Unter Patienten (und auch unter Zahnärzten) stellt sich immer wieder die Frage, ob die zahnärztliche Vergütung auch dann geschuldet ist, wenn die zahnärztliche Leistung, insbesondere wenn eine prothetische Versorgung mangelhaft ist oder der Behandelnde pflichtwidrig (also nicht lege artis) agierte. Schließlich liegt dann eine fehlerhafte Leistung des Zahnarztes oder der Zahnärztin vor. Ein Wegfall des zahnärztlichen Honoraranspruchs läge auf den ersten Blick vielleicht nahe, im rechtlichen Ergebnis ist das jedoch nicht immer der Fall. Ob ggf. bereits bezahltes zahnärztliches Honorar ebenfalls zurückgefordert werden kann, ist gleichfalls eine wirtschaftlich bedeutsame Frage.
Im rechtlichen Ergebnis sind der Wegfall des zahnärztlichen Vergütungsanspruches bzw. der Honorarrückzahlungsanspruch des Patienten eher die Ausnahme. Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof bereits mehrfach zu beschäftigen (u.a. Urteil vom 13.09.2018 - III ZR 294/16). Die Lösung liegt in dem Umstand begründet, dass es sich bei dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag grundsätzlich um einen Dienstvertrag gemäß §§ 611ff. BGB handelt. Nur ausnahmsweise beinhaltet der Behandlungsvertrag im Zusammenhang mit Prothetikarbeiten auch werkvertragliche Elemente. Nach dem Dienstvertragsrecht ist vom Prinzip her kein Erfolg geschuldet. Das Dienstvertragsrecht kennt als Sanktion für fehlerhafte Leistungen zunächst nur die (fristlose) Kündigung des Behandlungsvertrages und Ansprüche auf Schadensersatz. Vor diesem Hintergrund kann daher der Vergütungsanspruch des Zahnarztes oder der Zahnärztin bei einer mangelhaften Leistung oder bei sonstigen Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit auch nicht gemindert werden. Es gibt aber auch hier wie bei jeder Regel eine Ausnahme.
Der Bundesgerichtshof ist zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass der Zahnarzt vom Grundsatz auch dann einen Vergütungsanspruch für seine (bisherigen) Leistungen erlangt, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten in Form eines Behandlungsfehlers die Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten veranlasst (verschuldet). Diese Rechtsfolge wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass die Vergütungspflicht umgekehrt doch entfallen kann, soweit die bisherigen Leistungen des Arztes für den Patienten kein Interesse (mehr) haben. Oder anders gewendet: Kann der Nachbehandelnde auf die fehlerhafte zahnärztliche Leistung im Nachhinein „aufsetzen“, so bleibt der Vergütungsanspruch für die bisherigen Leistungen unberührt. Dem Patienten verbleibt jedoch ein Schadensersatzanspruch, soweit bei dem Nachbehandelnden zusätzliche (notwendige) Kosten entstehen.
Ist allerdings die fehlerhafte zahnärztliche Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar und nutzlos, kann ein Nachbehandelnder auf den bisherigen Leistungen auch nicht „aufsetzen“, steht dem Patienten ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Der Mindestschaden liegt dann darin, dass der Patient eine Vergütung für eine für ihn völlig nutzlose Leistung bezahlen müsste. Das kann im rechtlichen Ergebnis nicht sein. Dieses Ergebnis ist sicherlich auch sachgerecht.
Streng davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob dem Patienten nicht ein Schadenersatzanspruch wegen der Kosten zusteht, die durch die Behandlungsfehlerhaftigkeit erforderlich gewordene Nachbehandlung ausgelöst wurden. Es wird sich der Sache nach regelmäßig um sogenannte Mehrkosten handeln. Abzuziehen sind in diesem Zusammenhang dagegen immer die „Sowieso-Kosten“, also notwendige Leistungen, die auch gegenüber dem bisherigen zahnärztlichen Behandler hätten vergütet werden müssen. Verbleibt sodann ein echter Schaden, kann dieser Schadenersatzbetrag dem geltend gemachten Vergütungsanspruch des Zahnarztes oder der Zahnärztin im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden. Ebenfalls entgegengehalten werden kann ein durch ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Zahnarztes oder der Zahnärztin geschuldetes Schmerzensgeld. Auch insoweit kann die Aufrechnung erklärt werden. Ein darüberhinausgehender verbleibender Betrag kann selbständig geltend gemacht werden, ggf. auch im Wege einer eigenständigen Klage vor den Zivilgerichten.
Das Zahnarztrecht und insbesondere das Zahnarzthaftungsrecht weisen demnach einige Besonderheiten auf, die regelmäßig eine frühzeitige taktische Weichenstellung erforderlich machen. Und zwar sowohl aus dem Blickwinkel des Zahnarztes bzw. der Zahnärztin als auch aus dem Blickwinkel des Patienten.