Das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde final verabschiedet. Nachfolgend gehen wir auf die Änderungen ein, die sich gegenüber dem Regierungsentwurf des Gesetzes ergeben haben.
Steuerbefreiung eines Bonus für Pflegekräfte: Die Steuerbefreiung von an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise wurde auf einen Betrag von 4.500 € aufgestockt (ursprünglich geplant waren 3.000 €). Auch sind nicht nur Zahlungen, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden, begünstigt, sondern auch freiwillige Arbeitgeberleistungen und solche, die aufgrund von Tarifverträgen gezahlt werden. Zudem wurde der begünstigte Personenkreis erweitert. Jetzt gilt die Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Die Regelung betrifft Zahlungen, die in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden bzw. noch geleistet werden.
Abzinsung von Verbindlichkeiten, Aufhebung des Abzinsungsgebots: Bisher müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen. U.a. vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wurde diese Regelung nun für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre aufgehoben. Die Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen.
Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Steuererklärung: Ausgeweitet wurde auch die geplante Verlängerung der Steuererklärungsfristen.
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige gelten nun die folgenden Erklärungsfristen:
Hinweis: Bei den Regelungen zur Steuerbefreiung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, der Homeoffice-Pauschale, der degressiven Abschreibung, der Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag, der Reinvestitionsfrist für die Rücklage von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter sowie der befristeten erweiterten Verlustverrechnung haben sich gegenüber dem Regierungsentwurf keine Änderungen ergeben. Einzelheiten hierzu können Sie in unserer Ausgabe 3/2022 nachlesen.