Aktuelles

Immer wieder ein Thema: EINWURF-EINSCHREIBEN und ZUGANGSNACHWEIS

Ohne Auslieferungsbeleg besteht nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.2023 -15 Sa 20/23) noch nicht einmal ein „Anscheinsbeweis“ für den Zugang einer Kündigungserklärung (geschweige denn ein „Vollbeweis“). Hier bleiben das EINSCHREIBEN RÜCKSCHEIN oder eine ZUSTELLUNG PER BOTEN auch weiterhin alternativlos!

Im Übrigen: Soweit man bei einer Zustellung mittels Einwurf-Einschreiben mit dem (rein maschinell erstellten) „Auslieferungsbeleg“ argumentieren wollte, hilft das nur bedingt. In diesem Fall müsste der Zusteller gleichwohl als (unmittelbarer) Zeuge benannt und vom erkennenden Gericht vernommen werden, wobei es dann nach aller Lebenserfahrung so sein dürfte, dass sich der Zusteller nach Monaten oder gar Jahren an den einzelnen Zustellvorgang nicht mehr wird erinnern können und auch unter diesem Aspekt der „Vollbeweis“ nicht gelingen wird.