Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem sensationellen Urteil vom 26.03.2020 unter Az.: C-66/19 entschieden, dass die vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) für „klar und verständlich“ gehaltene Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB in Widerrufsbelehrungen eben gerade das Gegenteil ist und gegen die EU Richtlinie 2008/48/EG verstößt, mit der Folge, dass unzählige ab 2010 geschlossene Darlehensverträge auch heute noch widerrufen werden können.
Was Verbraucherschützer schon lange erfolglos an den BGH herantrugen, wurde nun endlich von höherer Stelle geklärt. Beinahe alle Widerrufsbelehrungen seit Juni 2010 enthalten so oder ähnlich folgende Formulierung:
„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zu Vertragslaufzeit) erhalten hat. (…)“
Sogar in der gesetzlichen Musterbelehrung ist dieser Verweis vorgesehen. Wer als Darlehensnehmer allerdings prüfen möchte, ob in seinem Darlehensvertrag wirklich alle Pflichtangaben enthalten sind, muss sich mit § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits auf weitere Normen verweist, durch mehrere Gesetze wühlen und sieht sich im Rahmen dieser „Schnitzeljagd“ mit einer Vielzahl an Normen und Voraussetzungen konfrontiert. Dies dürfte ohne juristischen Hintergrund kaum zu bewältigen sein. Sogar Juristen sind hieran schon gescheitert. Der für Banken- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat vertritt allerdings bisher unverändert die höchst verbraucherunfreundliche Auffassung, dass eben diese sog. Kaskadenverweisung „verständlicher“ sei, als wenn alle Pflichtangaben einfach in der Belehrung aufgelistet werden.
Der EuGH hat dem Bundesgerichtshof nunmehr eine regelrechte Ohrfeige erteilt und den Rahmen zur Auslegung der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie festgelegt. In der Folge sind unzählige Widerrufsbelehrungen unserer Ansicht nach auch heute noch widerrufbar.
Was sind die Folgen und wie hilft Ihnen das weiter?
Autokäufe und Auto-Kredite rückabwickeln (alle Marken, nicht nur VW und Audi, z.B. auch Porsche, Opel, Fiat, Peugeot, Renault, BMW, Volvo, Skoda, Seat, etc.)
Das gilt grundsätzlich für alle finanzierten Fahrzeuge, nicht nur für den unbeliebten Diesel. Soweit Ihr Fahrzeug nämlich finanziert wurde, gibt es nun einen „Trick“, sich von einem entsprechenden PKW-Kaufvertrag zu lösen. Dieser Weg steht Ihnen dann offen, wenn Sie Ihr Fahrzeug beispielsweise über die Volkswagen Bank GmbH, BMW Bank GmbH, Mercedes-Benz-Bank AG etc. finanziert haben sollten. Entsprechende Kreditverträge enthalten unserer Erfahrung nach in dem Großteil der Fälle eine entsprechende „Kaskadenverweisung“. Die Folge dieses Fehlers ist, dass die gesetzliche Widerrufsfrist nie zu laufen begann und Sie Ihren Kreditvertrag grundsätzlich also auch noch nach Jahren widerrufen können. „Fällt“ der Kreditvertrag, so „fällt“ regelmäßig auch der Kaufvertrag. Vorteil dieser Variante ist, dass Sie den gesamten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurückerhalten.
Immobilienkredite (z.B. der Sparkassen, Commerzbank, HypoVereinsbank, Volks- und Raiffeisenbanken, ING-DiBa etc…) günstig umschulden
Auch Immobiliarkredite können demnach nach unserer Auffassung widerrufen werden. Dies gilt insbesondere für ab Juni 2010 geschlossene Verträge. Diese enthalten in der Regel sehr lange Laufzeiten, insbesondere ältere Verträge zudem hohe Zinssätze. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des EuGH ergibt sich die Möglichkeit, den Darlehensvertrag auch jetzt noch zu widerrufen. In der Folge können Sie von der aktuellen Niedrigzinsphase profitieren, da der Darlehensvertrag umgeschuldet werden kann, ohne dass Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten müssen. Hierdurch ergibt sich oftmals eine erhebliche Ersparnis.
Da jeder Darlehensvertrag aber immer Bank- und personenbezogene Besonderheiten aufweist, ist eine pauschale rechtliche Bewertung kaum darstellbar. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob der jeweilige Darlehensvertrag von dem EuGH-Urteil umfasst ist. Gerne beraten wir Sie daher hierzu individuell und persönlich, aus dem aktuellen Anlass um die Corona-Krise aber auch gerne im Videochat oder telefonisch. Unsere Ersteinschätzung ist natürlich für Sie kostenlos.