Medizinrecht ist in einer Fachanwaltskanzlei viel mehr als die alleinige Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen.
Wir unterstützen Sie unbürokratisch nach einem solchen Schicksalsschlag. Medizinrecht ist unser Spezialgebiet – und das seit vielen Jahren.
Sie suchen einen Spezialisten für Medizinrecht. Unsere Rechtsanwälte für Medizinrecht in München sind Fachanwälte für Medizinrecht und verfügen über reichhaltige Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern und Verantwortlichen. Johannes Falch und Patricia Jariz sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwalt Johannes Falch, Rechtsanwältin Patricia Jaritz und Rechtsanwältin Katharina Krapp wurden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet des Medizinrechts von der Rechtsanwaltskammer München die Fachbezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ bzw. „Fachanwältin für Medizinrecht“ verliehen.
Die Anerkennung als Fachanwalt für Medizinrecht erfordert den Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen. Dies ist für die Bundesrepublik Deutschland in der Fachanwaltsordnung (FAO) verbindlich gesetztlich geregelt. Grundsätzlich muss ein Rechtsanwalt, um den Fachanwaltstitel erwerben zu können, eine mindestens dreijährige Zulassung und Berufstätigkeit im Fachgebiet nachweisen können.
Die besonderen Kenntnisse, die im Fachgebiet Medizinrecht zur Verleihung des Fachanwaltstitels nachzuweisen sind, entstammen dem Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung, dem Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere dem Vertragsarzt- und dem Vergütungsrecht der Heilberufe, dem Krankenhausrecht einschließlich dem Chefarztvertragsrecht, dem Arzneimittel- und Medizinprodukterecht und dem Apothekenrecht und dem Verfahrens- und Prozessrecht in Arzthaftungsprozessen.
Mit der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht einher geht eine ständige Fortbildungsverpflichtung, sodass unser Wissen stets auf dem aktuellsten Stand bleibt.
Johannes Falch und Patricia Jaritz sind langjährige Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DeutschenAnwaltVerein (DAV).
Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)
Eine hohe fachliche Kompetenz – auch und gerade fachübergreifend – ist dabei stets unser Anspruch. Medizinrecht ist in einer Fachanwaltskanzlei mehr als die alleinige Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen. Als erfahrene Rechtsanwälte für Arzthaftung, Zahnarzthaftung und Krankenhaushaftung in München begreifen wir uns sowohl als Rechtsanwälte für Patienten als auch für Leistungserbringer. Nur so können wir unsere jeweiligen Mandanten optimal vertreten. Nur so wissen wir, wie die jeweils andere Seite „tickt“. Nur so können wir für unsere Mandanten das jeweils optimale Ergebnis erzielen. Das ist unser fachlicher und persönlicher Anspruch. Wir halten nichts von der häufig propagierten einseitigen Parteinahme für die eine oder andere Seite („Patientenanwalt“, „Anwalt für Ärzte“). Bei uns zählt nur das Individuum.
Wir versuchen in Schadens- und Haftungsfällen zunächst immer einvernehmliche Lösungen zum Vorteil unserer Mandanten, vertreten Sie mit unserer langjährigen Prozesserfahrung aber auch sowohl im Haftungsprozess vor dem Landgericht München und Oberlandesgericht München, als auch auch bundesweit vor allen Landgerichten und Oberlandesgerichten. Leider lassen sich gerade im Haftungsrecht häufig Prozesse nicht vermeiden. Einvernehmliche Lösungen scheitern meist nicht an den betroffenen Patienten oder Leistungserbringern, sondern an den beteiligten Haftpflichtversicherern.
Als Fachanwälte für Medizinrecht in München bearbeiten wir selbstverständlich auch Fälle aus dem Arztstrafrecht und Strafrecht anderer Heilberufe, wobei in diesem Bereich nicht nur empfindliche Strafen auf dem Spiel stehen, sondern auch der Ruf und die berufliche Existenz des jeweiligen Behandlers. Breiten Raum nimmt hierfür speziell das für die Gesundheitsberufe geschaffene Korruptionsstrafrecht ein.
