Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Bestimmte Verwandte eines Verstorbenen haben grundsätzlich sog. Pflichtteilsansprüche. Der Anspruch beläuft sich der Höhe nach auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der in §§ 1922 ff. BGB geregelt ist. Der Pflichtteil ist dabei eine von Gesetzes wegen gewährte „Mindestteilhabe“ am Nachlass des Verstorbenen insbesondere für den Fall, dass der Verstorbene einen entsprechend berechtigten Verwandten enterbt hat. Dieser Anspruch steht aber zunächst nur den direkten und nächsten Verwandten des Erblassers zu, nämlich den „Abkömmlingen“, dem Ehegatten des Verstorbenen und unter Umständen auch den Eltern, §§ 2303, 2309 BGB. Bei Abkömmlingen kann es sich um die Kinder, aber auch um die Enkel oder Urenkel des Erblassers handeln. Enkel oder Urenkel erhalten einen Pflichtteilsanspruch allerdings erst, wenn der vom Erblasser abstammende Elternteil vorverstorben ist. Eltern und entferntere Abkömmlinge erhalten erst einen Pflichtteilsanspruch, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (§ 2309 BGB).

Der Pflichtteil ist diesen engen Verwandten sicher und kaum zu umgehen. Nur unter sehr engen Grenzen (zum Beispiel, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete) kann dieser entzogen werden.

Voraussetzung des Entstehens des Pflichtteilsanspruchs ist lediglich, dass einer der in § 2303 BGB genannten Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt worden ist. Wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht enterbt, aber durch bestimmte Umstände dennoch beschwert ist, hat er ein Wahlrecht, das Erbe anzunehmen oder aber auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen. Ein solches Wahlrecht besteht dann, wenn die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, einer Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage vorliegt (§ 2306 BGB). Eine Ausschlagung kann in solchen Fällen unter Umständen Vorteile haben. Der Pflichtteilsanspruch ist nämlich ein reiner Geldanspruch der allen anderen Ansprüchen (z.B. auch Vermächtnissen) vorgeht, während ein (Mit-)Erbe zunächst die Nachlassverbindlichkeiten wie Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse erfüllen muss, gegebenenfalls bis der Nachlass „verbraucht“ ist. Das kann dazu führen, dass hohe Vermächtnisse das Erbe nahezu aushöhlen und ihm dann als Erbe weniger bleibt, als wenn er ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.

Erwähnenswert ist auch der Zusatzpflichtteil. Dieser kommt zum Tragen, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe ist, aber seine Erbquote niedriger ist als sein Pflichtteil wäre. Die Differenz kann er dann von den übrigen Miterben verlangen.

Nicht zu vergessen sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche. Des Öfteren wird nämlich versucht, Pflichtteilsansprüche entsprechend Berechtigter zu vermindern, indem Dritten Schenkungen bereits zu Lebzeiten gemacht werden. Meist handelt es sich hier um wertvolle Grundstücke oder Oldtimer. Ohne entsprechende gesetzliche Vorschriften würden diese Schenkungen nicht in den Nachlass fallen und somit für die Pflichtteilsberechnung unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber hat dies allerdings erkannt und mit § 2325 BGB einen weiteren Schutz für den Pflichtteilsberechtigten geschaffen: den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Eine Schenkung, die innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt ist, wird dann nämlich fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet und hieraus ein korrigierter Pflichtteil berechnet. Zu beachten ist, dass der „Wert“ der Schenkung unter Umständen über die Jahre abschmilzt, wenn es sich um eine sog. verbrauchbare Sache handelt. Unter bestimmten Umständen können auch ältere Schenkungen mit dem ungekürzten Wert berücksichtigt werden.

In der praktischen Umsetzung der Vorschriften zum Pflichtteilsrecht ergeben sich für den Berechtigten allerdings oftmals Probleme. Zum einen sind die Vorschriften, welche sich in den §§ 1922 bis 2385 BGB finden, doch recht unübersichtlich. Sodann wird auch der enterbte Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser in der Regel nicht so nahestehen, dass er Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Erblassers hat. Wenn die Erben entsprechende Auskünfte, die zur Berechnung des Pflichtteils notwendig sind, verweigern, kann der dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Anspruch beispielsweise durch eine sog. Stufenklage geltend gemacht werden, auf deren Grundlage auch die außergerichtliche Geltendmachung eines Pflichtteils erfolgt:

