Grundsätzlich besteht bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers in Folge Krankheit ein Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen. Für die Höhe der Entgeltfortzahlung gilt das Lohnausfallprinzip (was wäre regelmäßig verdient worden, wenn gearbeitet worden wäre). Die Begrenzung auf sechs Wochen besteht auch dann, wenn sich während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit anschließt (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles).
Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 11.12.2019 , Az.: 5 AZR 505/18, entschieden, dass ein gewichtiges Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall auch dann vorliegen soll, wenn sich an die erste Arbeitsunfähigkeit in engem zeitlichen Zeitraum eine weitere „andere“ Arbeitsunfähigkeit in der Form anschließen soll, dass die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer ohnehin arbeitsfreier Tag oder ein ohnehin arbeitsfreies Wochenende liegt. Bei einem solchen Sachverhalt sei es daher dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe zu seiner Erkrankung zuzumuten, seine Behauptung, es läge eine „neue“ Erkrankung vor, durch konkreten Vortrag zu konkretisieren und hierfür vollen Beweis zu erbringen.
Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, wird wohl regemäßig Streit zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse darüber entstehen, ob ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt mit der Folge, dass mit Erschöpfung des 6-Wochenzeitraums vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beansprucht werden kann (sondern nur Krankengeld). Unseres Erachtens wird man diese Fälle dann regelmäßig nicht ohne Einvernahme des/der behandelnden Arztes/Ärzte als (sachverständige/n) Zeugen in einem Prozess sicher lösen können. Konfliktstoff ist damit vorprogrammiert.