Wir als Rechtsanwälte für Ärzte, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten begleiten Sie bei der Erlangung der Approbation, dem (drohenden) Approbationsentzug und der Erlangung der Kassenzulassung oder dem (drohenden) Entzug der Kassenzulassung sowie bei Fragen des Vertragsarztsitzes. Wir sind hier sowohl beratend als auch als Prozessvertreter vor dem Sozialgericht München und dem Bayerischen Verwaltungsgericht München bzw. bundesweit vor Sozial – und Verwaltungsgerichten tätig. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang auch Ihre anwaltliche Vertretung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) sowie dem Ärztlichen Kreis- und Bezirksverband (ÄKBV) in München und auch Bundesweit.
Außerdem beraten wir Sie zu den komplexen Fragestellungen des Wettbewerbsrechts der Gesundheitsberufe. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das in den Berufsordnungen wie beispielsweise der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und der Berufsordnung für die Zahnärzte Bayerns zum Ausdruck kommende Berufsrecht oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzen hier für Leistungserbringer enge Grenzen. Wir beraten im Vorfeld streitvermeidend, sind aber auch erfahrene Prozessanwälte, die Ihre Ansprüche im Wettbewerbsprozess effektiv durchsetzen oder abwehren. Wir verfügen in dieser Branche als Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht über die für die Bearbeitung medizinrechtlicher geprägter Wettbewerbsfälle erforderlichen Spezialkenntnisse und Erfahrungen. Wir helfen Ihnen, bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung richtig zu reagieren, unnötige Kosten und Ärger zu vermeiden. Gleichzeitig helfen wir, gegen berufsrechtswidrig agierende Wettbewerber und Einrichtungen vorzugehen und Ihre Rechte effektiv und schnell, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht durchzusetzen. Gerade auch im Interesse des Patientenschutzes ist uns das ein besonderes Anliegen.
Darüber hinaus helfen wir Ihnen durch den „Dschungel“ des ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenrechts.
Als interdisziplinäre Kanzlei können wir Ihnen auch bei der Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen), Kooperationen oder medizinischen Versorgungszentren (MVZ) Synergieeffekte bieten. Denn unsere Beratung erstreckt sich sowohl auf die optimale medizinische, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Gestaltung.
Bei Praxisübertragungen, beim Praxiskauf oder –verkauf sowie bei dem Ausscheiden oder der Liquidation von Berufsausübungsgemeinschaften stellt sich eine Vielzahl von medizin- und steuerrechtlichen Fragen, bei denen wir Sie gerne unterstützen. Aufgrund der Zusatzqualifikation unseres Steuerberaters Dr. Christian Baretti als „Fachberater für das Gesundheitswesen“ (DStV e. V.) können wir hier nachhaltige und für Sie optimale Lösungen anbieten. Wir unterstützen Sie zudem bei der Gestaltung von Praxismietverträgen, Konkurrenzschutzklauseln und/oder sonstigen ärztlichen Kooperationen.
Wir stehen Ihnen zudem auch als Fachanwälte für Arbeitsrecht als Ansprechpartner für das Arbeitsrecht der gesamten Heil- und Pflegeberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Krankenpflegekräfte, Altenpflegekräfte) zur Verfügung. Auch hier können wir aufgrund unserer interdisziplinären Ausrichtung gerade im Hinblick auf die Besonderheiten im Bereich der Gesundheitsberufe einen erheblichen Mehrwert garantieren. Herr Rechtsanwalt Falch ist darüber hinaus vom VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. zertifizierter Berater für Fach- und Führungskräfte und leitende Angestellte.
Sie finden uns als Ihre Spezialisten seit 1994 zentral in der Münchner Innenstadt oder in Aschheim bei München. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung des Falles aufgrund unserer langjährigen Erfahrung. Zögern Sie daher nicht, mit uns telefonischen Kontakt aufzunehmen oder aber uns per Email zu kontaktieren. Gerne können Sie auch immer einen zeitnahen und flexiblen Beratungstermin vereinbaren.