  1. Auskunft

    Die Auskunft hat sich auf ein Bestandsverzeichnis zu belaufen, indem sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzunehmen sind. Zu den Aktiva zählen u.a. sämtliche Grundstücke, Bankguthaben, Bargeldbestände, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Schmuck, etc. Zu den Passiva gehören u.a. die Schulden des Erblassers und die durch den Erbfall entstandenen Kosten. Darüber hinaus müssen die Erben im Hinblick auf § 2325 BGB alle von dem Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod vorgenommene Zuwendungen mit aufnehmen, auch wenn Schenkungen nicht an die Erben erfolgt sind. Soweit der Ehegatte des Erblassers Miterbe ist, sind sämtliche Schenkungen seit Eheschließung zu berücksichtigen, nicht nur diejenigen der letzten 10 Jahre.

  2. Eidesstattliche Versicherung

    Bestehen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit der Angaben, kann eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft verlangt werden. Wird eine solche abgegeben, macht sich der Verpflichtete strafbar, wenn sich später die Unrichtigkeit der Angaben herausstellt.

  3. Leistung

    Nach Erledigung der vorigen Stufen kann auf Leistung des Pflichtteils geklagt werden. Vorteil der Stufenklage ist dabei, dass sämtliche Stufen in einem Verfahren erledigt werden und die Verjährung für den Leistungsanspruch bereits durch die Auskunftsstufe gehemmt wird.

Damit kann sichergestellt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte genau das erhält, was ihm von Gesetzes wegen zusteht. Andersherum kann damit auch Klarheit darüber geschaffen werden, was ihm nicht zusteht. Gerade bei bebauten Grundstücken und dem anzusetzenden Wert besteht sowohl Streit- aber auch Gestaltungspotential. Sowohl außergerichtlich als auch im Zivilprozess werden hier meist Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um den tatsächlichen Wert der Sache, z.B. eines (bebauten) Grundstücks oder wertvollen Oldtimers feststellen zu können.

Der Zeitpunkt der Wertermittlung ist grundsätzlich immer derjenige des Todes des Erblassers. Das ist insbesondere wichtig bei im Nachlass vorhandenen Aktiendepots, deren Wert naturgemäß von Tag zu Tag schwankt. Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, also bei zu berücksichtigenden Schenkungen, kommt es darauf an, welcher Wert niedriger ist (sog. Niederstwertprinzip) - derjenige zum Zeitpunkt der Schenkung oder derjenige zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Häufige Fragen im Pflichtteilsrecht

Da uns viele gleichgelagerte Fragen in Zusammenhang mit dem gesetzlichen Pflichtteil begegnen, haben wir hier eine kleine Sammlung mit Fragen und Antworten erstellt.

  1. Haben auch adoptierte Kinder ein Pflichtteilsrecht?

    Adoptierte Kinder gelten im deutschen Zivil- und Steuerrecht als den leiblichen Kindern gleichgestellte Abkömmlinge. Dabei ist es jedenfalls auf Seiten des Adoptierenden egal, ob die Adoption eines Minderjährigen oder eines Volljährigen erfolgte. Entsprechend haben adoptierte Kinder auch die gleichen Pflichtteilsrechte wie leibliche Kinder. Eine Adoption kann damit sogar ein Weg sein, Pflichtteilsrechte bestimmter ungeliebter Abkömmlinge zu minimieren.

    Lediglich im Hinblick auf den Pflichtteil nach dem Ableben der leiblichen Eltern muss geprüft werden, ob eine sog. Volladoption oder eine schwache Adoption vorliegt. Die schwache Adoption ist der Regelfall bei der Adoption von Volljährigen. Hier werden die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern nicht gekappt, das bedeutet, dass Erb- und Pflichtteilsansprüche in diesem Fall fortbestehen. Im Falle der Volladoption (insb. bei Minderjährigen) werden dagegen die Verwandtschaftsverhältnisse rechtlich gekappt, so dass auch erbrechtliche Ansprüche nicht mehr bestehen.

    Bei Adoptionen mit Auslandsbezug ist aufgrund differierender Rechtsvorschriften zum Adoptionsrecht genauestens zu prüfen, ob die Auslandsadoption den deutschen Adoptionswirkungen gleichsteht. Dies bedarf insbesondere auch aufgrund von immer wieder auftretenden Rechtsänderungen einer dedizierten Betrachtung.


