Kein neuer Versicherungsfall bei Zeugniskorrektur nach Kündigung

Warum Rechtsschutzversicherungen oft zu Unrecht eine zweite Selbstbeteiligung verlangen – und was Sie dagegen tun können

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlassen sich im Streit mit dem Arbeitgeber auf ihre Rechtsschutzversicherung. Das ist richtig – doch häufig entsteht genau dort der nächste Konflikt: Die Versicherung verlangt plötzlich mehrfach Selbstbeteiligung, obwohl der Streit mit dem Arbeitgeber eigentlich längst abgeschlossen scheint.

Ein typisches Beispiel: Nach einer Kündigung kommt es zu einer Einigung im Kündigungsschutzverfahren. Einige Wochen später möchte der oder die Betroffene das im Vergleich zugesagte Arbeitszeugnis korrigieren lassen, weil es fehlerhaft oder unvollständig ist. Die Versicherung behandelt dies dann gerne als „neuen Versicherungsfall“ – und zieht erneut eine Selbstbeteiligung ab. Das ist rechtlich nicht zulässig.

Versicherungsfall: Was zählt wirklich?

Laut den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) entsteht ein Versicherungsfall, sobald eine Rechtsverletzung oder deren Behauptung vorliegt, die zu einer Auseinandersetzung führt. Doch entscheidend ist: Nicht jeder einzelne Antrag, Schriftsatz oder Anspruch erzeugt einen neuen Versicherungsfall.

Die Rechtsprechung – insbesondere der Bundesgerichtshof – stellt klar: Versicherungsfall ist der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. (BGH, Urteil vom 25.10.2006 – IV ZR 9/05)

Im Klartext: Wenn die ursprüngliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Auslöser des Rechtsstreits war, dann gehören alle damit verbundenen Folgen und Nachwirkungen – inklusive Zeugnisanspruch und dessen Korrektur – zum selben Versicherungsfall.

Zeugniskorrektur: Teil des Kündigungskonflikts

Wird nach einer Einigung über die Kündigung ein Zeugnisanspruch aus dem Vergleich heraus durchgesetzt oder korrigiert, dann handelt es sich nicht um einen neuen Streit, sondern lediglich um die Vollziehung des Vergleichs – also die Nachbereitung des bereits abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses.

Ein neuer Versicherungsfall liegt daher nicht vor. Die Versicherung darf keine zusätzliche Selbstbeteiligung verlangen, wenn das Zeugnis lediglich überprüft, korrigiert oder durchgesetzt wird.

Ihr Recht – unsere Aufgabe

Als erfahrene Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht in München vertreten wir regelmäßig Mandantinnen und Mandanten gegenüber Rechtsschutzversicherungen, die zu Unrecht eine zweite Selbstbeteiligung geltend machen. Wir prüfen für Sie:

  • Ob tatsächlich ein einheitlicher Versicherungsfall vorliegt
  • Ob die Selbstbeteiligung korrekt berechnet wurde
  • Ob die Kostenübernahme vollständig erfolgen muss

Wir setzen Ihre Rechte durch – notfalls auch gegenüber Ihrer eigenen Versicherung.

Fazit: Lassen Sie sich nicht doppelt zur Kasse bitten

Die Korrektur eines Arbeitszeugnisses nach einer Kündigung ist Teil des ursprünglichen arbeitsrechtlichen Konflikts – und kein neuer Versicherungsfall.

Die Rechtsschutzversicherung muss die gesamten Folgemaßnahmen aus dem ursprünglichen Versicherungsfall decken – ohne neue Selbstbeteiligung.

Sie haben Fragen zur Kostenübernahme Ihrer Versicherung nach einer Kündigung?

Jetzt Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie rechtssicher und individuell.

Dr. iur. Rasso Graber, LL.M. (EUR.)

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Nagihan Kaplan

Rechtsanwältin