Rechtsanwältin
Dipl.-Juristin
Fachanwältin für Medizinrecht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Eine immer wieder auftauchende Frage in der Beratungspraxis ist die Höhe des jeweiligen Schmerzensgeldes. Wesentlich für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist der Leidensweg des jeweiligen Patienten bis zum Tod. Schmerzensgelderhöhende Parameter sind insbesondere der Grad des Verschuldens des Schädigers, die Schwere der Beeinträchtigungen und die individuellen Gesamtumstände. Für die erlittene Lebensbeeinträchtigung ist zunächst das Alter der verletzten Person entscheidend. Darüber hinaus spielen die zentralen erfüllenden Momente des Lebens wie Jugend, Liebe, Hochzeit, Mutterschaft, Vaterschaft und beruflicher Erfolg eine maßgebliche Rolle.
Schmerzensgelderhöhend im Zusammenhang von Behandlungsfehlern im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung können zudem erhebliche Sorgfaltspflichtverstöße wie ein unzureichendes Hygienemanagement sein. Grund hierfür ist, dass sich der Patient in die Obhut des Arztes begibt und hierbei auf ausreichende Schutzmaßnahmen vertraut. Schleichen sich Verstöße dieser Art ein, verliert der hohe Hygienestandard an Bedeutung. Dieser Gefahr soll mittels hoher Schmerzensgeldzahlungen präventiv entgegengewirkt werden. Entsprechende Sorgfaltspflichtverstöße treten häufig bei Infektionen mit sogenannten Krankenhauskeimen auf. Die am häufigsten auftretenden Krankenhauskeime sind Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa und Staphylokokken. Oftmals entwickeln sie sich zu multiresistenten Keimen, die gegen Antibiotika resistent sind.
Dem Schmerzensgeld kommt primär eine Genugtuungsfunktion zu. So soll ein Ausgleich für immaterielle Einbußen durch eine Geldzahlung erreicht werden. Das Schmerzensgeldrecht kennt keinen Grundsatz der Naturalrestitution, da der ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand nicht wiederhergestellt werden kann. Weil der status quo ante nicht mehr erreicht werden kann, soll dem Opfer einer Verletzungshandlung zumindest eine Art Wiedergutmachung ermöglicht werden.
Der früher nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte medizinische Behandlungsvertrag wurde durch das Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Konkret handelt es sich um die §§ 630a bis 630h BGB. Der Gesetzgeber ordnet den Behandlungsvertrag als einen Dienstleistungsvertrag ein, was auch der früheren Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprach. Die gesetzlichen Regelungen geben jedoch weitgehend nur die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze der Arzt- und Krankenhaushaftung wieder.
Neu ist jedoch die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Information über etwaige Behandlungsfehler (§ 630c Abs. 2 S. 2 BGB:„Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrageoder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.“).
Vom Grundsatz her müssen für eine Haftung eines Arztes, eines Krankenhausträgers oder eines sonstigen Heilberuflers (Psychotherapeuten, Heilpraktikers, etc.) vier Voraussetzungen vorliegen:
Beweispflichtig ist grundsätzlich der Patient. Dem Patienten können aber zahlreiche Beweiserleichterungen zugutekommen. Typischerweise existieren für Fehler in der (ärztlichen) Behandlung drei Fallgruppen:
Behandlungsfehler im engeren Sinne sind Diagnosefehler, Therapiefehler, Fehler bei der therapeutischen Sicherungsaufklärung und Koordinierungsfehler. Als Aufklärungsfehler werden mangelnde Aufklärung im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten angesehen (Fehler bei der Diagnoseaufklärung und bei der therapeutischen Aufklärung, insbesondere auch mangelnde Aufklärung über Behandlungsalternativen).
Den Aufklärungsfehlern zuzuordnen sind auch Fehler in der Risikoaufklärung und in der Verlaufsaufklärung.Organisationsfehler betreffen in den meisten Fällen die Krankenhaushaftung. Der Klinikbetrieb muss nämlich so organisiert werden, dass jede vermeidbare Gefährdung eines Patienten ausgeschlossen werden kann. Als zusätzliche Haftungsschuldner kommen hier auch verantwortliche Chefärzte in Betracht.