  2. Wie bemisst sich der Pflichtteil des Ehegatten?

    Was der überlebende Ehegatte im Falle der Enterbung erhält, hängt maßgeblich vom ehelichen Güterstand ab, weswegen hier ein kleiner Exkurs in das Familienrecht erforderlich ist. Der Güterstand regelt auf familienrechtlicher Ebene, wie das während der Ehe angeschaffte Vermögen zu behandeln ist und was im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) mit dem ehelichen Vermögen geschieht.

    Regelfall ist der gesetzliche Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft. Ein anderer Güterstand müsste durch die Ehegatten explizit vereinbart werden und unterliegt aufgrund der weitreichenden Wirkungen der Form der notariellen Beurkundung.

    Im Falle der Zugewinngemeinschaft verbleibt das Vermögen, dass in die Ehe mit hineingebracht wurde, bei dem jeweiligen Ehegatten. Dasjenige Vermögen allerdings, das während der Ehe jeweils angeschafft und angespart wurde, wird am Ende der Ehe ausgeglichen. Also erhält jeder Ehegatte letztlich die Hälfte der Summe des von beiden erwirtschafteten Vermögens, egal, wer von beiden für die Anhäufung verantwortlich war. Zudem gibt es auch gewisse Privilegierungen z.B. für Schenkungen der jeweiligen Eltern oder Erbschaften, bei denen vom Gesetzgeber davon ausgegangen wird, dass diese nur dem eigenen Kind zukommen sollten. Diese müssen in ihrem Bestand nicht ausgeglichen werden, etwaige Wertsteigerungen während der Ehe allerdings schon.

    Insofern der Ehegatte also enterbt ist, steht ihm auf jeden Fall ein Zugewinnausgleichsanspruch zu. Dieser tritt letztlich neben den Pflichtteilsanspruch, der sich nach § 1931 BGB bemisst. Stehen neben dem Ehegatten auch Abkömmlinge des Erblassers, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ¼ des Nachlasses und der Pflichtteil als Hälfte des gesetzlichen Erbteils 1/8. Der überlebende Ehegatte erhält damit jedenfalls 1/8 plus den tatsächlichen Zugewinn.

    Bestand im Zeitpunkt des Todes sog. Gütertrennung, erbt der Ehegatte neben anderen gesetzlichen Erben ¼, der Pflichtteil betrüge damit 1/8. Insoweit allerdings daneben ein oder zwei Kinder des Erblassers existieren, erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen gem. § 1931 Abs. 4 BGB. Dann wäre bei einem Kind der gesetzliche Erbteil des Ehegatten die Hälfte, bei zwei Kindern 1/3. Der Pflichtteil betrüge entsprechend ¼ bei einem Kind und 1/6 bei zwei Kindern.


  3. Mein verstorbener Vater hat eine Ehefrau und drei Kinder hinterlassen. Ich bin eines der Kinder. Meine Eltern hatten ein Berliner Testament, meine Mutter erbt also jetzt alles und erst wenn sie stirbt, erhalten wir Kinder die Erbschaft zu gleichen Teilen. Welcher Pflichtteil steht mir im Hinblick auf das Ablebens meines Vaters zu?

    Nachdem der Pflichtteil immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, muss zunächst der gesetzliche Erbteil errechnet werden. Ausgehend davon, dass der Güterstand der Eheleute nicht abgeändert wurde, gilt folgendes: Der überlebende Ehegatte bekäme die Hälfte des Nachlasses (gesetzlicher Erbteil ¼ plus pauschalierter Zugewinn gem. § 1371 Abs. 1 BGB von einem weiteren Viertel). Die übrige Hälfte müssen die Kinder sich teilen, bedeutet, gesetzlich bekäme jedes Kind 1/6. Die Hälfte davon ist der Pflichtteil, mithin 1/12. Bei nur zwei Kindern betrüge der gesetzliche Erbteil ¼ und der Pflichtteil damit 1/8.


  4. Wann habe ich ein Recht auf meinen gesetzlichen Pflichtteil?

    Ein Pflichtteilsanspruch besteht in der Regel zwei Mal im Leben eines jeden Menschen: Nach dem Versterben der Mutter und nach dem Versterben des Vaters. Es handelt sich um zwei getrennt zu betrachtende Ansprüche.

    Ausnahmen bestehen im Falle der schwachen Adoption und des geerbten Pflichtteilsanspruchs:

    Im Falle der schwachen Adoption hat der Adoptierte Pflichtteilsansprüche nach den leiblichen Eltern und nach dem oder den Adoptierenden.

