
Ein Behandlungsfehler im medizinrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Maßnahme geltenden medizinischen Standard entspricht. Diese zentrale Vergleichsgröße ist der sogenannte Facharztstandard – ein rechtlich bedeutsamer Maßstab, der darüber entscheidet, ob eine ärztliche, zahnärztliche oder therapeutische Maßnahme fehlerhaft war.
Der sogenannte Facharztstandard bezeichnet denjenigen medizinischen Wissens- und Qualitätsstand, den ein sorgfältig arbeitender Facharzt der entsprechenden Disziplin unter den jeweiligen Umständen einzuhalten hat. Es handelt sich um keinen Idealstandard, sondern um das Niveau, das von einer durchschnittlichen, gewissenhaften Fachkraft erwartet werden darf.
Dieser Standard wird geprägt durch:
Der Facharztstandard ist kein statisches Kriterium – er entwickelt sich dynamisch weiter. Entscheidend ist der Stand des medizinischen Wissens zum Zeitpunkt der Behandlung.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt von diesem Facharztstandard abweicht – sei es durch unterlassene Diagnostik, fehlerhafte Therapie oder mangelhafte Aufklärung – und dem Patienten daraus ein gesundheitlicher Schaden entsteht.
Beispiele:
Dabei gilt: Nicht jede Komplikation ist ein Behandlungsfehler. Erst die Abweichung vom gebotenen Standard macht die Maßnahme rechtlich angreifbar.
Der Facharztstandard gilt sinngemäß auch für:
Je nach Berufszweig spricht man dort eher vom Berufsstandard oder Behandlungsstandard – das Prinzip bleibt jedoch gleich: Abweichungen davon können haftungsrechtlich relevant werden.
Ergibt sich aus der Abweichung vom Facharztstandard ein gesundheitlicher Schaden, stehen dem Patienten Ansprüche auf:
Wird etwa eine Diagnostik komplett unterlassen, obwohl sie nach dem Facharztstandard zwingend erforderlich gewesen wäre, spricht man häufig von einem groben Behandlungsfehler – mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen.
Medizinisches Fachwissen und rechtliche Expertise sind erforderlich, um zu beurteilen, ob eine Behandlung dem Facharztstandard entsprach oder nicht. Unsere Kanzlei für Medizinrecht ist auf Arzthaftungsrecht spezialisiert. Wir analysieren medizinische Sachverhalte aus juristischer Sicht und arbeiten eng mit Gutachtern zusammen.
Vereinbaren Sie jetzt Ihre Erstberatung – diskret, fundiert und kompetent.
Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Dipl.-Juristin