Schenkungsteuer

Schenkungsteuer

Jede Schenkung, also jede unentgeltliche Zuwendung an einen anderen auch mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (sog. vorweggenommene Erbfolge) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Das gilt für Geldschenkungen genauso wie das erste Auto für das Kind. Auch, wenn die persönlichen Steuerfreibeträge nicht ausgenutzt werden, gibt es einiges zu beachten. Ansonsten drohen finanzielle Nachteile und schlimmstenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung.

  1. Anzeigepflicht

    Schenkungen oder Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge müssen innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Diese Verpflichtung gilt für beide Beteiligten gleichermaßen (Schenker und Beschenkter). Insbesondere greift die Anzeigepflicht auch dann, wenn Schenkungsteuerfreibeträge nicht ausgenutzt werden.


  2. Steuerklassen

    Der Steuersatz für den Freibetrag übersteigende Schenkungen hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Die verschiedenen Grade der Verwandtschaft werden in Steuerklassen unterteilt. Diese Steuerklassen sind nicht mit den Lohnsteuerklassen des Einkommensteuergesetzes (EStG) gleichzusetzen. § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bestimmt folgende (eigene) Steuerklassen:
  • Steuerklasse I
    Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
    Kinder und Stiefkinder
    Enkel und Kinder des Stiefkindes
    Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen

  • Steuerklasse II:
    Eltern und Großeltern zu Lebzeiten
    Geschwister
    Nichten und Neffen
    Stiefeltern
    Schwiegerkinder
    Schwiegereltern
    geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner nach aufgehobener Lebenspartnerschaft

  • Steuerklasse III:
    alle übrigen, also auch nicht verwandten Beschenkten

  1. Steuerfreibeträge

    Innerhalb von 10 Jahren steht jedem Beschenkten ein gewisser Steuerfreibetrag zur Verfügung. Dieser lebt auch alle 10 Jahre neu auf. Soweit sich Schenkungen oder Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge innerhalb dieses Freibetrages bewegen, fällt keine Schenkungsteuer an. Die Steuerfreibeträge hängen auch hier vom Verwandtschaftsgrad zwischen Beschenktem und Schenker ab.

  • Ehegatten und eingetragener Lebenspartner in Höhe von 500.000 Euro;
  • leibliche und adoptierte Kinder, Stiefkinder und Kinder vorverstorbener Kinder in Höhe von 400.000 Euro;
  • Enkelkinder und Kinder der Stiefkinder in Höhe von 200.000 Euro;
  • Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen000 Euro;
  • der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;
  • alle anderen Personen in Höhe von 20.000 Euro.

  1. Steuersätze

    Je nach Steuerklasse und Wert des den Freibetrag übersteigenden Erwerbs gelten gem. § 19 ErbStG Steuersätze für Steuerklasse I in Höhe von 7% - 30%, bei Schenkungen an Personen aus Steuerklasse II in Höhe von 15% - 43% und für alle anderen Personen beginnt der Steuersatz 30% und steigt je nach Wert der Schenkung auf bis zu 50% an.


  2. Bewertung der Schenkung

    Doch wie bewertet man eine Schenkung im Steuerrecht? Dies richtet sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Im Idealfall sollte die Bewertung bereits vor Vornahme der Schenkung erfolgen, da andernfalls eine „böse Überraschung“ drohen kann, sollte das Finanzamt die Schenkung höher bewerten als gedacht und dann unter Umständen eine nicht unerhebliche Steuer festsetzen.

    Gerade bei Grundstücken wird man hier nicht ohne Steuerberater oder Rechtsanwalt für Steuerrecht weiterkommen. Man unterscheidet hier nämlich zwischen drei Bewertungsmethoden:

  • Vergleichswert

    Vorrangig ist der Vergleichswert. Dieser ist dem Verkehrswert, bzw. Marktwert angenähert.

    Oftmals zeigen uns Mandanten „Marktpreiseinschätzungen“ von Banken oder Immobilienportalen. Leider sind diese Schätzungen aber für die steuerliche Bewertung nicht belastbar.