Entscheidend in Haftungsprozessen ist häufig die Frage der Beweislastverteilung. Wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet spielt diese oftmals eine verfahrensentscheidende Rolle. Es gilt grundsätzlich die allgemeine Regel des Beweisrechts, dass der Anspruchsteller (Patient) die ihm günstigen Umstände darzulegen hat und sie auch ggf. zu beweisen hat. Soweit dieser Beweis nicht gelingt, liegt das Risiko bei dem Patienten.
Beruft sich dagegen der Patient auf eine Aufklärungspflichtverletzung, liegt es bei dem Behandler, eine ordnungsgemäß durchgeführte Aufklärung zu beweisen. Die Behandlungsseite muss dann darlegen und beweisen, dass die geschuldete Grundaufklärung „im Großen und Ganzen“ erfolgt ist. Diese Aufklärung muss auch rechtzeitig erfolgt sein. Die Behandlungsseite muss auch beweisen, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten für eine zuvor nicht besprochene Operationserweiterung gegeben ist.
Liegt ein „grober“ Behandlungsfehler vor, führt das zu Gunsten des Patienten regelmäßig zu einer Beweislastumkehr. Insoweit wird auch zunächst die Kausalität für das Entstehen eines Primärschadens vermutet. Die Behandlungsseite müsste sodann beweisen, dass der „grobe“ Behandlungsfehler für die Schädigung nicht ursächlich geworden ist. Unter einem „groben“ Behandlungsfehler versteht man Verstöße gegen eindeutig gesicherte medizinische Kenntnisse und bewährte Behandlungsregeln und Erfahrungen.
Dokumentationsversäumnisse begründen grundsätzlich keine eigene Haftung. Hat es der Behandler allerdings unterlassen, medizinisch zwingend gebotene Befunde zu erheben und diese Befunde zu sichern, kann aus der Verletzung dieser Pflicht eine Beweiserleichterung bis hin zu einer Beweislastumkehr entstehen. Eine Beweislastumkehr würde beispielsweise auch angenommen werden, wenn Aufzeichnungen des Behandlers im Prozess beiseitegeschafft werden oder manipuliert würden (unabhängig davon, dass es sich hierbei um ein Vergehen des Prozessbetruges handeln würde).
Im Wesentlichen entsprechen die rechtlichen Grundlagen der Krankenhaushaftung derjenigen der Arzthaftung. Allerdings stellt die Rechtsprechung an die Pflicht des Krankenhausträgers, seinen Krankenhausbetrieb so zu organisieren, dass jede vermeidbare Gefährdung der Patienten ausgeschlossen ist, sehr hohe Anforderungen. Auf jeden Fall hat der Patient nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, die dem„Facharztstandard“entspricht. Dieser Facharztstandard ist nicht von der formellen Ernennung zum Facharzt abhängig, sondern es genügt, wenn der Arzt theoretisch wie praktisch die Behandlung so beherrscht, wie das von einem Facharzt seines Fachgebiets erwartet werden kann.
Eine Beweislastumkehr tritt im Bereich der Krankenhaushaftung ein, wenn feststeht, dass die Primärschädigung des Patienten aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren von der Krankenhausseite hätte voll ausgeschlossen werden können und müssen. Man spricht hier von einem „vollbeherrschbaren Risiko“. Der Krankenhausträger und die behandelnden Ärzte tragen deshalb auch grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Patient richtig auf dem Operationstisch gelagert wurde und diese Lagerung auch kontrolliert wurde. Gleiches gilt für die Behandlung durch Pflegekräfte und bei Infektionen aufgrund von Keimübertragungen durch das Krankenhauspersonal oder das medizinische Gerät.
