Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinen FAQ zur Inflationsausgleichsprämie kürzlich klargestellt.
Hintergrund: Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, können bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Auch eine sukzessive Auszahlung in mehreren Teilstücken ist möglich. Die Arbeitgeberleistung kann in Form von Barzuschüssen oder Sachzuwendungen gewährt werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern können Steuerpflichtige die Bonusleistungen auch mehrfach steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Die Zahlung muss im Lohnkonto dokumentiert werden. Eingeführt wurde die Inflationsausgleichsprämie Ende letzten Jahres mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, s. hierzu auch unsere Mandanten-Information 1/2023.
Das BMF hat nun klargestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie unter Umständen auch dazu genutzt werden kann, Arbeitnehmern ihre Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist).
Wurde die Auszahlung von Überstunden dagegen von vornherein vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, da sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Ebenfalls nicht genutzt werden kann die Inflationsausgleichsprämie im Fall der Gehaltsumwandlung oder bei einem Entgeltverzicht.
Hinweis: Weitere Informationen zur Inflationsausgleichsprämie hat das BMF auf seiner Internetseite veröffentlicht.