    Vergleichswerte werden durch die Gutachterausschüsse des jeweiligen Landratsamtes bestimmt. Diese werten jährlich Käufe und Verkäufe von bebauten Grundstücken aus und erstellen daraus die sog. Vergleichswerte. Gerade bei Ein- oder Mehrfamilienhäusern und Doppelhaushälften sind jedoch die Bewertungsfaktoren so massiv unterschiedlich, dass für ein bestimmtes Grundstück meistens kein Vergleichswert festgestellt werden kann.

    Beispielsweise für Eigentumswohnungen insbesondere der Stadt München kann der Gutachterausschuss jedoch zuverlässig Vergleichswerte bestimmen, da hier eine ausreichende Zahl an Käufen und Verkäufen stattfindet. Ob das zuständige Finanzamt diese Werte jeweils als Grundlage gibt, muss im Einzelfall geprüft werden.

  • Sachwert

    Wenn kein Vergleichswert festgestellt werden kann, kommt das Sachwertverfahren zum Tragen. Hier wird der Wert unter anderem aus dem Wert des Grund und Bodens sowie den Regelherstellungskosten des Gebäudes abzgl. Alterswertminderung errechnet.

    Hier sind eine Reihe an Faktoren und Vorschriften zu beachten. Eine zuverlässige Berechnung können nur versierte Steuerberater oder Rechtsanwälte für Steuerrecht vornehmen.

  • Ertragswert

    Der Ertragswert kommt für solche Grundstücke zum Tragen, die „üblicherweise“ vermietet sind und damit letztlich Kapitalanlagen darstellen. Hier werden die jährlichen Erträge hochgerechnet und hieraus der Wert bestimmt. Auch diese Berechnung ist versierten Steuerberatern und Rechtsanwälten vorbehalten.

  1. Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuervermeidung

    Mit der richtigen steuerlichen Beratung können Schenkungsteuern bestenfalls komplett vermieden werden. Es gibt eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten, um den Wert der Schenkung zu vermindern. Auch gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen zum Beispiel für Betriebsvermögen oder das Elternhaus.

    Gerade bei Grundstücken besteht die Möglichkeit, steuermindernde Gegenleistungen zu vereinbaren oder erst einmal nur einen Teil des Grundstücks hinzugeben. Gleichzeitig kann (und sollte) sich der Schenker sog. Rückforderungsrechte für bestimmte Gründe vorbehalten, beispielsweise falls das eigene Kind auf die „schiefe Bahn“ gerät.


  2. Achtung Frist!

    Wirklich wichtig ist gerade bei Schenkungen in Zusammenhang mit Grundstücken, dass spätestens, wenn der sog. Bescheid zur Feststellung des gesonderten Grundstückswertes ins Haus flattert, steuerberaterlicher oder anwaltlicher Rat erholt wird. Wird nämlich der betreffende Bescheid rechtskräftig, d.h. es wird nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch eingelegt, ist dem Steuerpflichtigen jedwede Verteidigung gegen eine falsche Berechnung abgeschnitten. Der betreffende Bescheid ist dann Grundlage für die Schenkungsteuer, welche durch gesonderten Bescheid festgesetzt wird.

Im Rahmen der Schenkungsteuer gibt es viele Fallstricke. Eine Konsultation des Steuerprofis bereits vor der Schenkung oder Vornahme der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist unseres Erachtens unabdingbar. Aber auch, wenn die Schenkung bereits vollzogen ist und der Steuerbescheid vorliegt, kann ggf. noch etwas gerettet werden. Gerne stehen Ihnen unsere erfahrenen Steuerberater und unser Fachanwalt für Erbrecht für Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung.

Daniela Braig

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Wirtschaftsmediatorin

Michael Heinz, Diplom-Kaufmann (Univ.)

Steuerberater
Diplom-Kaufmann (Univ.)
Partner
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

Dr. oec. publ. Christian Baretti

Steuerberater
Diplom-Volkswirt
Partner
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

Katrin Zeitler, M.A., LL.M.

Steuerberaterin

Angelika Bauer, Diplom-Betriebswirtin (FH)

Steuerberaterin
Diplom-Betriebswirtin (FH)