Ärztliche Behandlungsfehler erfahren beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Covid-19-Virus erhebliche Relevanz. Behandlungsfehler können sowohl bei der Aufklärung als auch der Durchführung von Impfungen gegen das Covid-19-Virus mit Vektorimpfstoffen oder mRNA-Impfstoffen begangen werden (AstraZeneca, Biontec/Pfizer, Moderna, Johnson & Johnson). Problematisch ist schließlich, ob und unter welchen Umständen Minderjährige Impfschutz erhalten können. In diesem Zusammenhang kommt der ärztlichen Aufklärung eine erhebliche Bedeutung zu. Abzustellen ist darauf, ob dem Heranwachsenden die Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist. Der jeweilige Behandler muss sich vorab ein umfassendes Bild von der Einwilligungsfähigkeit des jungen Patienten machen. Es handelt sich mangels starrer Altersgrenzen um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall. Sicherheitshalber ist stets das Einverständnis beider Erziehungsberechtigten einzuholen.
Wie jeder ärztliche Eingriff, kann auch die Impfung gegen eine Corona-Viruserkrankung mit erheblichen Impfreaktionen und Nebenwirkungen verbunden sein. Dieser Umstand ist oftmals auf die Eigenheiten des menschlichen Organismus zurückzuführen. Der Arzt schuldet primär eine fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst (de lege artis). Der Eingriff muss ärztlich indiziert sein. Bei der Verabreichung des Impfstoffes, der der aktiven Immunisierung gegen das Corona-Virus dienen soll und direkt in den Muskel gespritzt wird, liegen Fehler des Arztes oftmals in einer fehlerhaften Aufklärung über sämtliche mit der Verabreichung des pharmakologischen Präparates verbundenen Impfreaktionen und Nebenwirkungen. Die Aushändigung eines Aufklärungsmerkblatts reicht hierfür nicht aus. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber, dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat. Aufklärungsbögen dienen lediglich der Vorbereitung und Dokumentation des persönlichen Gesprächs zwischen Arzt und Patient.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäß vorgenommene Aufklärung trägt der Arzt. Mangels konkreter Erinnerung an das persönliche Patientengespräch als Ausfluss des besonderen Vertrauensverhältnisses kann sich der Behandler in einem späteren Arzthaftungsprozess nur unter bestimmten Voraussetzungen auf den sogenannten „Immer-So-Beweis“ im Sinne einer von ihm ständig so praktizierten ärztlichen Übung stützen. Im Arzthaftungsrecht gilt aber gleichwohl beim Beweis der Aufklärung rein faktisch ein „in dubio pro medico“.
Steht ein Behandlungsfehler in Folge einer Corona-Impfung in Rede, kommen der die Impfung durchführende Behandler nach Zivilrecht, das den Impfstoff produzierende Pharmaunternehmen nach dem Arzneimittelgesetz und unmittelbar der Staat aus dem Infektionsschutzgesetz als Anspruchsverpflichtete in Betracht. Ein Versorgungsanspruch gegen den Staat besteht unabhängig davon, ob die Nebenwirkung vorher bekannt war, mithin als sozialadäquat zu qualifizieren ist. Im Übrigen bedarf es der Frage, ob tatsächlich ein Aufklärungs- und/oder Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung vorliegt, stets einer umfangreichen Prüfung des konkreten Einzelfalles.
Immer wieder ein Thema ist das Thema Scheinselbstständigkeit im Gesundheitswesen. Das betrifft insbesondere Honorarärzte, aber auch freiberuflich tätige OP-Pfleger und Altenpfleger und sonstige Fachkräfte. Der betreffende Personenkreis, der in einem Krankenhaus oder in einer Alten- und Pflegeeinrichtung tätig ist, ist in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständiger anzusehen. Er unterliegt vielmehr der Sozialversicherungspflicht.
Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten bei einer Krankenhaus-Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. In einem so genannten Leitfall des Bundessozialgerichts war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte bei ihrer Tätigkeit ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses nutzen, also nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig in den dortigen Betriebsablauf eingegliedert sind. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Dies alles wurde in einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.06.2019, Az.: B 12 R 11/18 R erneut bestätigt. Die betreffende Entscheidung liegt auch ganz auf der Linie bisheriger anderer Urteile.
