Sponsoringaufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis sind Betriebsausgaben, wenn durch das Sponsoring das unternehmerische Ansehen der Arztpraxis gesichert oder erhöht wird, indem der Empfänger des Sponsorings öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder auf die unternehmerischen Leistungen der Gemeinschaftspraxis hinweist. Dabei ist es unschädlich, wenn der Sponsorempfänger vor allem auf die Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Ärzte der Gemeinschaftspraxis hinweist.
Hintergrund: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine ärztliche Gemeinschaftspraxis im Bereich der Sportmedizin. An ihr beteiligt waren die Ärzte K und H. Die Gemeinschaftspraxis erzielte im Jahr 2019 Einnahmen in Höhe von ca. 946.000 €. Sie sponsorte zwei Sportler mit insgesamt rund 100.000 €. Hierfür mussten die Sportler u. a. auf ihrer Sportkleidung Logos der Internetadresse der Arztpraxis („Arztpraxis XY.de“) tragen; auf der Internetseite wurden vor allem die beiden Ärzte K und H vorgestellt. Die Gemeinschaftspraxis machte die Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt ging von einer privaten Mitveranlassung des Sponsorings aus und beanstandete zudem, dass auf der beworbenen Internetseite nicht die Gemeinschaftspraxis, sondern die beiden Ärzte K und H präsentiert worden seien.
Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Hinweis: Im Streitfall war das Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben nicht anwendbar. Das Abzugsverbot greift nur dann, wenn die Betriebsausgaben unangemessen hoch sind und die private Lebensführung des Unternehmers berühren. Ein Bezug zur privaten Lebensführung war beim vorliegenden Sponsoring nicht erkennbar. Dies kann anders zu beurteilen sein, z. B., wenn der Sponsor einen Verein fördert, in dem er selbst spielt, oder wenn er einen Angehörigen durch sein Sponsoring unterstützt.