Solche Vorwürfe haben nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Folgen – bis hin zum Verlust der Zulassung.
Seit der Einführung der §§ 299a und 299b StGB ist zudem das Annehmen von Vorteilen durch Angehörige der Heilberufe unter Strafe gestellt. Zuwendungen von Pharmaunternehmen oder Medizinprodukteherstellern – auch in Form von Einladungen, Honoraren oder Geschenken – können strafbar sein, wenn sie geeignet sind, das berufliche Verhalten zu beeinflussen.
Ein besonders sensibler Bereich betrifft den Schutz von Patientendaten. Die Weitergabe vertraulicher Informationen ohne wirksame Entbindung von der Schweigepflicht stellt einen strafrechtlichen Verstoß dar. Auch unachtsamer Umgang mit digitalen Kommunikationswegen kann den Tatbestand erfüllen. Die Anforderungen an Vertraulichkeit und Datensicherheit sind in diesem Bereich besonders hoch.
Hinzu kommt die Pflicht zur Hilfeleistung in Notfällen. Medizinisches Personal ist rechtlich verpflichtet, in akuten Gefahrensituationen tätig zu werden – auch außerhalb des unmittelbaren Behandlungsverhältnisses. Unterlassene Hilfeleistung kann strafbar sein, selbst wenn aus ärztlicher Sicht kein unmittelbarer Therapieauftrag besteht.
Darüber hinaus regeln das Arzneimittel- und das Betäubungsmittelgesetz den Umgang mit besonders sensiblen Medikamenten. Verstöße gegen Dokumentationspflichten, Lagerungsvorgaben oder die Vorschriften zur Verschreibung führen schnell zu strafrechtlichen Ermittlungen – insbesondere bei Substitutionsbehandlungen oder in Studienkontexten.
In der Praxis zeigt sich immer wieder: Nicht der Vorsatz, sondern der Mangel an rechtssicheren Strukturen ist häufig der Grund für strafrechtliche Vorwürfe. Wer als Arzt, Pfleger oder Therapeut Verantwortung trägt, ist gut beraten, sich mit den einschlägigen Pflichten vertraut zu machen, interne Abläufe zu überprüfen und die Dokumentation konsequent rechtssicher zu führen.
Das Medizinstrafrecht betrifft alle Akteure des Gesundheitswesens – und das tagtäglich.
Unsere Fachanwälte für Medizinrecht können Ihnen helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und im Fall einer Ermittlung besonnen und fachlich fundiert zu reagieren. Rechtliche Klarheit schafft Sicherheit und trägt dazu bei, dass sich Heilberufler auf das konzentrieren können, was im Zentrum ihres Handelns steht: die bestmögliche Versorgung ihrer Patienten.
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