Demgegenüber hat jedoch beispielsweise das Landessozialgericht Bayern in einem Urteil vom 11.04.2019, Az.: L 7 R 5050/17, entschieden, dass ein niedergelassener Hausarzt, der für eine gGmbH aufgrund eines „Kooperations-Honorarvertrages“ palliativmedizinisch tätig war, nicht als abhängiger Beschäftigter gilt. Im dortigen Fall sprächen die Regelungen des Kooperationsvertrages für eine selbständige Tätigkeit des Arztes (obwohl er auf Basis einer Stundenvergütung tätig war). Dieser sei weder in den Betrieb der gGmbH eingebunden, noch unterliege er bei seiner Tätigkeit Weisungen. Ein unternehmerisches Risiko ergebe sich z. B. daraus, dass er die teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt habe. Spezielles gilt ohnehin für ambulante ärztliche Tätigkeiten. Diese dürfen unter dem Blickwinkel des Berufsrechts ohnehin nur in „eigener Praxis“ ausgeübt werden (so die verschiedenen Kammergesetze der Länder).
Im Ergebnis empfiehlt es sich daher immer, „gefährdete“ Tätigkeiten vorab durch ein so genanntes Statusprüfverfahren der Deutschen Rentenversicherung absegnen zu lassen. So entgeht man dann auch dem Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ein gewisses Maß an Vorsicht ist hier dringend zu empfehlen.
Auch bei der Behandlung durch Physiotherapeuten, Masseure oder sonstige Reha-Träger können Behandlungsfehler auftreten, die in haftungsrechtlicher Hinsicht von erheblicher Relevanz sind. Grundsätzlich sind auch Physiotherapeuten und vergleichbare Leitungserbringer dazu verpflichtet, Behandlungsdokumentationen anzufertigen und diese auf Verlangen den Patienten auszuhändigen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung der Regelungen zum Behandlungsvertrag gemäß §§ 630 a ff. BGB keine Differenzierung zwischen ärztlichen und sonstigen (medizinischen) Behandlungen vorgenommen hat, also stets von Behandlungen spricht, die auch ein Physiotherapeut oder vergleichbarer Leistungserbringer vornimmt.
Bei der physiotherapeutischen Betreuung von Patienten ist stets auf deren individuellen Gesundheitszustand abzustellen. Hiernach richtet sich der vom Therapeuten zu beachtende Sorgfaltsmaßstab im Einzelfall. Vor jedem Behandlungsantritt ist stets eine „Vergewisserung“ über den Allgemeinzustand des Patienten angezeigt. Dieses Vorgehen ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Behandlung. Ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch des geschädigten Patienten richtet sich vor allem nach dem Verletzungsgrad der den Therapeuten treffenden Schutz-, Verkehrs- und Fürsorgepflichten. Dies gilt nicht nur für Massagen oder Bewegungsübungen, sondern beispielsweise auch für eine Behandlung mittels Akkupunktur. Abzustellen ist jedoch nicht auf einen individuellen Sorgfaltsmaßstab, sondern vielmehr objektiv auf einen besonnenen und pflichtbewussten Dritten aus dem Personenkreis des zur Sicherung Verpflichteten. Das wiederum bedeutet, dass dann, wenn einem Physiotherapeuten ein Behandlungsfehler angelastet werden soll, auf einen fachkundigen Kollegen abzustellen ist und eine Beurteilung danach stattfindet, wie sich dieser in der konkreten Situation bestmöglich verhalten hätte. Grundsätzlich muss der Nachweis gelingen, dass den Therapeuten eine Sorgfaltspflicht getroffen hat, die durch ihn verletzt wurde. Ein etwaiger „Unfall“ muss daher seinem Hergang nach eindeutig während der therapeutischen Übung verortet werden können.
Beweiserleichterungen können dem Patienten zu Gute kommen, wenn das Fehlverhalten des Therapeuten aus seinem (voll-)beherrschbaren Herrschafts- und Organisationsbereich resultiert. Wenn das gelingt, haftet der Behandler für das von ihm selbst (voll-)beherrschbare Risiko seines Herrschafts- bzw. Organisationsbereichs (§ 630 h BGB). Die Beweiserleichterung bezieht sich jedoch nur auf das eigentlich vom Patienten zu beweisende Verschulden. Nur dieses Verschulden wird dann vermutet, kann jedoch vom Behandler widerlegt werden. Unabhängig davon muss der Patient immer Ursache und „Unfallhergang“ beweisen.