    Im Falle des geerbten Pflichtteilsanspruch erbt der Erbe des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch, der ihn weiter geltend machen und durchsetzen kann, soweit er nicht bereits verjährt ist. Beispiel: Großvater verstorben, Vater wurde enterbt und hat Pflichtteilsanspruch. Dieser stirbt im Nachgang auch. Dessen Erben (Kinder) können den Pflichtteilsanspruch geltend machen.


  5. Wie mache ich meinen Pflichtteil geltend?

    Der Pflichtteilsanspruch ist gegenüber den Erben des Verstorbenen geltend zu machen.

    In der Regel hatten die enterbten Verwandten als Pflichtteilsberechtigte nicht das beste Verhältnis zum Erblasser, wenn der Pflichtteil nicht aus rein steuerlichen Gründen geltend gemacht wird. Das bedeutet, dass man in der Regel auch keinen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers hatte und den Pflichtteil erst einmal nicht abschätzen kann. Daher hat man als Pflichtteilsberechtigter umfassende Auskunftsansprüche, die vom Erben im eigenen Interesse schnellstmöglich erfüllt werden sollten. Diese Auskunftsansprüche betreffen insbesondere das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes, aber auch Schenkungen zu Lebzeiten. Gleichzeitig sollte der Erbe bereits mit dem Auskunftsverlangen im Hinblick auf die noch zu errechnende Zahlung des Pflichtteils in Verzug gesetzt werden, um sich Verzugszinsen zu sichern. Sollten die Erben dem Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt sein, ist hier zunächst eine Akteneinsicht beim zuständigen Nachlassgericht angezeigt, um Auskunft über die Erben zu erhalten.


  6. Gibt es Fristen zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs?

    Der Pflichtteilsanspruch unterliegt wie jeder zivilrechtliche Anspruch der Verjährung. Hier gilt mangels besonderer Vorschriften die Regelverjährung von drei Jahren gem. § 195 BGB, welche mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden, also der Erblasser verstorben ist.

    Sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche, also weitergehende Ansprüche, die aus Schenkungen zu Lebzeiten herrühren und den Nachlass damit verringern, verjähren allerdings taggenau drei Jahre nach dem Todestag. Dabei ist zu beachten, dass diese vorrangig gegen den Beschenkten geltend gemacht werden müssen, welcher nicht zwingend der Erbe sein muss. Nur insoweit der Beschenkte aus bestimmten Gründen nicht verpflichtet ist, das Geschenk herauszugeben, ist der Anspruch gegen den oder die Erben zu richten.

    Nach Ablauf der Verjährungsfrist verfallen die Ansprüche zwar nicht von sich aus, können aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfolgsversprechend geltend gemacht werden.


  7. Erhöht sich mein Pflichtteil, wenn ein anderer Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch nicht geltend macht oder er verjährt?

    Nein. Der gesetzliche Pflichtteil ist insoweit unveränderlich. Sollte ein Pflichtteilsberechtigter sein Recht nicht geltend machen, kommt dies allein dem Erben zugute, der den Pflichtteil nicht auszahlen muss und er insoweit in seinem Vermögen verbleibt.


  8. Der Nachlass ist überschuldet, kann mein Pflichtteil auch negativ sein? Bedeutet das, ich hafte für Schulden des Erblassers?

    Nein. Der Pflichtteil kann nicht negativ sein. Ausschließlich die Erben haften gegenüber Schuldnern, nicht aber die Pflichtteilsberechtigten.


  9. Gibt es Fälle, in denen kein Pflichtteilsrecht besteht?

    In ganz engen, streng zu prüfenden Fällen kann unter Umständen ein Pflichtteilsrecht entfallen, obwohl der Verwandte gem. §§ 2303 ff. BGB grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis gehört. Das Oberlandesgericht Nürnberg führt mit Beschluss vom 04.01.2018, Az. 12 U 1668/17 insoweit z.B. aus:

„Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, wird der Ausschluss von Ansprüchen aus dem verfassungsmäßig geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) und nicht frei entziehbaren Pflichtteilsrecht wegen eines den Interessen des Erblassers zuwiderlaufenden Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten durch die Rechtsinstitute der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und der Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 Abs. 1, Abs. 2, §§ 2339 ff. BGB) grds. abschließend geregelt. Insbesondere sind sowohl die in § 2333 Abs. 1 BGB aufgeführten Pflichtteilsentziehungsgründe als auch die in § 2339 Abs. 1 BGB aufgeführten Unwürdigkeitsgründe abschließend und einer Analogie nicht zugänglich (vgl. zu § 2333 BGB: BGH, NJW 1977, 339, juris Tz. 20; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1149, juris Tz. 63; vgl. zu § 2339 BGB: BGH, NJW 1968, 2051; OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 1177, juris Tz. 44).

Übersetzt bedeutet das, dass das Pflichtteilsrecht grundgesetzlich erst einmal garantiert ist. Es kommt lediglich ausnahmsweise zum Entfall des Pflichtteilsrechts aus folgenden Gründen:

Zum Einen kommt die Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser selbst in Betracht. Dieser muss also noch zu Lebzeiten in Form eines Testaments oder anderweitig wirksamen letztwilligen Verfügung entschieden haben, dass der Pflichtteilsberechtigte sein Pflichtteilsrecht verwirkt hat. Dies kann der Erblasser ausschließlich in folgenden Fällen und ausschließlich selbst bestimmen, wenn dessen eigenes Kind

  • dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling (Bruder/Schwester) oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der vorgenannt bezeichneten Personen schuldig macht,

  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.


Darüber hinaus kann der Erbe des Verstorbenen im Rahmen der Erb- bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit ausschließlich auf den abschließenden Katalog des § 2339 Abs. 1 BGB zurückgreifen, um dem Pflichtteilsberechtigten seines Pflichtteils für unwürdig zu erklären:

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, ein Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, ein Testament oder sonstige Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs (Urkundenfälschungstatbestände) schuldig gemacht hat.

Berücksichtigungsfähige Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeitsgründe liegen in den seltensten Fällen vor und müssen im Zweifelsfall auch bewiesen werden können.

So schlimm das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Verstorbenen und seiner nächsten Angehörigen auch scheint, sind den Beteiligten hier meist die Hände gebunden, da für die Entziehung des Pflichtteils oder die Pflichtteilsunwürdigkeit höchste Hürden zu überwinden sind.

  1. Kann ich den Pflichtteil mindern, indem ich einfach verschiedene Dinge im Rahmen eines Vermächtnisses Dritten (Nichterben) zukommen lasse? Wenn der Erbe weniger erhält, muss er ja auch weniger zahlen, richtig?

    Leider nicht. Der gesetzliche Pflichtteil kann durch anderweitige Gestaltungen und die Vorgabe der Verteilung des Nachlasses nicht gemindert werden. Denn für den Pflichtteil ist allein maßgeblich, wie hoch der Wert des Nachlasses im Ganzen im Zeitpunkt des Todes war. Nur wenige Posten wie zum Beispiel Bestattungskosten und Kosten für die Anfertigung von Wertgutachten sind als nachträglich entstandene Kosten berücksichtigungsfähig. Anders als im Rahmen der Erbschaftsteuer können daher Vermächtnisse nicht wertmindernd berücksichtigt werden. Denn diese stellen rein schuldrechtliche Ansprüche auf Erfüllung gegen den oder die Erben dar und gehen nicht „von sich aus“ mit der Sekunde des Todes vom Nachlass an den Begünstigten.

    Denn wenn beispielsweise ein Grundstücksvermächtnis an einen Nichterben ausgesprochen wurde, geht der Nachlass als Ganzes gem. § 1922 BGB in der Sekunde des Todes des Erblassers erst einmal auf dessen Erben über, also auch das im Nachlass befindliche Grundstück. Das ist der Zeitpunkt der Wertfeststellung für den Pflichtteil. Alles, was danach mit dem Nachlass geschieht, ist in der Regel nicht mehr berücksichtigungsfähig. So ist der Erbe verpflichtet, das Vermächtnis durch gesonderten Rechtsakt zu erfüllen, das bedeutet im Beispiel mit dem Grundstück, es müssten sich Erbe und Begünstigter bei einem Notar einfinden und einen Vertrag unterzeichnen, mit dem der Erbe das Grundstück auf den Begünstigten überträgt.

    Die Nichtberücksichtigung von Vermächtnissen und anderen Abzugsposten dient letztlich auch dazu, eine Schmälerung des Nachlasses zulasten des Pflichtteilsberechtigten auszuschließen und unterstreicht die Wichtigkeit, die der Gesetzgeber dem Pflichtteil beimisst.

Bitte beachten Sie, dass alle Beispiele rein exemplarisch sind und der allgemeinen Veranschaulichung der Rechtslage dienen. Sie sind als reine Erstinformation gedacht und könnten im Einzelfall gegebenenfalls gänzlich anders zu beantworten sein. Sie ersetzen keine auf den Einzelfall ausgerichtete Rechtsberatung.