Der Gesetzgeber hat noch im Dezember 2021 zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie die Vorschrift des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu in das Infektionsschutzgesetz eingeführt: Danach müssen Beschäftigte in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Physiotherapiepraxen, Heilpraktikerpraxen, Alten- und Pflegeheimen sowie der ambulanten Pflege bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Für den Zeitraum ab 16. März 2022 neu eingestellte Arbeitnehmende dürfen ohne entsprechenden Nachweis erst gar nicht mehr tätig werden. Bei der Einstellung besteht daher ein Fragerecht des Arbeitgebenden. Den Bewerber trifft die Pflicht, wahrheitsgemäß zu antworten. Die Impfpflicht gilt für alle Mitarbeitende ohne Rücksicht auf ihren arbeitsrechtlichen Status, gleichgültig ob sie als Hausmeister, Empfangsmitarbeiter, in der Kantine oder in einem originär pflegenden Beruf arbeiten. Entscheidend ist, dass in der jeweiligen Einrichtung „vulnerable“ Menschen behandelt oder betreut werden.
Die Unternehmen trifft in diesem Zusammenhang eine Dokumentationspflicht. Zu dokumentieren ist der Nachweis über die vollständige Impfung in Form des Impfpasses oder des digitalen Codes oder des Genesenennachweises mit entsprechenden Labordaten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Beschäftigte ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass sie aufgrund medizinischer Indikation nicht geimpft werden können. Wenn Beschäftigte keinen oder keinen ausreichenden Nachweis über den eigenen Impf-Status erbringen, trifft die Arbeitgebenden die Pflicht, die betreffenden Personen namentlich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt kann dann ein behördliches Beschäftigungsverbot verhängen.
Weigert sich ein Arbeitnehmender einen Nachweis vorzulegen, weil eine Impfung abgelehnt wird, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgebende hierauf reagiert. Soweit ein behördliches Beschäftigungsverbot vorliegt, fehlt es regelmäßig an der persönlichen Eignung und eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfte möglich sein. Aber auch ohne ausdrückliches behördliches Tätigkeitsverbot wird eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen. Es mangelt dann ja an den (gesetzlichen) Voraussetzungen für eine tatsächliche Beschäftigung. Arbeitsrechtlich kann sich zudem die Frage stellen, ob nicht sogar eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt. Nähme man an, dass die Pflicht zur Impfung eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht darstellt, könnte die fehlende Impfung eine Pflichtverletzung darstellen, auf die mit Abmahnung und (verhaltensbedingter) Kündigung reagiert werden könnte. Diese Auffassung dürfte jedoch abzulehnen sein, da die Impfplicht nach dem Infektionsschutzgesetz eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Arbeitnehmenden darstellt und daher nicht ohne weiteres als Nebenpflicht in das Arbeitsverhältnis transformiert werden kann. Klarheit wird hier jedoch erst durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit geschaffen werden können.
Soweit Unternehmen die Nachweise nicht überprüfen, Beschäftigte ohne Nachweise nicht wie vorgeschrieben dem Gesundheitsamt melden oder trotz Verbots weiterarbeiten lassen, dann stellen diese Zuwiderhandlungen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese werden mit Geldbußen von bis zu 25.000,00 Euro geahndet. Aber auch die Beschäftigten können Ordnungswidrigkeiten begehen und ein Bußgeld in gleicher Höhe erhalten, soweit sie die behördlich geforderten Auskünfte nicht erteilen oder Auflagen nicht einhalten. Aber auch das Verwenden von Gefälligkeitsattesten oder falschen Impfnachweisen durch Beschäftigte kann ebenfalls zu schwerwiegenden Rechtsfolgen führen. Die Beschäftigten riskieren zum einen eine fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, zum anderen wirken sie ggf. durch Anstiftung auch an einer Straftat des ausstellenden Arztes mit. § 278 Strafgesetzbuch (StGB) stellt nämlich das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse oder Impfnachweise unter Strafe. Es drohen dann im Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.